Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.05.2011, Az. 2 C 8/10

2. Senat | REWIS RS 2011, 6233

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beamtenversorgung; Hinterbliebenenversorgung und Erwerbseinkommen; Umlagezahlungen an Versorgungskasse


Leitsatz

1. Der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG entspricht dem Begriff des Einkommensteuergesetzes.

2. Umlagezahlungen eines öffentlichen Arbeitgebers an eine Versorgungskasse zum Erwerb einer zusätzlichen Altersrente sind als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Die Klägerin bezieht als Witwe eines Bundesbahnbeamten der Besoldungsgruppe [X.] seit August 1984 eine Witwenrente in Höhe der Mindestversorgung und daneben ein Erwerbseinkommen aus einem vor dem 1. Januar 1999 begründeten Beschäftigungsverhältnis als Angestellte im öffentlichen Dienst. Neben den monatlichen Bezügen zahlt der öffentliche Arbeitgeber der Klägerin aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung zur Begründung einer Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersrente eine monatliche Umlage an die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des [X.]. Die Klägerin erhielt im Juni 2005 Urlaubsgeld und im Dezember 2005 die jährliche Sonderzuwendung.

2

Für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2005 stellte der Beklagte rückwirkend zum Nachteil der Klägerin auch die monatlichen [X.] an die Zusatzversorgungskasse als Einkommen in die Ruhensberechnung ein und forderte einen Teil der Versorgungsbezüge zurück.

3

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hatte in der Berufungsinstanz teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat den [X.] und Rückforderungsbescheid aus im Wesentlichen folgenden Gründen teilweise aufgehoben: Der Beklagte habe die [X.] an die Zusatzversorgungskasse nicht als Erwerbseinkommen in die Ruhensberechnung einbeziehen dürfen. Dies widerspreche den Verwaltungsvorschriften, die für die Praxis lange Zeit maßgeblich gewesen seien. Die gesetzliche Entwicklung habe an diesem Verständnis des Einkommensbegriffs nichts geändert. Auch führe die Umlagezahlung nicht zu einer monatlich messbaren Mehrung des Vermögens der Klägerin. Die neue Rechtsauffassung des [X.] führe zu einer Doppelbelastung versorgungsberechtigter Arbeitnehmer, weil sowohl die [X.] als auch die dadurch erworbene Rente auf die Versorgungsbezüge angerechnet würden.

4

Hiergegen richtet sich die Revision des [X.]. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 2. Dezember 2009 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des [X.] vom 30. Oktober 2007 insgesamt zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Vertreter des [X.] unterstützt die Revision.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil verletzt § 53 Abs. 1 und 7 [X.] in der hier anzuwendenden Fassung vom 20. Dezember 2001 ([X.]), soweit das Oberverwaltungsgericht die Ruhensberechnung für die Monate August bis November 2005 als rechtswidrig angesehen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die [X.] des Arbeitgebers der Klägerin an die [X.] nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge führen. In Bezug auf die Ruhensberechnungen für die Monate Juli und Dezember 2005 ist die Revision dagegen unbegründet, weil sich das Berufungsurteil insoweit aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

8

1. Erwerbseinkommen eines Versorgungsberechtigten wird nach Maßgabe des § 53 [X.] auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Nach den Übergangsregelungen des § 69a Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 [X.] in der bis Dezember 2005 geltenden Fassung vom 10. September 2003 ([X.]) ist hier § 53 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil dies für die Klägerin am günstigsten ist. Ihr kommt zugute, dass der Gesetzgeber den Mindestbetrag für die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erheblich angehoben hat.

9

Nach § 53 Abs. 1 [X.] erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbseinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. In diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. § 53 Abs. 1 und 2 [X.] beschränkt die Anrechnungsfreiheit von Einkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze. Nur wenn das Einkommen den Differenzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 [X.] 15.04 - BVerwGE 124, 178 <179> = [X.] 239.1 § 53 [X.] Nr. 14 Rn. 10).

Nach § 53 Abs. 7 Satz 1 [X.] gehören Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zum anrechenbaren Erwerbseinkommen. Hierunter fallen auch derartige Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen; § 53 Abs. 8 [X.]).

Der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verweist auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, der diesen Begriff inhaltlich konkretisiert. Danach handelt es sich bei Gehältern, Löhnen, Gratifikationen, Tantiemen und anderen Bezügen und Vorteilen für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Begriff des Vorteils bringt zum Ausdruck, dass sämtliche vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten.

Die maßgebende Bedeutung der Begriffsbestimmungen des Einkommensteuergesetzes für den Inhalt des Begriffs der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 [X.] verdeutlicht nunmehr Satz 2 dieser Vorschrift in der Fassung des [X.] vom 5. Februar 2009 ([X.]). Dort wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Einkommensteuergesetz bestimmt, dass Betriebsausgaben und Werbungskosten nach diesem Gesetz im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 nicht als Erwerbseinkommen gelten.

Der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 [X.] sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht den aus dem Einkommensteuerrecht stammenden Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit übernehmen, sondern trotz des mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG übereinstimmenden Wortlauts einen eigenständigen versorgungsrechtlichen Begriff einführen wollte (Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung des [X.] - Versorgungsreformgesetz 1998 -, BTDrucks 13/9527 S. 41 f.; Stellungnahme des Bundesrates, [X.] 780/97 S. 11; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/10322 S. 25 f. und 73).

Auf die abweichende Begriffsbestimmung in Nr. 53.1.2.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 53 [X.] vom 3. November 1980 ([X.]) kann zur Auslegung des § 53 Abs. 7 Satz 1 [X.] nicht zurückgegriffen werden. Abgesehen davon, dass es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt, die lediglich die Rechtsauffassung des [X.] wiedergibt, bezieht sie sich auf die Fassung des § 53 [X.] vom 20. März 1979 ([X.]). Diese Vorschrift enthielt den Begriff des Erwerbseinkommens nicht. Sie erfasste nur Verwendungseinkommen, nicht aber Einkommen aus privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit. Der Begriff des Erwerbseinkommens wurde in § 53a Abs. 6 [X.] in der Fassung des [X.] ([X.]) eingeführt. Diese Vorschrift sah erstmals die Anrechnung von Einkünften, die außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wurden, auf die Sozialbestandteile der Versorgungsbezüge vor (Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 [X.] 39.03 - [X.] 239.1 § 53 [X.] Nr. 13 S. 4).

Ist der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, hier in der im Jahr 2005 geltenden Fassung, auch im Rahmen von § 53 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 [X.] maßgebend, zählen hierzu auch die [X.] öffentlicher Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse zum Aufbau einer zusätzlichen Altersrente. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des [X.], der sich der Senat anschließt, um Vorteile aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Hierzu gehören Leistungen eines Arbeitgebers, die dazu dienen, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer für das Alter abzusichern. Die Leistungen müssen den Arbeitnehmern nicht unmittelbar zufließen. Es genügt, wenn sie an einen [X.], hier an die Zusatzversorgungskasse, gezahlt werden, und die Arbeitnehmer gegen diesen [X.] auch aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch auf Zahlung der Altersrente erwerben. Es kommt nicht darauf an, dass der Erwerb des Anspruchs an weitere Voraussetzungen, etwa die Einhaltung von Wartezeiten oder ein bestimmtes Mindestalter, geknüpft ist. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber derartige Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erbringt und damit die erbrachte Arbeit vergütet (zum Ganzen [X.], Urteil vom 7. Mai 2009 - VI R 8/07 - [X.], 68 <72 f.> = juris Rn. 16).

Mittlerweile hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 ([X.]) klargestellt, dass Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind. Dies gilt auch für Umlagen, die der Arbeitgeber für eine ganz oder teilweise umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung zahlt (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2007, [X.] 622/06 S. 74 zu [X.]). Dagegen stellen die Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer dar und gehören deshalb nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ([X.], Urteile vom 6. Juni 2002 - VI R 178/97 - [X.]E 199, 524 <526 f.> = juris Rn. 13 ff. und vom 21. Januar 2010 - VI R 52/08 - [X.]E 228, 295 Rn. 13). Diese Beiträge sind kein Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 [X.] und deshalb bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 1 [X.] nicht zu berücksichtigen.

Strukturprinzipien des Versorgungsrechts stehen der Anrechnung der [X.] an die Zusatzversorgungskasse auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 1, Abs. 7 Satz 1 [X.] nicht entgegen. Diese Anrechnung führt entgegen der Auffassung des [X.] nicht zu einer Doppelbelastung der Versorgungsberechtigten. Renten, die eine Witwe aufgrund eigener Erwerbstätigkeit bezieht, gelten nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht als Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 [X.], sodass sie nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden.

2. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Ruhensberechnungen des Beklagten für Juli und Dezember 2005 rechtswidrig sind. Die entsprechende [X.] des Beklagten für diese Monate stellt sich daher als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Für die Ruhensberechnung für Juli 2005 gilt: Nach § 53 Abs. 3 [X.] in der im Jahr 2005 geltenden Fassung ist die Höchstgrenze nach Absatz 2 für diesen Monat um den Betrag des [X.] nach § 4 des [X.] zu erhöhen; entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte nach diesem Gesetz erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen. Aufgrund der statischen Verweisung in § 69a Nr. 1 Satz 2 [X.] auf die am 1. Januar 2002 geltende Fassung des § 53 [X.] kommt es nicht darauf an, dass an die Stelle des Betrages des [X.] der Verweis auf § 67 Abs. 1 Satz 4 [X.] getreten ist (vgl. Art. 14 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchstabe aa [X.] 2003/2004). Weiterhin ist unerheblich, dass das [X.] durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2003/2004 mit Wirkung vom 16. September 2003 aufgehoben wurde. [X.] war es weiter anzuwenden (Art. 18 Abs. 2 dieses Gesetzes).

Da der Ehemann der Klägerin zuletzt ein Amt der Besoldungsgruppe [X.] innehatte, ist bei der Klägerin die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 [X.] für Juli 2005 um den Betrag von 332,34 € zu erhöhen (§ 4 Abs. 1 des [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002, [X.]). Daher erreicht das Gesamteinkommen der Klägerin im Juli 2005 die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 [X.] berechnete Höchstgrenze nicht, bei deren Überschreiten das Ruhen der Versorgungsbezüge einsetzt.

Für die Ruhensberechnung für Dezember 2005 gilt: Nach § 53 Abs. 4 [X.] in der im Jahr 2005 geltenden Fassung ist die Höchstgrenze nach Absatz 2 für diesen Monat nach Maßgabe des § 13 Satz 4 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung ([X.]) zu erhöhen; entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte nach diesem Gesetz erhält, sind im Monat Dezember zu berücksichtigen. Aufgrund der statischen Verweisung in § 69a Nr. 1 Satz 2 [X.] auf die am 1. Januar 2002 geltende Fassung des § 53 [X.] war das Sonderzuwendungsgesetz hier trotz seiner Aufhebung durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2003/2004 mit Wirkung vom 16. September 2003 weiter anzuwenden.

Nach § 13 Satz 4 [X.] ist dem im Dezember zustehenden Höchstgrenzenbetrag ein Betrag hinzuzurechnen, der unter Anwendung des vom [X.] nach Satz 2 bestimmten Bemessungsfaktors zu berechnen ist. Dabei ist der letztmalig im Jahr 2003 festgesetzte Bemessungsfaktor zugrunde zu legen. Danach erreicht das Gesamteinkommen der Klägerin im Monat Dezember 2005 die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 [X.] berechnete Höchstgrenze nicht, bei deren Überschreiten das Ruhen der Versorgungsbezüge einsetzt.

Meta

2 C 8/10

26.05.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 2. Dezember 2009, Az: 1 A 268/08, Urteil

§ 69a Nr 1 S 1 BeamtVG vom 10.09.2003, § 69a Nr 2 BeamtVG vom 10.09.2003, § 53 Abs 1 BeamtVG vom 20.12.2001, § 53 Abs 7 BeamtVG vom 20.12.2001, § 53 Abs 2 BeamtVG vom 20.12.2001, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG vom 19.10.2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.05.2011, Az. 2 C 8/10 (REWIS RS 2011, 6233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6233

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 B 12.1057 (VGH München)

Berücksichtigung des Altersteilzeitzuschlags als Erwerbseinkommen


14 ZB 14.604 (VGH München)

Anrechnung eines Altersvorsorgebetrags auf Versorgungsbezüge


2 C 58/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Erwerbswirtschaftliche Betätigung eines Ruhestandsbeamten; Anrechnung auf das Ruhegehalt; Ausgleich von Verlusten


2 C 17/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen Zahlung der Jahressonderzahlung aus § 20 Abs. 1 TV-L


2 C 22/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Ruhen von Versorgungsbezügen wegen Gewinnausschüttung an mitarbeitenden Gesellschafter


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.