Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 1 StR 96/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3161

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[X.]/02vom16. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen Geldfälschung- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Mai 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2001 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der [X.]: Die Verurteilung des Angeklagtenauch wegen Inverkehrbringens falschen Geldes (§ 146 Abs. 1Nr. 3 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision rügtvergebens, wer falsches Geld, das er sich bereits verschafft hatte(§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), an seinen Lieferanten zurückgebe,könne dieses entgegen der Auffassung des [X.] nicht"als echt in Verkehr" bringen; das Falschgeld werde "nicht mehr [X.] Geldverkehr, sondern wieder zurück in Richtung [X.] bewegt". In der Rechtsprechung des [X.]ist anerkannt, daß Falschgeld stets dann in Verkehr gebrachtwird, wenn der Täter es derart aus seinem Gewahrsam oder sei-ner sonstigen Verfügungsgewalt entlassen hat, daß ein anderertatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgeldes zubemächtigen und mit ihm nach eigenem Belieben umzugehen,insbesondere es weiterzuleiten. Dazu reicht es auch aus, [X.] Falschgeld einem Eingeweihten zur freien Verfügung über-lassen wird (vgl. BGHSt 29, 311, 313 f.; 42, 162, 167/168- 3 -m. [X.]). Auch dies ist ein erster oder jedenfalls weiterer [X.] als echt, also in Richtung auf einen Gut-gligen. Weiter hat der [X.] bereits entschieden ([X.], 1845 = NStZ 1995, 441), [X.] auch der [X.], durch den der ursprliche Zustand wieder herge-stellt wird, ein Sichverschaffen sein kann. Nichts anderes kannaber fr den umgekehrten Fall, der hier vorliegt, gelten. [X.] soll, sobald es als solches erkannt ist, nicht [X.] im [X.] bleiben, auf welche Art auch immer es in die Verfsge-walt des jeweiligen Gewahrsamsinhabers gelangt ist; dessen [X.] soll es - auûer zum Zwecke der behördlichen Sicher-stellung - nicht mehr verlassen.- 4 -Die [X.] in ihrem Zusammenhang hinreichendtragfig, [X.] der Angeklagte bei [X.] des Falschgeldes anseinen Lieferanten damit rechnete, [X.] dieser die falschen Geld-scheine anderweitig weiter in Verkehr bringen [X.], wie er dasdann auch versucht hat.[X.] Nack Wahl Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 96/02

16.05.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 1 StR 96/02 (REWIS RS 2002, 3161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3161

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