Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2013, Az. 2 StR 631/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4607

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Richterablehnung im Strafverfahren: Verwerfung wegen Verspätung; Austausch des Verwerfungsgrundes durch das Revisionsgericht


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig gemäß § 26a StPO hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der [X.] hat allerdings Bedenken, im Falle der Fortsetzung der Verhandlung ohne den Angeklagten (§ 231 Abs. 2 StPO) die Verwerfung eines nach den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gestellten Befangenheitsantrags - wie das [X.] - wegen Verspätung auf § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 25 Abs. 2 StPO zu stützen.

Jedenfalls ist vorliegend aber der [X.] des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO gegeben, da in dem Befangenheitsgesuch ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben ist. Der [X.] ist nicht gehindert, den [X.] innerhalb des § 26a StPO auszutauschen ([X.], 644; vgl. auch [X.] NStZ-RR 2006, 379).

Fischer                         Appl                         Schmitt

               Eschelbach                     Ott

Meta

2 StR 631/12

02.07.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 27. Juli 2012, Az: 470 Js 27666/09 - 12 KLs, Urteil

§ 25 Abs 2 StPO, § 26 Abs 2 S 1 StPO, § 26a Abs 1 Nr 1 StPO, § 26a Abs 1 Nr 2 StPO, § 231 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2013, Az. 2 StR 631/12 (REWIS RS 2013, 4607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4607

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 631/12

5 StR 236/20

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.