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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 21. Oktober 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 60 Abs. 1, §§ 61, 208, § 209 Abs. 1 Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Pflicht, Masseunzulänglich-keit zu dem Zweck rechtzeitig anzuzeigen, dass nachfolgende Wohngeldansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Neumasseschuld bevorzugt zu befrie-digen sind. [X.], [X.]eil vom 21. Oktober 2010 - [X.]/09 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2010 durch [X.] Ganter, die [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die [X.]eile des [X.] vom 16. Mai 2008 und der Zivilkammer 55 des [X.] vom 13. November 2009 werden aufgehoben, soweit sie gegen den dortigen [X.]n zu 2 ergangen sind. Die Klage gegen den vormaligen [X.]n zu 2 wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, soweit sie nicht nach den im Übrigen aufgehobenen [X.]eilen der Vorinstan-zen rechtskräftig dem dortigen [X.]n zu 1 zur Last fallen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der vormalige [X.] zu 2 (nachfolgend: [X.]r) ist Verwalter in dem am 19. Juni 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: Schuld-nerin). Die Klägerin ist zur Prozessführung ermächtigte Verwalterin einer [X.]seigentumsanlage, in der sich eine zur Insolvenzmasse gehörende [X.] befindet. Sie nimmt den [X.]n persönlich auf Schadensersatz wegen 1 - 3 - ausstehender Wohngeldzahlungen für die [X.] von September 2007 bis zur [X.] der Masseunzulänglichkeit am 12. Dezember 2007 in Anspruch. Die mo-natlich zu entrichtenden Wohngeldzahlungen für die vermietete Wohnung [X.] 359 •. Das Amtsgericht hat den [X.]n antragsgemäß verurteilt. Seine da-gegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klagabweisungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 3 [X.] Das Berufungsgericht meint, der [X.] persönlich sei verpflichtet, der Wohnungseigentümergemeinschaft den durch die verspätete Anzeige der [X.] entstandenen Schaden, der darin bestehe, dass sie für die [X.] ab September 2007 noch keine Neumasseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 [X.] habe geltend machen können, zu ersetzen. Zwar könne die Klägerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ([X.] ZMR 2008, 751) ihren Anspruch nicht auf § 61 Satz 1 [X.] stützen, weil das Unter-lassen der Freigabe der Eigentumswohnung keine Rechtshandlung des [X.] im Sinne des § 61 Satz 1 [X.] darstelle, durch die eine Masse-verbindlichkeit begründet werde. Der [X.] sei jedoch zum Schadensersatz nach § 60 Abs. 1 [X.] verpflichtet, weil er schuldhaft nicht rechtzeitig [X.] angezeigt habe. Am Vermögensbestand der Schuldnerin habe sich im Wesentlichen in der [X.] zwischen Juli/August 2007 und dem 12. Dezember 2007 nichts geändert. Warum er mit der Anzeige der Masseun-zulänglichkeit gleichwohl abgewartet habe, sei nicht ersichtlich. Hätte er [X.] schon Ende August 2007 Masseunzulänglichkeit angezeigt, wäre der Wohngeldanspruch ebenso vorrangig zu befriedigen gewesen, wie die fälligen Beträge ab 13. Dezember 2007. I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Eine Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten (§ 60 Abs. 1 Satz 1 [X.]) auf-grund der verspäteten Anzeige der Masseunzulänglichkeit, durch die der [X.] nicht in den Genuss der [X.] des § 209 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gekommen ist, kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für bei Fälligkeit nicht erfüllbare Masseverbindlichkeiten wird durch § 61 [X.], nicht aber durch § 60 Abs. 1 [X.] geregelt. 5 1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Insolvenzverwalters für Verbindlichkeiten aus fortlaufenden Dauerschuldverhältnissen - hier die Wohn-geldansprüche der Klägerin - nach § 61 [X.] zu Recht verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats greift § 61 Satz 1 [X.] nur ein, wenn der [X.] - regelmäßig im Rahmen einer Betriebsfortführung - willentlich Masseverbindlichkeiten begründet, obwohl voraussehbar ist, dass diese bei Fälligkeit nicht erfüllt werden können ([X.] 161, 236, 239 f; 159, 104, 108 f; [X.], [X.]. v. 10. Dezember 2009 - [X.]/08, Z[X.] 2010, 287, 288 Rn. 7). 6 - 5 - [X.] Pflichten für die [X.] nach Begründung einer Verbindlich-keit legt die Vorschrift hingegen nicht fest ([X.] 159 aaO). Diese Regelungs-grenzen dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass eine Pflicht des [X.] zur Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse [X.] wird, bei deren Nichterfüllung er einzelnen Gläubigern persönlich haften muss ([X.], [X.], 442, 443; [X.] ZfIR 2007, 817, 820 f; a. A. OLG Düsseldorf ZIP 2007, 687, 689 f). 2. Das Berufungsgericht überspannt den Schutzzweck des Gesetzes, wenn es vorliegend die Haftung des Verwalters aus § 60 Abs. 1 [X.] allein we-gen einer nicht rechtzeitigen Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 [X.] annimmt. Eine insolvenzspezifische, zum Schutz der Gläubiger bestehende Pflicht des Insolvenzverwalters, so rechtzeitig Masseunzulänglich-keit anzuzeigen, dass der Masse aufgezwungene Verbindlichkeiten ab deren Eintritt bevorzugt mit dem Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 [X.] befriedigt werden, besteht nicht. Die Annahme einer solchen Pflicht würde eine unzulässige Aus-dehnung der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters bedeuten. Dieser müsste - zumindest mittelbar - doch für die Erfüllbarkeit von auf die Masse übergegangenen Dauerschuldverhältnissen persönlich eintreten, ohne diese willentlich begründet zu haben. Er könnte zwar nicht nach § 61 Satz 1 [X.] per-sönlich in Anspruch genommen werden, weil ihn diese Haftung gerade nicht treffen soll. Ließe er aber den [X.]punkt verstreichen, zu dem die [X.] droht oder bereits eingetreten ist, träfe ihn die persönliche Haftung für aufgezwungene Verbindlichkeiten aus § 60 Abs. 1 [X.], weil er stets dafür zu sorgen hätte, dass diese mit dem bestmöglichen Rang befriedigt werden. 7 a) § 208 [X.] enthält keine eindeutige Aussage zu der Frage, zu wel-chem [X.]punkt der Insolvenzverwalter dem Gericht Masseunzulänglichkeit an-8 - 6 - zeigen muss. Die Anzeige ist nach § 208 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch schon zuläs-sig, wenn die Masseunzulänglichkeit nur droht. Auch im Schrifttum wird ein sol-cher [X.]punkt nicht eindeutig fixiert. Nach ganz herrschender Meinung hat der Verwalter einen Entscheidungsspielraum bei der Frage, zu welchem [X.]punkt er Masseunzulänglichkeit anzeigt (vgl. BK-[X.]/Breutigam, § 208 Rn. 16; [X.]/Kießner, [X.] 4. Aufl. § 208 Rn. 23; HmbKomm-[X.]/Weitzmann, 3. Aufl. § 208 Rn. 9; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, 2. Aufl. § 208 Rn. 30; [X.] in: [X.], [X.] § 208 Rn. 15a ff; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 208 Rn. 10). b) Der Gesetzgeber wollte ursprünglich bewusst davon absehen, dem Verwalter die Pflicht aufzuerlegen, bei eingetretener oder drohender Masseun-zulänglichkeit deren Feststellung zu beantragen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Man ist davon ausgegangen, dass der Insolvenzverwalter schon aus Haftungsgründen an einer rechtzeitigen Anzeige interessiert sein wird. Dabei ist aber nur an eine Haftung entsprechend dem jetzigen § 61 [X.] gedacht [X.]. Hierbei ist es auch nach Änderung der Vorschrift durch den [X.] geblieben. Nach dessen - später Gesetz gewordener - Fassung reicht statt der Feststellung der Masseunzulänglichkeit durch das Insolvenzgericht die nunmehr verpflichtende Anzeige durch den Insolvenzverwalter aus. 9 c) Eine insolvenzspezifische Pflicht des Verwalters, den Eintritt der [X.] im Interesse einzelner Gläubiger zu einem bestimmten [X.]-punkt anzuzeigen, ist allerdings nicht festzustellen. Der Gesetzgeber hat ihm einen weiten Handlungsspielraum bei der Frage eingeräumt, wann er die [X.] abgibt. Dies belegt schon der Umstand, dass die Anzeige nicht zu be-gründen ist und durch das Insolvenzgericht nicht überprüft wird ([X.], [X.]. v. 19. November 2009 - [X.] ZB 261/08, Z[X.] 2010, 63 Rn. 12; [X.]/ 10 - 7 - [X.], [X.] 2. Aufl. § 208 Rn. 6; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 208 Rn. 8, [X.] in: [X.], aaO Rn. 7b; [X.]/[X.], aaO Rn. 12). Eine Pflicht, im Interesse der Gläubiger von Dauerschuldverhältnissen die Anzeige zu einem bestimmten [X.]punkt abzugeben, um diesen eine nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bevorrechtigte Masseforderung zu verschaffen, ist hiermit nicht zu vereinbaren. Soweit das Berufungsgericht meint, der Verwalter hätte die Anzei-ge nach einem gewissen Entschließungszeitraum abgeben müssen, um so [X.] zu sorgen, dass die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nur mit dem Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.] anteilig berücksichtigt werden, wird dies nicht näher begründet. Unklar ist insofern schon, wie lang der [X.]-raum zu bemessen ist, bis er sich zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit [X.] muss, und ob er schon mit [X.] der drohenden [X.] oder erst mit deren Eintritt beginnt. d) Zutreffend zieht die Revision eine Parallele zum Insolvenzeröffnungs-verfahren bei bestehender Insolvenzantragspflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. oder § 15a Abs. 1 [X.]. Diese Vorschriften wollen durch die Antragspflicht für organschaftliche Vertreter [X.] schützen, die einen Schaden erleiden, wenn sie mit der [X.] abschließen, die bei [X.] nicht erfüllt werden können ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, [X.] 171, 46 Rn. 13 m.w.N.). [X.] ist das negative Interesse (grundle-gend [X.], [X.]. v. 6. Juni 1994 - [X.], [X.] 126, 181, 192 ff, 201). Individualschäden von Altgläubigern, deren Ansprüche zum [X.]punkt des Ein-tritts der Insolvenzreife schon begründet sind, werden mit ihrem (positiven) [X.] an der Durchsetzbarkeit nicht geschützt. Einen entsprechenden Schutz gewährleistet im Insolvenzverfahren bei Eintritt der Masseunzulänglichkeit § 61 Satz 1 [X.], der insoweit abschließend ist. [X.], die dadurch ent-stehen, dass der Geschäftsführer im Stadium der Insolvenzverschleppung ent-11 - 8 - gegen § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (= § 64 GmbHG n.F.) noch Auszahlungen an einzelne Gläubiger leistet, werden dadurch ausgeglichen, dass der pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer die entsprechenden Zahlungen in das Gesell-schaftsvermögen zu erstatten hat. Diesen Fall erfasst im Insolvenzverfahren die Haftung aus § 60 Abs. 1 [X.]. e) Auch wenn der Verlust, den der Gläubiger eines [X.] möglicherweise dadurch erleidet, dass infolge einer späten Anzeige der Masseunzulänglichkeit seine Forderung nicht früher in den Rang einer Neu-masseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erhoben wird, vom Schutzbereich der § 60 Abs. 1, § 208 Abs. 1 [X.] nicht erfasst wird, bleibt der Gläubiger doch nicht schutzlos, wenn das Verfahren masseunzulänglich wird. Der Verwalter muss - ungeachtet der Frage, zu welchem [X.]punkt er [X.] anzeigt - allen [X.]n persönlich dafür einstehen, dass er die Anzeige nicht zu früh oder zu spät abgibt. Für die Frage der mate-riellen Anwendung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 [X.] kommt es auf den [X.]punkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht an. Diese gilt auch schon vor der Anzeige und ist vom Verwalter in jedem Fall zu beachten ([X.], [X.]. v. 19. November 2009, aaO Rn. 14). Hieraus folgt, dass der Verwalter sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er die Anzeige schuldhaft zu früh [X.] und dadurch [X.], die er aus der vorhandenen Masse eigentlich noch vollständig hätte befriedigen müssen, in den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zurückgesetzt werden. Ebenso kann eine Haftung aus § 60 Abs. 1 [X.] gegeben sein, wenn der Verwalter trotz eingetretener Masseunzulänglichkeit einzelne Masseverbindlichkeiten befriedigt und andere - gleichermaßen fällige - unberücksichtigt lässt. Insoweit muss der Verwalter vor jeder Auszahlung prü-fen, ob die Masse überhaupt ausreicht, um alle Masseforderungen zu beglei-chen (vgl. [X.] 159, 104, 114 f; BAG Z[X.] 2007, 781, 784; [X.] in [X.]/ 12 - 9 - [X.], Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung, Teil 3 Rn. 148). Ist dies nicht der Fall, muss er dafür sorgen, dass eine Befriedigung nur nach der Rangordnung des § 209 Abs. 1 [X.] erfolgt. [X.] [X.]punkt für die Beurteilung der Frage, ob ein entsprechender [X.] vorliegt, ist der tatsächliche Eintritt der Masseunzulänglichkeit; auf die Anzeige durch den [X.] kommt es nicht an (vgl. [X.], [X.]. v. 19. November 2009, aaO).
3. Einen [X.], der darauf beruht, dass der [X.] als In-solvenzverwalter trotz bestehender Masseunzulänglichkeit davon abgesehen hat, die Ansprüche der [X.] abweichend von der Rangordnung des § 209 Abs. 1 [X.] zu befriedigen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie trägt im Gegenteil vor, die Masse sei von Beginn an unzureichend gewesen, ohne darzulegen, dass der [X.] die Ansprüche anderer Gläubiger entge-gen der Rangordnung des § 209 Abs. 1 [X.] befriedigt habe. Allein der [X.], dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer früheren Anzeige der Masseunzulänglichkeit eher in den Genuss der [X.] des § 209 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gekommen wäre, reicht - wie dargelegt - für eine Haftung aus § 60 Abs. 1 [X.] nicht aus. Nach der gesetzlichen Interessenwertung ist es nicht gerechtfertigt, dem Verwalter wegen verzögerter Herbeiführung der [X.] in der Insolvenz hiernach eine Haftung aufzuerlegen, die es so bei einem organschaftlichen Vertreter nach § 823 Abs. 2 BGB, § 15a [X.] trotz [X.] nicht gibt. 13 - 10 - II[X.] Das angefochtene [X.]eil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache entscheidungsreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entschei-den (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage - soweit sie gegen den [X.]n zu 2 gerichtet ist - abweisen. 14 Ganter Raebel [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.05.2008 - 15a [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 13.11.2009 - 55 S 118/08 [X.] -
Meta
21.10.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. IX ZR 220/09 (REWIS RS 2010, 2114)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2114
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 220/09 (Bundesgerichtshof)
Haftung des Insolvenzverwalters: Insolvenzspezifische Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige der Masseunzulänglichkeit
IX ZR 101/02 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 261/08 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 172/06 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 118/17 (Bundesgerichtshof)