Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.07.2014, Az. 2 B 70/13

2. Senat | REWIS RS 2014, 4115

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Gegenstand

Vereidigung bzw. Gelöbnis ist konstitutives Element vor der ersten Dienstleistung eines ehrenamtlichen Richters; Milderung bei Vernachlässigung der Aufsichtspflicht


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 7. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

[X.]ie [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg (§ 132 Abs. 2 VwGO und § 69 [X.]).

2

1. [X.]er [X.]eklagte stand zuletzt als Technischer [X.]undesbahnbetriebsinspektor ([X.]esoldungsgruppe [X.] mit Zulage) im [X.]ienst des [X.]. 2004 versetzte ihn der Kläger antragsgemäß in den Ruhestand. Mit im November 2008 rechtskräftig gewordenem Urteil verhängte das Amtsgericht gegen den [X.]eklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde. [X.]arin legte es ihm [X.]estechlichkeit in Tateinheit mit Untreue und in Tateinheit mit [X.]eihilfe zum [X.]etrug in sechs Fällen zur Last. Im Januar 2009 verpflichtete der [X.]eklagte sich, an die [X.] 30 000 € als Schadensausgleich zu zahlen.

3

Im sachgleichen [X.]isziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht dem [X.]eklagten das Ruhegehalt aberkannt. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete [X.]erufung des [X.]eklagten zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt: [X.]er [X.]eklagte habe als aktiver [X.]eamter ein schwerwiegendes [X.]ienstvergehen begangen, insbesondere indem er Vorteile für die Vornahme bestimmter dienstlicher Handlungen angenommen habe. In fünf Fällen habe er für die Vergabe von [X.] an bestimmte Auftragnehmer [X.]arzahlungen von insgesamt 2 100 € angenommen. In einem weiteren Fall habe er es einem Auftragnehmer für Gegenleistungen im Wert von 8 270 € ermöglicht, überhöhte Abrechnungen vorzunehmen. Milderungsgründe von rechtserheblichem Gewicht lägen nicht vor.

4

2. [X.]ie [X.]eschwerde hat keinen Verfahrensmangel des angegriffenen Urteils aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 69 [X.]).

5

[X.]ie Rüge des [X.]eklagten, an dem [X.]erufungsurteil habe [X.] mitgewirkt, greift nicht. [X.]ie Vereidigung oder das [X.] nach § 45 Abs. 3 und 4 [X.]RiG ist zwar konstitutives Element vor der ersten [X.]ienstleistung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 [X.]RiG) nach der [X.]estellung als [X.]. Ist eine zum [X.] berufene Person nicht vereidigt worden oder hat sie das [X.] nicht abgegeben, so hat ein Nichtrichter bei der Urteilsfindung mitgewirkt und das Gericht war dann nicht ordnungsgemäß besetzt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1980 - [X.]VerwG 2 W[X.] 17.80 - [X.]VerwGE 73, 78 <79> m.w.N.). Eine derartige Fallgestaltung ist weder vom [X.]eklagten dargetan noch sonst ersichtlich. [X.]er [X.]eschwerdevortrag des [X.]eklagten ist nicht verständlich. Er trägt nur vor, [X.] habe nicht ordnungsgemäß gelobt, die Richterpflichten zu erfüllen. [X.]er weitere Satz, entgegen der [X.]estimmung des § 45 Abs. 2 [X.]RiG habe er zwar die rechte Hand erhoben, bleibt unvollständig. Aus diesen kursorischen [X.]emerkungen können keine rechtlichen Schlüsse gezogen werden.

6

3. Auch die [X.] greift ersichtlich nicht durch (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

7

[X.]er [X.]eklagte macht geltend, das [X.]erufungsurteil beruhe auf einer [X.]ivergenz zu den Urteilen des [X.] vom 17. Oktober 2002 - [X.]VerwG 2 W[X.] 14.02 - ([X.] 236.1 § 12 SG Nr. 19) und vom 13. [X.]ezember 2012 - [X.]VerwG 2 W[X.] 29.11 - ([X.]VerwGE 145, 269 = [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 42). [X.]as Oberverwaltungsgericht habe den Rechtssatz des [X.] nicht beachtet, Vorteilsannahme auf Veranlassung des Vorgesetzten sei als [X.] zugunsten des [X.]eamten zu berücksichtigen.

8

Eine [X.] ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). [X.]anach hat der [X.]eklagte eine [X.]ivergenz schon deshalb nicht bezeichnet, weil die angeführten wehrdisziplinarrechtlichen Entscheidungen nicht zu dem hier einschlägigen § 13 Abs. 1 und 2 [X.] ergangen sind.

9

Nach der Rechtsprechung des [X.] zu § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] in den Fällen der Vorteilsannahme ist ein [X.]eamter, der sich wegen [X.]estechlichkeit strafbar macht, im Regelfall aus dem [X.]eamtenverhältnis zu entfernen. [X.]efindet er sich bereits im Ruhestand, ist die Aberkennung des Ruhegehalts geboten (§ 13 Abs. 2 Satz 2 [X.], stRspr; vgl. nur Urteil vom 28. Februar 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 29 f.). Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht kann im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machen, solche aber pflichtwidrig unterbleiben (Urteil vom 10. Januar 2007 - [X.]VerwG 1 [X.] 15.05 - [X.] 235.1 § 85 [X.] Nr. 14).

Mit seiner Rüge, in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe seien nicht beachtet worden, greift der [X.]eklagte hier nur die fallbezogene Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht an, die zur Verneinung dieses [X.]es geführt hat. [X.]ies ist nicht geeignet, eine [X.]ivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen (vgl. [X.]eschluss vom 20. [X.]ezember 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 35.13 - NVwZ-RR 2014, 314 <315>).

3. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das [X.]eschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühren [X.] festgelegt ist (§ 85 Abs. 12 Satz 1 und 2, § 78 Satz 1 [X.] i.V.m. Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem Gesetz).

Meta

2 B 70/13

11.07.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 7. Mai 2013, Az: 11 A 10042/13.OVG, Urteil

§ 13 Abs 1 S 2 BDG, § 45 Abs 2 DRiG, § 45 Abs 3 DRiG, § 45 Abs 4 DRiG, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.07.2014, Az. 2 B 70/13 (REWIS RS 2014, 4115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4115

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16a D 14.2285

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