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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Richterablehnung im Strafverfahren: Verwerfung wegen Verspätung; Austausch des Verwerfungsgrundes durch das Revisionsgericht
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig gemäß § 26a StPO hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der [X.] hat allerdings Bedenken, im Falle der Fortsetzung der Verhandlung ohne den Angeklagten (§ 231 Abs. 2 StPO) die Verwerfung eines nach den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gestellten Befangenheitsantrags - wie das [X.] - wegen Verspätung auf § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 25 Abs. 2 StPO zu stützen.
Jedenfalls ist vorliegend aber der [X.] des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO gegeben, da in dem Befangenheitsgesuch ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben ist. Der [X.] ist nicht gehindert, den [X.] innerhalb des § 26a StPO auszutauschen ([X.], 644; vgl. auch [X.] NStZ-RR 2006, 379).
Fischer Appl Schmitt
Eschelbach Ott
Meta
02.07.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Darmstadt, 27. Juli 2012, Az: 470 Js 27666/09 - 12 KLs, Urteil
§ 25 Abs 2 StPO, § 26 Abs 2 S 1 StPO, § 26a Abs 1 Nr 1 StPO, § 26a Abs 1 Nr 2 StPO, § 231 Abs 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2013, Az. 2 StR 631/12 (REWIS RS 2013, 4607)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4607
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.