Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. IX ZR 118/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 575

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:141217UIXZR118.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 118/17
Verkündet am:

14. Dezember 2017

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 205, 206; [X.] § 208 Abs. 1
Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter führt nicht da-zu, dass die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten gehemmt wird.
[X.] § 205
Die [X.]en können auch dann ein die Verjährung hemmendes Stillhalteabkommen vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter sich aufgrund der Anzeige der Masseun-zulänglichkeit auf ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. In diesem Fall genügt es für ein Stillhalteabkommen nicht, wenn der Gläubiger [X.] auf das nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehende Leistungsverweige-rungsrecht unwidersprochen hinnimmt.
[X.], Urteil vom 14. Dezember 2017 -
IX ZR 118/17 -
OLG Düsseldorf

[X.]

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2017 durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 24. Zi-vilsenats des [X.] vom 25. April 2017 und das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 30. Mai 2016 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von
Rechts wegen

Tatbestand:

Das Amtsgericht bestellte den Beklagten mit Beschluss vom 1. August 2003 zum Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

R.

GmbH (fortan: Schuldnerin). Der Beklagte erteilte der Rechtsvor-gängerin des [X.] (fortan: Kläger) am 24. September 2003 ein anwaltliches Mandat, in die Masse fallende Versicherungsansprüche der Schuldnerin [X.]. Der Kläger wurde entsprechend tätig.

Der Beklagte zeigte am 1. Juni 2004 dem Insolvenzgericht
[X.] an. Das Insolvenzgericht veröffentlichte die Anzeige unter 1
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www.insolvenzbekanntmachungen.de am 7. Juni 2004. Ende 2004 bat der [X.] den Kläger, seine Kostenrechnung zu übersenden, weil er das Mandat selbst weiterbearbeiten wolle.
Am 8. Februar 2005 stellte der Kläger eine Ge-te teilte mit Schreiben vom 21.
Februar 2005 mit, dass er die Gebührenrechnung unmittelbar nach [X.] der Versicherungsleistung "zur Anweisung bringen"
werde. Auf eine Mahnung des [X.] teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 4.
Dezember 2006 mit, dass ein Ausgleich der Kostenrechnung über den an-gemahnten Betrag nicht möglich sei. Weiter heißt es unter anderem:

"Nicht nur, dass ich in dem Insolvenzverfahren die [X.] angezeigt
habe und vor diesem Hintergrund bereits ein Ausgleich der bei Ihnen entstandenen Kosten nicht vorge-nommen werden darf, so ist auch die Höhe der von Ihnen in Rechnung gestellten Kosten aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt.

wie vor dazu, dass Sie für die von Ihnen entfalteten Tätigkeiten einen entsprechenden monetä-Ausgleich der bei Ihnen entstandenen Kosten bis zur Beseitigung der Masseunzulänglichkeit zu verweigern, was ich der [X.] halber hier nochmals erwähnen darf.

Sollten Sie tatsächlich gerichtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Forderung anstrengen, so sähe ich [X.] gezwungen, den Ausgleich unter Hinweis auf die bereits angezeigte [X.] zu verweigern. Von selbst versteht sich in diesem Zu-sammenhang, dass die von Ihnen gestellte Kostenrechnung in die so genannte [X.] aufgenommen wurde.

Sollten Sie ungeachtet dessen daran interessiert sein, die [X.] abzugelten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt "

Auf eine erneute Aufforderung des [X.] vom 18. Dezember 2007, einen konkreten, belastbaren Vorschlag für eine vergleichsweise Einigung ab-zugeben, verhandelten die [X.]en über den Anspruch des [X.] und eine 3
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persönliche Haftung des Beklagten. Der Beklagte teilte schließlich am 20. Mai 2008 mit, er werde die geltend gemachte Forderung selbstverständlich als Masseverbindlichkeit berücksichtigen, falls es nicht zu einer Einigung kommen zahlen. Der Kläger reagierte auf dieses Angebot nicht. Er erhob am 2. Oktober 2008 gegen den Beklagten persönlich Klage auf Schadensersatz. Das [X.] wies diese Klage in zweiter Instanz mit Urteil vom 8.
September 2009 ab.

Mit Beschlüssen vom 23. Juli 2015 setzte das Insolvenzgericht die [X.] fest
und bestimmte für den 21. September 2015 einen Anhörungstermin zur Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit und zur Erörterung der Schlussrechnung des Beklagten. Am 19. August 2015 stimmte das Insolvenzgericht der [X.] zu. Daraufhin bat der Klä-ger den Beklagten mit Schreiben vom 14. September 2015 um Ausgleich der Kostennote. Der Beklagte beruft sich auf Verjährung.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung der auf die Honorarforde-rung entfallenden Quote für [X.] in Anspruch. Das [X.] hat den Beklagten
antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

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I.

Das
Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 1993
ff veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Schreiben vom 20. Mai 2008 ent-halte keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Ob dieses Schreiben ein Anerkenntnis enthalte, könne dahinstehen. In diesem Fall sei
die neue [X.] jedenfalls im Mai 2011 abgelaufen
gewesen.

Jedoch führe die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Beklag-ten und die Aufnahme der Forderung des [X.] in die [X.] zu einer Hemmung der Verjährung. Dies folge aus einer entsprechenden Anwen-dung der §§
205, 206 [X.]. Der Gläubiger einer
Altmasseforderung verfüge über keine [X.]. Der Verwalter agiere als staatlich be-liehener [X.] in einem justizförmigen Verfahren. Der Rechtsverkehr müsse darauf vertrauen können, dass der Verwalter nach Wegfall der [X.] seine [X.] aus freien Stücken korrekt abarbeite. Eine Hemmung der Verjährung entsprechend
§§ 205, 206 [X.] sei zudem aus praktischen
Erwägungen erforderlich, weil andernfalls zu befürchten stehe, dass die Insolvenzmasse durch vermeidbare Rechtsstreitigkeiten weiter ausge-zehrt werde. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit müsse sich der [X.] um eine unverzügliche Verwertung der vorhandenen [X.] bemühen. [X.] ein Zeitablauf, in dem die Forderungen der [X.] verjähren könnten, liefe es diesen Grundsätzen entgegen, die finanziellen [X.] der Masse zur Feststellung von Altmasseverbindlichkeiten einsetzen zu müssen.

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II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Leistungsklage zulässig ist. Trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann ein [X.] jedenfalls in Höhe der auf ihn entfallenden Quote auf Leis-tung klagen, sobald der Insolvenzverwalter Schlussrechnung gelegt hat
(§§
66, 211 Abs. 2 [X.]) und die vorrangigen Masseverbindlichkeiten gemäß §
209 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] berichtigt sind. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des [X.]s erfüllt.

2. Anders als das Berufungsgericht meint, führt weder die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter nach §
208 Abs. 1 [X.] noch die Aufnahme der Altmasseforderung in eine vom Beklagten geführte [X.] zur Hemmung der Verjährung. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit [X.] keine Hemmung der Verjährung nach § 205 [X.]. Ebenso scheidet eine entsprechende Anwendung der §§ 205, 206 [X.] aus.

a) § 205 [X.] ist -
wovon auch das Berufungsgericht ausgeht -
auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit unmittelbar nicht anwendbar
([X.]/[X.], [X.], 1894, 1895
f; [X.], Z[X.] 2016, 616, 617). Die Vorschrift sieht eine Hemmung der Verjährung vor, solange der Schuldner auf Grund [X.] vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Dies setzt voraus, dass ein unter den [X.]en verein-bartes Leistungsverweigerungsrecht vorliegt ([X.]/[X.], 2014, §
205 Rn. 5). Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung des [X.] vorübergehend entgegenstehen, begründen grundsätzlich keine Hem-mung nach §
205 [X.] ([X.], Beschluss vom 25. Januar 2012 -
XII [X.], 9
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FamRZ 2012, 627 Rn. 23; Urteil vom 7. November 2014 -
V [X.], [X.], 938 Rn. 22). Insbesondere gilt § 205 [X.] grundsätzlich nicht für Leis-tungsverweigerungsrechte, die auf dem Gesetz beruhen ([X.]/[X.], aaO). Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt zu einem solchen gesetzlichen Leistungsverweigerungsrecht
gegenüber Altmasseverbindlichkei-ten, weil fortan eine Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist ([X.], Urteil vom 13. April 2006 -
IX ZR 22/05, [X.]Z 167, 178 Rn. 8 mwN), eine Befriedigung nur im Rahmen des § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.] erfolgt und zu-dem ein Vollstreckungsverbot gemäß §
210 [X.] besteht ([X.], aaO; Jaeger/Windel, [X.], § 208 Rn. 50; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, 3. Aufl., § 208 Rn.
62).

b) Anders als das Berufungsgericht meint,
kommt auch keine entspre-chende Anwendung des § 205 [X.] auf das durch die Anzeige der [X.] begründete Leistungsverweigerungsrecht in Betracht. Dies ist mit dem
gesetzgeberischen Regelungswillen
nicht vereinbar.

aa) Der Gesetzgeber hat § 205 [X.] abweichend von § 202 [X.] aF ein-schränkend gefasst. Nach § 202 Abs. 1 [X.] aF war die Verjährung gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Nunmehr verlangt § 205 [X.] ausdrücklich eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger. Dieser Änderung lag die Erwägung
zugrunde, die Verjährungshem-mung auf vereinbarte vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte zu [X.] (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Die Fassung werde dadurch entspre-chend der geringen Bedeutung der Vorschrift erheblich vereinfacht und biete sich damit auch
weniger für [X.] an
(BT-Drucks. 14/6040, S.
118).

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Eine entsprechende Anwendung setzt zunächst voraus, dass die Inte-ressenlage des gesetzlich geregelten Falles mit der des zu entscheidenden Fal-les übereinstimmt. Zusätzlich müssen
auch die
Wertungsgrundlage und die ge-setzgeberische Interessenbewertung der Gesetzesnorm auf den zu [X.] Fall zutreffen. Schließlich darf die Übertragung der gesetzlichen Rege-lung auf den ungeregelten Fall nicht durch gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen sein. Eine entsprechende Anwendung des § 205 [X.] kommt daher nicht schon dann in Betracht, wenn das Hindernis in seiner Wirkung ei-nem vereinbarten Leistungsverweigerungsrecht gleichkommt ([X.]/El-lenberger, [X.], 77.
Aufl., § 205 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 2014, §
205 Rn. 19 ff). Richtigerweise muss das Hindernis nicht nur in seinen Wirkun-gen, sondern auch in Entstehung und Entstehungsvoraussetzungen zumindest einem Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) gleichstehen. [X.] ist, ob der [X.] die Grundlage des Leistungsverweigerungsrechts bildet (MünchKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 205 Rn. 8). Eine entsprechende Anwendung des §
205 [X.] auf Fallgestaltungen, in denen diese Wertungs-grundlage nicht gegeben ist, scheidet aus. Dies gilt insbesondere für gesetzli-che Leistungsverweigerungsrechte ([X.]/[X.]-Räntsch, [X.], 15. Aufl., §
205 [X.], Rn. 8; MünchKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 205 Rn. 2, 7).

[X.]) Das Leistungsverweigerungsrecht, das auf der
Anzeige der [X.] durch den Insolvenzverwalter beruht, erfüllt diese Vorausset-zungen nicht ([X.]/[X.], [X.], 1894, 1896
f; [X.], Z[X.] 2016, 616, 617 f; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 210 Rn. 6; MünchKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 205 Rn. 7; ebenso [X.], [X.], 858, 860
f zur KO; aA Jaeger/Windel, [X.], § 208 Rn. 51; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., §
210 Rn. 20). Es handelt sich um die gesetzliche Folge der Anzeige der [X.]. Dabei steht das Recht, die Masseunzulänglichkeit festzu-stellen, einseitig dem Insolvenzverwalter zu ([X.], Urteil vom 3. April 2003
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IX ZR 101/02, [X.]Z 154, 358, 360
f; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, 3. Aufl., §
208 Rn. 38; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2004, § 208 Rn. 7a). Die Gläubiger haben
keine Mitspracherechte ([X.], aaO Rn. 7). Da bereits die An-zeige der Masseunzulänglichkeit die verfahrens-
und vollstreckungsmäßige Durchsetzung der Forderung einschränkt, stehen weder die Anzeige der [X.] durch den Insolvenzverwalter noch
das bloße Stillhalten der [X.] nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit einer rechts-geschäftlichen Erklärung gleich ([X.]/[X.], aaO S. 1895 f; [X.], aaO).
Daran ändert sich nichts, wenn der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeit in eine von ihm geführte Liste einträgt.

[X.]) Eine entsprechende Anwendung des § 205 [X.] auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist auch nicht aus [X.] gebo-ten. Der Gläubiger ist in der Lage, seine Ansprüche durch eine Feststellungs-klage zu verfolgen ([X.], Urteil vom 3. April 2003 -
IX ZR 101/02, [X.]Z 154, 358, 363; [X.], 257 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 210 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 210 Rn. 13). Auf diese Weise kann
er den Eintritt der Verjährung verhindern, weil gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs die Verjährung
hemmt.
Auf der anderen Seite ist der Insolvenzverwalter unschwer in der Lage, eine allein wegen drohender Verjährung bevorstehende Feststellungsklage oh-ne Mehrkosten für die Insolvenzmasse zu vermeiden. Ihm steht frei, den [X.] (wiederholt) anzuerkennen, einen Verjährungsverzicht zu erklären
oder ein Stillhalteabkommen zu treffen.

[X.]) Aus dem Beschluss des [X.] vom 22. September 2010 ([X.], [X.], 2160) folgt nichts zugunsten einer Hemmung der Verjährung durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Die Entscheidung beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass Vergütungsansprüche aus 17
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einem laufenden Verfahren nicht vor Beendigung jenes
Verfahrens verjähren sollen (aaO Rn. 30 ff). Darum geht es im Streitfall nicht.

c)
§
206 [X.] ist auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter ist kein Akt höherer Gewalt ([X.]/[X.], [X.], 1894, 1897; [X.], Z[X.] 2016, 616, 618; aA [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., §
210 Rn. 20). Sie hindert den Gläubiger auch nicht allgemein an der Rechts-verfolgung
und damit der Hemmung der Verjährung. Auch wenn eine [X.] unzulässig ist ([X.], Urteil vom 13. April 2006 -
IX ZR 22/05, [X.]Z 167, 178 Rn. 8 mwN), steht dem [X.] eine Feststellungsklage offen. Auch diese hemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Verjährung.

III.

Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Klage ist unbegründet. Dem Beklagten steht ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 [X.] zu, weil der Anspruch des [X.] verjährt ist.

1. Eine entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 10 [X.] auf die Geltendmachung von Masseforderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift erfasst die Verfolgung von Insolvenzfor-derungen. Auch wenn nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit Altmas-segläubiger nicht mehr mit einer vollen Befriedigung rechnen können (vgl. §
209 Abs. 1 [X.]), fehlt es für diese Forderungen an einem den §§ 174
ff [X.] ent-sprechenden Verfahren. Es ist daher insbesondere unerheblich, ob der [X.] eine Liste der Masseschulden führt oder nicht.

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2. Die [X.]en haben weder eine rechtsgeschäftliche Stundungsverein-barung noch ein Stillhalteabkommen
gemäß § 205 [X.] getroffen.

a) Allerdings können die [X.]en auch dann ein Stillhalteabkommen vereinbaren, wenn einer [X.] ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Daher steht es dem Abschluss eines Stillhalteabkommens nicht entge-gen, dass der Beklagte sich wegen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht berufen kann (aA MünchKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 205 Rn. 2). Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die [X.]en neben einem gesetzlichen Leistungsverweigerungsrecht zusätzlich ein Stillhalteabkommen vereinbaren, das die [X.] eines Anspruchs auch auf vertraglicher Grundlage ausschließt.

b) Jedoch fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung der [X.]en.

aa) Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist nur anzuneh-men, wenn der Schuldner auf Grund einer
rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der [X.] sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen ([X.], Urteil vom 6. Juli 2000 -
IX ZR 134/99, [X.], 2661, 2662 unter II.
2.; vom 15. Juli 2010 -
IX [X.], [X.], 1620 Rn.
15 je mwN). Dieses
Stillhalteabkommen kann nach einhelliger Auffassung auch konkludent vereinbart werden ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1998 -
VIII ZR 197/97, [X.], 491, 494; vom 15. Juli 2010, aaO; [X.]/[X.], [X.], 2014, §
205 Rn. 17). Besteht bereits ein gesetzliches Leistungs-verweigerungsrecht, wird dies im Allgemeinen eher fernliegen. Entscheidend ist, ob ein rechtlicher Bindungswille der [X.]en erkennbar ist. Es kommt [X.] an, ob anhand der tatsächlichen Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, dass die [X.]en dem Schuldner konkludent ein Recht zur vorübergehenden 22
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Leistungsverweigerung haben einräumen wollen (MünchKomm-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
205 Rn. 8).
Auf Seiten des Gläubigers genügt es vor allem nicht, dass er Leistungsverweigerungen des Schuldners oder entsprechende Ankündigun-gen nur resignierend hinnimmt. Es muss vielmehr der Wille feststellbar sein, sich hinsichtlich der Durchsetzbarkeit seiner Forderung rechtlich zu beschrän-ken
(vgl. [X.], Urteil vom 15. Juli 2010, aaO mwN; [X.]/[X.], aaO Rn. 9).

[X.]) Diese
Voraussetzungen für ein konkludent abgeschlossenes Stillhal-teabkommen sind nicht erfüllt. Ebenso
wenig liegt eine
nachträglich vereinbarte Stundung der Honorarforderung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens vor. Die
vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen.

Es fehlt an einem rechtsgeschäftlichen
Einvernehmen
zwischen Kläger und Beklagtem, die gerichtliche Auseinandersetzung über den Anspruch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzustellen. Aus dem Gesamtverhalten der [X.]en kann auch nicht entnommen werden, dass die Forderung gestundet werden sollte. Trotz Streit um die Höhe der Ansprüche hat der Kläger den

sachlich zutreffenden -
Hinweis des Beklagten auf das nach Anzeige der [X.] bestehende Leistungsverweigerungsrecht unwidersprochen hingenommen. Auch im Übrigen kann dem Verhalten der [X.]en und den ge-wechselten Schreiben nicht entnommen werden, dass der Kläger auf die ver-bleibenden Möglichkeiten, seine Ansprüche gerichtlich zu verfolgen, vorüberge-hend
und kraft einer bindenden Vereinbarung verzichten wollte. Der Kläger hat weder konkrete Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung angekündigt
noch haben die [X.]en die Möglichkeit einer Feststellungsklage erörtert. Der Kläger hat vielmehr in unverjährter Zeit nur Ansprüche gegen den Beklagten persönlich 26
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gerichtlich verfolgt. Damit hat er zugleich deutlich gemacht, dass er eine Ausei-nandersetzung nicht zurückstellen wollte.

Die wiederholten Hinweise des Beklagten, er werde
selbstverständlich die geltend gemachte Forderung in die [X.] aufnehmen und als Masseverbindlichkeit berücksichtigen,
enthalten allein
einen Hinweis auf die gesetzliche Lage. Sie erfolgten
nur
im Rahmen von Verhandlungen, die [X.] des [X.] teilweise zu erfüllen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Schreiben ein stillschweigendes Angebot des Beklagten darstellen, der Kläger möge die Forderung stunden oder sich mit einem Stillhalteabkommen einver-standen erklären. Der Beklagte hatte angesichts der bestehenden gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechten keinen Anlass, ohne weiteres ein vertragliches Stillhalteabkommen einzugehen. Schließlich fehlt es an einem hinreichend kla-ren Verhalten des [X.], aus dem sein Einverständnis mit einer Stundung seiner Forderung oder einem Stillhalteabkommen geschlossen werden könnte. Insbesondere fehlt es sowohl nach dem Schreiben des Beklagten vom 6. [X.] als auch vom 20. Mai 2008 an einer ausreichenden Reaktion des [X.], dass er vor diesem Hintergrund eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung als getroffen ansehe. Vielmehr hat der Kläger die -
sachlich zutreffenden -
Hin-weise des Beklagten hingenommen, die laufenden Verhandlungen über eine teilweise Befriedigung schließlich einschlafen lassen und sich entschlossen, den Beklagten persönlich in Anspruch zu nehmen. Dies genügt nicht für eine Vereinbarung im Sinne des § 205 [X.].

3.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 [X.]) gehindert wäre, die [X.] der Verjährung zu erheben.

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4.
Damit war die Verjährungsfrist abgelaufen, als der Kläger am 18. Sep-tember 2015
Klage hinsichtlich seiner Masseforderungen erhob. Die Honorar-forderung des [X.] verjährte nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ursprünglich mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Auch wenn es sich bei den Schreiben des Beklagten vom 21. Februar 2005, 6. Dezember 2006
und
20. Mai 2008 um Anerkenntnisse
im Sinne des § 212 Abs. 1
[X.] gehandelt
haben sollte, trat Verjährung spätestens Ende des Jahres 2011 ein.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2016 -
2 O 298/15 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.04.2017 -
I-24 [X.]/16 -

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Meta

IX ZR 118/17

14.12.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. IX ZR 118/17 (REWIS RS 2017, 575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 575

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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