Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2010, Az. I ZA 18/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 312

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Gegenstand

Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit - Ausnahmebeschwerde


Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.], 7. Zivilsenat, vom 3. August 2010 und das Schreiben der Vorsitzenden dieses Zivilsenats vom 23. September 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte „Ausnahmebeschwerde“ gegen den Beschluss vom 3. August 2010 und das Schreiben vom 23. September 2010 ist nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] kann der [X.] ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden und ist eine außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] nicht mehr statthaft ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133, 135 ff.). Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Büscher                                  Pokrant                                         [X.]

                        Koch                                          [X.]

Meta

I ZA 18/10

16.12.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. August 2010, Az: 7 W 79/10, Beschluss

§ 574 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2010, Az. I ZA 18/10 (REWIS RS 2010, 312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 312

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 8/18

I ZA 18/10

VII ZB 33/18

I ZB 49/20

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