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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]12
vom
2.
Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2.
Juli 2013 gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig gemäß §
26a [X.] hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der [X.] hat allerdings Bedenken, im Falle der Fortsetzung der Verhandlung ohne den Angeklagten (§
231 Abs. 2 [X.]) die Verwerfung eines nach den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung ge-stellten Befangenheitsantrags -
wie das Landgericht
-
wegen Verspätung auf §
26a Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. §
25 Abs.
2 [X.] zu stützen.
Jedenfalls ist vorliegend aber der Verwerfungsgrund des §
26a Abs. 1 Nr.
2 [X.] i.V.m. §
26 Abs. 2 Satz
1 [X.] gegeben, da in dem Befangenheitsgesuch ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben ist. Der [X.] ist nicht gehindert, den [X.] innerhalb des §
26a [X.] auszutauschen ([X.], 644; vgl. auch [X.] NStZ-RR 2006, 379).
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
Meta
02.07.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2013, Az. 2 StR 631/12 (REWIS RS 2013, 4591)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4591
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 631/12 (Bundesgerichtshof)
Richterablehnung im Strafverfahren: Verwerfung wegen Verspätung; Austausch des Verwerfungsgrundes durch das Revisionsgericht
1 StR 371/06 (Bundesgerichtshof)
4 StR 47/20 (Bundesgerichtshof)
5 StR 99/14 (Bundesgerichtshof)
5 StR 236/20 (Bundesgerichtshof)
Ablehnung eines Richters im Strafverfahren: Unverzüglichkeit des Befangenheitsantrags