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Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit - Ausnahmebeschwerde
Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.], 7. Zivilsenat, vom 3. August 2010 und das Schreiben der Vorsitzenden dieses Zivilsenats vom 23. September 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte „Ausnahmebeschwerde“ gegen den Beschluss vom 3. August 2010 und das Schreiben vom 23. September 2010 ist nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] kann der [X.] ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden und ist eine außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] nicht mehr statthaft ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133, 135 ff.). Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Büscher Pokrant [X.]
Koch [X.]
Meta
16.12.2010
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. August 2010, Az: 7 W 79/10, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2010, Az. I ZA 18/10 (REWIS RS 2010, 312)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 312
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.