Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. IX ZB 92/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8865

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 92/10

vom

23. Februar 2012

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am 23. Februar 2012
beschlossen:

Der Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. April 2010 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldners, der zudem einen Antrag auf Ertei-lung der Restschuldbefreiung gestellt hatte, wurde das Insolvenzverfahren [X.]. Ihm wurde weiter
die Stundung der Verfahrenskosten gewährt. Die wei-tere Beteiligte zu 1 wurde zur
Treuhänderin bestellt.
Auf Antrag des weiteren Beteiligten zu
2 hat das Insolvenzgericht unter Hinweis auf §
295 Abs.
2 [X.] 1
-

3

-
dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt
und die Stundung der [X.] aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidun-gen erreichen will.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
6, 7, 296 Abs.
3 Satz
1, §
4d Abs.
1 [X.], Art.
103f EG[X.]
statthaft, sie ist auch im Übrigen nach §
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO
zulässig.

1. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits dies nötigt zu seiner Aufhebung (§
4 [X.], §
576 Abs.
3, §
547 Nr.
6, §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO).

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt [X.], den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§
577 Abs.
2 Satz
4, §
559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts we-gen zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 9.
März 2006 -
IX
ZB 17/05, [X.], 481 Rn.
6; vom 27.
März 2008 -
IX ZB 144/07, NZI
2008, 391 Rn.
3;
vom 5.
März 2009 -
IX
ZB 141/08, [X.], 325 Rn.
5; vom 21.
Juli 2011 -
IX
ZB 2
3
4
-

4

-
148/10, [X.], 714 Rn.
6; vom 15.
Dezember 2011 -
IX
ZB 217/10, juris Rn.
3).

Das [X.] hat seinen [X.] keinen Sachverhalt vorangestellt. Eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht erfolgt und
wäre auch unbehelflich, weil auch die Entscheidung des Insolvenz-gerichts keinen Tatbestand enthält.
Im Übrigen bezöge eine solche Verweisung sich nicht auf den umfangreichen neuen Vortrag der Beteiligten im Beschwer-deverfahren. Insoweit gilt im Beschwerdeverfahren nichts anderes als gemäß §
540 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO
im Berufungsverfahren ([X.], Beschluss vom 9.
März 2006 -
IX
ZB 17/05, NZI
2006, 481 Rn.
7).

Auch aus den [X.] kann der maßgebliche Sachverhalt nicht erschlossen werden. Aus der Entscheidung ist nicht ersichtlich, ab wann die Obliegenheiten des Schuldners gemäß §
295 [X.]
gelten. Dies ist aber für die Feststellung der Obliegenheitsverletzung erforderlich
(vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2010 -
IX
ZB 78/09,
Z[X.] 2010, 345
Rn.
9). Auch werden
der Versagungsantrag, die geltend
gemachten Versagungsgründe, die dagegen vom Schuldner erhobenen Einwendungen und die einen Versagungsgrund tra-genden Feststellungen nicht dargelegt.

2. Aufgrund des fehlenden Sachverhalts
ist der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage. Die Sache war deswegen gemäß §
577 Abs.
4
Satz
1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

5
6
7
-

5

-

Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat darauf hin:

Das [X.] wird den umfangreichen Vortrag des Schuldners im Be-schwerdeverfahren zu berücksichtigen (Art.
103 Abs.
1 GG) und insbesondere zu prüfen haben, ob der Gläubiger einen zulässigen Versagungsantrag gestellt hat
(vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Mai 2009 -
IX
ZB 133/07, [X.], 482 Rn.
5; vom 24.
Juni 2010 -
IX
ZB 283/09, Z[X.] 2010, 1456 Rn.
4
f; vom 1.
Juli 2010
-
IX
ZB 148/09, NZI
2010, 911 Rn.
7
f; vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 224/09, [X.], 596 Rn.
7
f, 11; vom 22.
September 2011 -
IX
ZB 133/08, Z[X.] 2011, 2101 Rn.
7
f).
Es wird die Voraussetzungen der beiden Versagungsgründe, auf die sich der weitere Beteiligte zu
2 nach Aktenlage berufen hat, in den Blick nehmen müssen (zu §
295 Abs.
2 [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Mai 2009 -
IX
ZB 133/07, NZI
2009, 482 Rn.
4; zu
§
295 Abs.
1 Nr.
1 [X.] vgl. [X.], [X.] vom 14.
Januar 2010 -
IX
ZB 78/09, Z[X.]
2010, 345 Rn.
14).
Dabei wird es zu beachten
haben, dass weder die Glaubhaftmachung der Versa-gungsgründe durch den Gläubiger noch deren Feststellung durch das Gericht entfällt, wenn der Schuldner notwendige Auskünfte nicht erteilt
haben sollte. Zwar wird erörtert, ob ein Gläubiger seiner Darlegungslast für den [X.] des §
295 Abs.
1 Nr.
3 [X.] genügt, wenn er darauf verweist, dass der Schuldner keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen macht ([X.], [X.], 13.
Aufl., §
296 Rn.
10). Für eine solche Erleichterung der Darlegungslast ist im Rahmen des §
295 Abs.
2 [X.] kein Bedarf. Da es nicht auf die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne ankommt, sondern auf eine vergleichbare Tätigkeit, ist der Gläubiger auf die Auskünfte des Schuldners nicht in dem Maße angewiesen. Der Schuldner muss nicht dartun, welche ab-hängige Tätigkeit ihm möglich ist.

8
9
-

6

-

Das [X.] wird -
sofern entscheidungserheblich
-
die grundsätzli-chen, bislang vom Senat noch nicht entschiedenen Fragen zu
beantworten ha-ben, ob ein Sechsundsechzigjähriger noch gemäß §
295 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ver-pflichtet ist, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, auf welche [X.] abzustellen ist, sofern er trotz seines Alters weiter freiwillig selbstständig erwerbstätig ist, und wann er als selbständig Tätiger Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen hat (vgl. zu Letzterem [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 224/09, NZI
2011, 596 Rn.
12
f).

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
102 IN 5357/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.04.2010 -
85 [X.]/09 -

10

Meta

IX ZB 92/10

23.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. IX ZB 92/10 (REWIS RS 2012, 8865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8865

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