Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2017, Az. 1 StR 265/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11349

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Gegenstand

Verhängung einer Geldbuße gegen einen Nebenbeteiligten im Steuerstrafverfahren: Minderung der Geldbuße gegen eine sog. Leitungsperson bei Installation eines Compliance-Systems zur Vermeidung von Rechtsverstößen


Tenor

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2015 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die den Angeklagten betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit das [X.] den Angeklagten im [X.] der Urteilsgründe vom Vorwurf des (versuchten) Betruges freigesprochen hat,

b) hinsichtlich der Einzelstrafe im [X.] der Urteilsgründe einschließlich der Feststellungen zum Veranlagungszeitraum 2002 im [X.] der Urteilsgründe und

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende den Angeklagten betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

3. Auf die die Nebenbeteiligte betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird die gegen die Nebenbeteiligte verhängte Geldbuße aufgehoben.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tatmehrheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Vorwürfen der Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung und des versuchten [X.] hat es ihn freigesprochen. Gegen die [X.] hat das [X.] gemäß § 30 Abs. 1 OWiG eine Geldbuße in Höhe von 175.000 [X.] festgesetzt.

2

[X.] und der [X.] [X.] die Verletzung materiellen Rechts. Mit auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten und vom [X.] vertretenen Revisionen beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten die [X.] und den Strafausspruch sowie zu Ungunsten der [X.] die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße. [X.] und der [X.] bleiben ohne Erfolg. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

A.

3

Das [X.] hat - soweit es den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und die [X.] zu einer Geldbuße verurteilt hat - folgende [X.]eststellungen und Wertungen getroffen:

4

I. Mit Vertrag vom 5. Juli 2001 verkaufte die [X.], ein in [X.] ansässiges Rüstungsunternehmen, 24 Panzerhaubitzen vom [X.] 2000 zum Preis von 188.008.929 [X.] an den [X.]. In diesem Zusammenhang gaben der Angeklagte als leitender Angestellter und Prokurist der [X.] und sein Vorgesetzter [X.]im August 2002 eine vom [X.]                     (im [X.]olgenden: [X.] ) gestellte und auf den 4. August 2002 datierte [X.] in Höhe von 1.858.584,18 [X.] (brutto) bzw. 1.602.227,74 [X.] (netto) zur Zahlung frei und leiteten sie an die Buchhaltung weiter. Bei dem [X.]handelt es sich um eine im Jahr 1997 von zwei ehemaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages und einem Professor der [X.].   gegründete ([X.] bürgerlichen Rechts, die ausschließlich im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Verkaufs der [X.] 2000 an [X.] aktiv wurde. Sie verfügte über einen persönlichen Zugang zum damaligen [X.] Verteidigungsminister [X.]            , war aber in offizielle Verhandlungen mit [X.] zu keinem Zeitpunkt eingebunden. Bei der [X.]reigabe der Rechnung war dem Angeklagten bewusst, dass das [X.]seine im Vorfeld des Vertragsschlusses erbrachten Dienstleistungen auf der Grundlage einer mit der Geschäftsleitung der [X.], [X.].  und [X.]  , und Verteidigungsminister [X.]            getroffenen [X.] erbracht hatte. Die Rechnung wurde - wie vom Angeklagten beabsichtigt - von der Buchhaltung der [X.] beglichen und als ordentliche Betriebsausgabe der [X.]irma für das [X.] verbucht, was der Angeklagte zumindest billigend in [X.]uf nahm.

5

Die an das [X.]gezahlte Provision ging entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG vollumfänglich in die unter anderem von [X.].  unterzeichnete Erklärung der [X.] zur gesonderten und einheitlichen [X.]eststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2002 vom 4. Dezember 2003 als Betriebsausgabe ein, was der Angeklagte ebenfalls billigend in [X.]uf nahm. Der hierauf ergangene unrichtige [X.]eststellungsbescheid des [X.]inanzamts M.     III vom 3. [X.]ebruar 2004 führte zu einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil der [X.] in Höhe von 1.602.227,74 [X.] ([X.] der Urteilsgründe).

6

[X.] In den Jahren 2002 und 2004 erhielt der Angeklagte vom [X.]           - einem mit ihm befreundeten Vertreter der [X.] in [X.] - aus den von der [X.] an [X.]        gezahlten Provisionen bzw. Vergütungen im Zusammenhang mit dem Projekt Panzerhaubitze [X.] 2000 verdeckte Provisionszahlungen in Höhe von mehr als 657.000 [X.] auf sein Konto bei der [X.] Bank V.      AG. Auf den strafrechtlich nicht verjährten Veranlagungszeitraum 2004 entfiel dabei ein Betrag von 357.892,10 [X.]. Der in [X.] unbeschränkt steuerpflichtige Angeklagte verschwieg den Erhalt dieser Zahlungen sowie daraus resultierende [X.]pitalerträge in Höhe von 14.374,89 [X.] gegenüber den [X.]inanzbehörden in seiner am 8. März 2005 für den Veranlagungszeitraum 2004 abgegebenen Einkommensteuererklärung. Er verkürzte hierdurch Einkommensteuer in Höhe von 140.508 [X.] sowie [X.] in Höhe von 7.727,94 [X.].

7

Eine von ihm am 6. Januar 2014 hierzu abgegebene und auf Schätzungen beruhende Selbstanzeige gegenüber dem [X.]inanzamt [X.]hat das [X.] gemäß § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] für unwirksam erachtet. Nach seiner Auffassung war die Steuerhinterziehung des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits entdeckt; auch habe der Angeklagte bei verständiger Würdigung der Sachlage mit einer Entdeckung rechnen müssen. Ein Absehen von der Verfolgung gemäß § 398a [X.] sei daher nicht in Betracht gekommen ([X.] der Urteilsgründe).

[X.]

Revision des Angeklagten

8

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

9

I. Der Schuldspruch in den [X.] und [X.] der Urteilsgründe wird von den [X.]eststellungen getragen.

1. [X.] beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 [X.]). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der [X.]all, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 16. Juni 2016 - 1 StR 49/16, [X.], 315; vom 21. April 2016 - 1 StR 629/15, [X.]R [X.] § 261 Beweiswürdigung 43 und vom 14. Dezember 2011 - 1 [X.], [X.], 148, jeweils mwN).

b) Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor.

Die Beweiswürdigung des [X.]s zum [X.] der Urteilsgründe stützt sich im Wesentlichen auf die geständige Einlassung des Angeklagten. Auch die Beweiswürdigung zum [X.] der Urteilsgründe lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zu der zwischen der Geschäftsleitung der [X.], dem [X.]und dem damaligen [X.] Verteidigungsminister erfolgten [X.] konnte sie sich u.a. auf einen Sachstandsbericht des Angeklagten für die Geschäftsleitung aus dem [X.], die Bekundungen des [X.]         in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren, eine Telefonnotiz des Angeklagten aus dem [X.] sowie auf ein ebenfalls aus dem [X.] herrührendes Schreiben des ehemaligen Bundestagsabgeordneten S.     stützen.

2. [X.] tragen die Verurteilung des Angeklagten im [X.] der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 27 [X.].

a) Die gewinnmindernde Geltendmachung der im [X.] an das [X.] geleisteten Provisionszahlung in der von [X.].  unterzeichneten Erklärung der [X.] zur gesonderten und einheitlichen [X.]eststellung der Grundlagen der Einkommensbesteuerung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] (im [X.]olgenden: [X.]eststellungserklärung) für das [X.] verwirklichte den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

aa) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG dürfen die Zuwendungen von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. So verhält es sich hier. Die Provisionszahlung war keine abzugsfähige Betriebsausgabe, weil sie in Erfüllung einer [X.] gemäß § 334 Abs. 1 [X.] [X.]. Art. 2 § 1, Art. 2 § 2 EUBestG erfolgte (vgl. zum Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG auch [X.], Beschluss vom 13. September 2010 - 1 [X.], [X.]St 55, 288, 313 mit Verweis auf BT-Drucks. 13/1686 S. 18 [„Beitrag zur Bekämpfung der Korruption“] und BT-Drucks. 14/265 [X.] [„auch Leistungen an ausländische Amtsträger“] sowie [X.], Urteil vom 14. Mai 2014 - [X.], [X.]E 245, 536; [X.], Beschluss vom 14. Juli 2008 - [X.]/08, [X.]E 220, 348; [X.], Beschluss vom 3. Mai 2012 - 5 V 294/11, [X.] 2012, 435 und [X.], Beschluss vom 17. August 2010 - 10 V 1009/10 K,[X.], [X.] 2011, 164).

Der Umstand, dass der damalige [X.] Verteidigungsminister ohnehin entschlossen war, die von der [X.] hergestellte Panzerhaubitze [X.] 2000 zu erwerben, steht einer Bestechung gemäß § 334 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Eine Ermessensentscheidung eines Amtsträgers ist bereits dann pflichtwidrig, wenn dieser sich dabei von dem Vorteil beeinflussen lässt, selbst wenn die Entscheidung innerhalb seines Ermessensspielraums liegt (dazu [X.], Urteile vom 27. Oktober 1960 - 2 [X.], [X.]St 15, 239, 249; vom 21. März 2002 - 5 [X.], [X.]St 47, 260, 263 und vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, [X.]St 48, 44, 50; MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., § 332 Rn. 30).

Nach den [X.]eststellungen des [X.]s wandte sich der „im Lager“ des damaligen [X.] Verteidigungsministers stehende Zeuge S.    im letzten Quartal des Jahres 1997 an die Geschäftsleitung der [X.] und stellte für den [X.]all einer [X.] mit dem [X.]- die dem [X.]eine Provision von 3 % der Nettoauftragssumme garantierte - eine wohlwollende Prüfung des Erwerbes der Panzerhaubitze durch den Verteidigungsminister in Aussicht. Dies mündete in eine entsprechende Vereinbarung zwischen der [X.] und dem [X.]vom 11. März 1998. Die jeweiligen Verlängerungen der [X.] in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten sodann mit dem Ziel, sich das Wohlwollen des Verteidigungsministers weiterhin zu sichern. Dies belegt in hinreichendem Maße eine Verletzung der Dienstpflichten durch den Amtsträger.

bb) Mit der gegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG verstoßenden Geltendmachung der an das [X.]geleisteten Provisionszahlung in der [X.]eststellungserklärung machte die Geschäftsleitung der [X.] gegenüber [X.]inanzbehörden unrichtige Angaben im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

cc) Durch den hierauf ergangenen [X.]eststellungsbescheid, in dem aufgrund der Berücksichtigung der Provisionszahlung der Gewinn der [X.] zu niedrig festgestellt wurde, erlangte die [X.] einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil im Sinne des § 370 Abs. 1 [X.] (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 - 1 [X.], [X.]St 53, 99 und vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, [X.]St 58, 50, sowie [X.] in [X.], [X.], 13. Aufl., § 370 Rn. 122 mwN). Dies führte in der [X.]olge zu einer Steuerverkürzung im Sinne von § 370 Abs. 1 [X.] in [X.]orm der Verkürzung von Körperschaft- und Gewerbesteuer der [X.] für den Veranlagungszeitraum 2002.

b) Der Angeklagte förderte die Haupttat der Steuerhinterziehung, indem er die [X.] des [X.]vom 4. August 2002 freigab und an die Buchhaltung weiterleitete.

aa) Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 [X.]). Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 [X.] ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des [X.] objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, [X.]St 46, 107, 109 mwN). Die Hilfeleistung muss auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung ([X.], Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, [X.]R [X.] § 27 Abs. 1 [X.] 22 mwN). [X.] liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des [X.] zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der [X.]de dies weiß ([X.] aaO, [X.]St 46, 107, 109 mwN).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das [X.] die [X.]reigabe der [X.] und Weiterleitung an die Buchhaltung der [X.] rechtsfehlerfrei als Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewertet. Nach den Urteilsfeststellungen ermöglichte der Angeklagte mit zumindest bedingtem Beihilfevorsatz, dass die von ihm freigegebene [X.] als Betriebsausgabe in die Buchhaltung der Nebenklägerin eingehen und entgegen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG zu Unrecht in die [X.]eststellungserklärung der Gesellschaft für das [X.] einfließen konnte. Der vom [X.] bei dieser Würdigung herangezogene Umstand, der Angeklagte sei als Diplomkaufmann mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung davon ausgegangen, dass die Rechnung beglichen, als Betriebsausgabe verbucht und Eingang in die Steuererklärung der [X.] finden würde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

cc) Die Annahme der Revision, dass sich der Angeklagte, wenn er die Rechnung nicht freigegeben hätte, ebenfalls, nämlich nach §§ 331, 335b HGB [X.]. § 27 [X.], strafbar gemacht hätte, trifft nicht zu. Denn es gab mögliches und [X.] Alternativverhalten, das nicht zu einer Strafbarkeit des Angeklagten geführt hätte. Er hätte die [X.]reizeichnung der [X.] vom 4. August 2002 verweigern oder die bei der [X.] für die Erstellung der Bilanzen verantwortlichen Personen auf den korruptiven Hintergrund der Rechnung hinweisen können. Im [X.]alle einer gleichwohl erfolgenden Zahlung hätte die Rechnung dann entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften in der Bilanz zwar betragsmäßig, nicht aber als Betriebsausgabe berücksichtigt werden können.

3. Die [X.]eststellungen des [X.]s tragen auch die Verurteilung des Angeklagten im [X.] der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

a) Indem der Angeklagte die verdeckten Provisionszahlungen („Rückvergütungen“, [X.]) des [X.]         in seiner Einkommensteuererklärung für das [X.] und die hieraus erzielten [X.]pitalerträge verschwieg, machte er gegenüber den [X.]inanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unvollständige Angaben im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Aufgrund der Unvollständigkeit der Angaben wurde die Einkommensteuer des Angeklagten für das [X.] zu niedrig festgesetzt und im Umfang der Differenz verkürzt (§ 370 Abs. 4 Satz 1 [X.]).

Die dem Angeklagten zugeflossenen Beträge waren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG [X.]. § 22 Nr. 3 EStG als Einkünfte aus sonstigen Leistungen einkommensteuerpflichtig. Eine (sonstige) Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG ist [X.], Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (vgl. [X.], Urteil vom 25. [X.]ebruar 2009 - [X.], [X.], 1529 mwN sowie [X.], Urteil vom 6. September 2016 - 1 [X.], [X.] 2016, 474). Den [X.]eststellungen des [X.]s ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte aufgrund einer „stillschweigenden Einigkeit“ mit dem [X.]        für seine Mitwirkung am Erfolg des Projekts [X.] 2000 von diesem „Rückvergütungszahlungen“ erhalten sollte. Hintergrund dieser stillschweigenden Vereinbarung war, dass [X.]        selbst hinsichtlich dieses Projekts nur im [X.] von der [X.] eine Provision erhielt ([X.], 217). Die vom Angeklagten erzielten [X.]pitalerträge waren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG [X.]. § 20 EStG als Einkünfte aus [X.]pitalvermögen einkommensteuerpflichtig.

b) [X.] hat das [X.] das Vorliegen eines Verfolgungshindernisses gemäß § 398a [X.] verneint. Zwar gab der Angeklagte am 6. Januar 2014 hinsichtlich dieser Tat eine Selbstanzeige im Sinne des § 371 [X.] ab. Ausgehend von den vom [X.] getroffenen [X.]eststellungen ist dessen Würdigung, der Wirksamkeit der Selbstanzeige habe der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] entgegengestanden, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen war die Tat wenigstens zum Teil entdeckt.

aa) Gemäß § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] tritt Straffreiheit nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(1) Eine Tatentdeckung liegt dann vor, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist ([X.], Urteil vom 13. Mai 1983 - 3 [X.], [X.], 415; Beschluss vom 5. April 2000 - 5 [X.], [X.]R [X.] § 371 Abs. 2 Nr. 2 Tatentdeckung 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose nicht überspannt werden, weil sie auf einer (noch) schmalen Tatsachenbasis erfolgen muss ([X.], Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09, [X.]St 55, 180, 187; vgl. auch [X.] in [X.], [X.], 13. Aufl., § 371 Rn. 156). Nach der Rechtsprechung des [X.] darf der Begriff des Entdeckens der Tat im Sinne des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] mit den üblichen strafprozessualen Verdachtsgründen nicht gleichgesetzt werden, weil ihm ein eigenständiger Bedeutungsgehalt zukommt. Demzufolge ist für eine Tatentdeckung weder ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 170 Abs. 1, § 203 [X.] erforderlich, noch, dass der Täter der Steuerhinterziehung bereits ermittelt ist. Vielmehr genügt es, dass konkrete Anhaltspunkte für die Tat als solche bekannt sind ([X.] aaO, [X.]St 55, 180, 187 mwN). Die in § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] enthaltene Definition der Tatentdeckung enthält eine doppelte, zweistufige Prognose. Zunächst ist - auf der Grundlage der vorhandenen, regelmäßig noch unvollständigen Informationen - die Verdachtslage, und zwar vorläufig, zu bewerten. Aufbauend auf dieser bloß vorläufigen Bewertung muss der Sachverhalt, auf den sich der Verdacht bezieht, zudem rechtlich geeignet sein, eine Verurteilung wegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit zu rechtfertigen. Ist das Vorliegen eines Sachverhalts wahrscheinlich, der die Aburteilung als Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit rechtfertigen würde, ist die Tat entdeckt ([X.] aaO, [X.]St 55, 180, 186).

Die Kenntniserlangung von einer [X.] stellt für sich allein allerdings noch keine Tatentdeckung dar. Welche Umstände hinzukommen müssen, damit die Tat (wenigstens zum Teil) entdeckt ist, bleibt dabei einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls vorbehalten. In der Regel ist eine Tat aber bereits dann entdeckt, wenn unter Berücksichtigung der zur [X.] oder zum Auffinden der [X.] bekannten weiteren Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nahe liegt. Eine Entdeckung der Tat ist somit bei verschleierten [X.]n bereits vor einem Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen denkbar, wenn die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben ist ([X.] aaO, [X.]St 55, 180, 188; vgl. auch [X.] in [X.], [X.], 13. Aufl., § 371 Rn. 159).

(2) Eine Steuerhinterziehung kann nicht nur durch [X.]inanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden im Sinne des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] entdeckt werden, sondern grundsätzlich durch jedermann, auch durch Privatpersonen. Da allerdings eine Tatentdeckung nach dieser Vorschrift voraussetzt, dass bereits durch die Kenntnis der betreffenden Personen von der Tat eine Lage geschaffen wird, nach der bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich ist, setzt die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] voraus, dass mit der Weiterleitung der Kenntnisse des Entdeckers an die zuständige Behörde zu rechnen ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 371 Rn. 317 und [X.] in [X.]/[X.], Steuerstrafrecht, Lfg. 105, § 371 Rn. 297).

(3) Auch Angehörige ausländischer Behörden kommen als Tatentdecker im Sinne des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] in Betracht, wenn der betreffende Staat aufgrund bestehender Abkommen internationale Rechtshilfe leistet (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2015, Rn. 323 mwN). Bedarf es der Übermittlung der erlangten Kenntnisse von der Tat im Wege internationaler Rechtshilfe, ist für die Beurteilung, ob mit einer Weitergabe der Informationen zu rechnen ist, die Wahrscheinlichkeit der Rechtshilfegewährung maßgeblich (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1987 - 3 StR 37/87, [X.], 293; [X.] in [X.], [X.], 13. Aufl., § 371 Rn. 167). Eine solche Lage kann sich nicht erst zu dem Zeitpunkt ergeben, in dem sich die ausländischen Behörden zur Bewilligung der Rechtshilfe entschließen. Sie kann vielmehr mit dem [X.] der Informationen über die Straftat zusammentreffen, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die Rechtshilfegewährung wahrscheinlich ist (vgl. [X.] aaO, [X.], 293; [X.] in [X.]/[X.], Internationales Steuerstrafrecht, Rn. 11.59; [X.]/[X.] aaO). Ob dies der [X.]all ist, hängt davon ab, wie die jeweilige Praxis des betroffenen Staates bei der Rechtshilfe in [X.]iskalangelegenheiten ausgestaltet ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 371 Rn. 318).

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Würdigung des [X.]s, dass die Steuerhinterziehung des Angeklagten bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige am 6. Januar 2014 entdeckt war, rechtlicher Nachprüfung stand.

(1) Nach den [X.]eststellungen des [X.]s war am 31. Dezember 2013 der Zeuge [X.]       in A.    u.a. wegen des Vorwurfs der Bestechung des ebenfalls in [X.] festgenommenen vormaligen stellvertretenden [X.].   verhaftet worden. Hintergrund waren die zuvor erfolgten Angaben des [X.], er sei von [X.]          beim Ankauf von 24 Panzerhaubitzen durch den [X.] mit 750.000 [X.] bestochen worden. Bei seiner Vernehmung am 3. Januar 2014 machte [X.]        umfangreiche Angaben zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der Bestechung und der Geldwäsche. Hierbei gab er unter anderem an, dass er aus seinen von der [X.] erhaltenen Provisionen an [X.] zuvor zugesagte [X.] in Höhe von 950.000 [X.] geleistet habe und einen weiteren Geldbetrag von ca. 1,15 Mio. [X.] an den Angeklagten - teilweise in bar und teilweise auf [X.] Konten bzw. [X.]irmen des Angeklagten mit den Namen [X.]und [X.]. - gezahlt habe. Zu diesem Zeitpunkt waren die [X.] Behörden bereits im Besitz der Kontoauszüge der auf [X.] ansässigen [X.]irma [X.]. (im [X.]olgenden: [X.]irma O.     ) des [X.]        , welche die von [X.]         genannten Zahlungen an den Angeklagten hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt belegten ([X.]). Somit war den [X.] Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Selbstanzeige des Angeklagten bereits bekannt, dass der Angeklagte von [X.]       im Zusammenhang mit Rüstungsgeschäften seiner Arbeitgeberin, der [X.], verdeckte Provisionszahlungen in sechsstelliger Höhe auf [X.] Bankkonten erhalten hatte.

Im Hinblick auf die Art und Weise der Verschleierung dieser Zahlungen über die zypriotische [X.]irma des [X.]       und der Einschaltung [X.] Bankhäuser sowie des Zusammenhangs der Zahlungen mit [X.] für ein Rüstungsgeschäft der [X.], war es auch für die [X.] Ermittlungsbehörden nach kriminalistischer Erfahrung ausgesprochen naheliegend, dass der Angeklagte die Einnahmen in [X.] nicht gegenüber den [X.]inanzbehörden erklärt hatte. Dies rechtfertigt die Annahme der Entdeckung einer sich auf diese Zahlungen beziehenden Steuerhinterziehung der [X.] Behörden.

(2) Ohne Rechtsfehler hat das [X.] die Entdeckung der Tat durch die [X.] Behörden als ausreichend für eine Tatentdeckung im Sinne des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] erachtet. Denn aufgrund der vom [X.] angeführten Umstände ([X.], 180), insbesondere des bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden hohen Medieninteresses und der besonderen Tragweite des [X.]alles war damit zu rechnen, dass die gewonnenen Erkenntnisse an die [X.] Ermittlungsbehörden auf deren Ersuchen weitergeleitet würden. [X.] ist auch die Erwägung des [X.]s, dass bei den vorhandenen „brisanten“ länderübergreifenden Erkenntnissen zur Bestechung hoher [X.]r Amtsträger durch ein [X.] Rüstungsunternehmen ein wechselseitiger Informationsaustausch zwischen [X.] und [X.] schon deshalb stattfindet, weil die jeweiligen [X.] - mithin auch die [X.] - die im jeweils anderen Staat vorhandenen Informationen zur vollumfänglichen Aufklärung der Taten benötigen, die Gegenstand der eigenen Ermittlungsverfahren sind ([X.], 180).

cc) Auch der Angeklagte musste bei verständiger Würdigung der Sachlage nach Kenntnisnahme der Medienberichterstattung schon vor Abgabe der Selbstanzeige mit der Tatentdeckung rechnen.

[X.] Die vom Angeklagten gegen den Strafausspruch erhobenen sachlich-rechtlichen Beanstandungen decken keine ihn [X.] Rechtsfehler in der Strafzumessung auf.

1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Die Strafzumessung ist revisionsgerichtlich auf die Überprüfung von [X.] beschränkt. Ein Eingriff des [X.] in die Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, [X.]St 29, 319, 320; vom 7. [X.]ebruar 2012 - 1 [X.], Rn. 17, [X.]St 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 [X.], Rn. 12, [X.], 107 sowie Beschluss vom 13. Juni 2013 - 1 [X.], [X.], 471; jeweils mwN). Die Begründung des Urteils muss erkennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Bedeutung sowie ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt wurden ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2007 - 5 [X.], [X.], 288, 289). Nur in diesem Rahmen kann eine "Verletzung des Gesetzes" (§ 337 Abs. 1 [X.]) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 10. April 1987 - [X.], [X.]St 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 - 5 [X.], [X.], 144; vom 7. [X.]ebruar 2012 - 1 [X.], Rn. 17, [X.]St 57, 123, 127; vom 12. Januar 2016 - 1 [X.], Rn. 12, [X.], 107 und vom 16. Juni 2016 - 1 StR 49/16, [X.], 315).

2. Ausgehend von diesen Maßstäben hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

Zwar hat das [X.] im [X.] der Urteilsgründe bei der Bestimmung der Höhe des von der [X.] aufgrund der vom Angeklagten geförderten Haupttat erlangten ungerechtfertigten [X.] (und in der [X.]olge der sich hieraus ergebenden Verkürzung von Körperschaft- und Gewerbesteuer) die nach der Rechtslage zur Tatzeit erforderliche Gewerbesteuerrückstellung nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf die Vielzahl der vom [X.] als strafmildernd herangezogenen Umstände schließt der Senat jedoch aus, dass sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.

C.

Revision der [X.]

Die Revision der [X.] ist unzulässig, soweit sie sich auch auf die Verurteilung des Angeklagten bezieht; im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Soweit die [X.] die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung im [X.] der Urteilsgründe erstrebt, ist ihre Revision unstatthaft.

1. Gemäß § 437 Abs. 1 Satz 1 [X.] erstreckt sich im Rechtsmittelverfahren die Prüfung, ob die Einziehung dem [X.] gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der [X.] insoweit Einwendungen vorbringt und im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist. Über den für Verfahren bei [X.]estsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen geltenden § 444 Abs. 2 Satz 2 [X.] findet die Vorschrift des § 437 Abs. 1 bis 3 [X.] sinngemäß Anwendung. Damit kann die [X.], wenn sie den Schuldspruch des ersten Urteils gemäß § 444 Abs. 2 Satz 2, § 437 Abs. 1 Satz 1 [X.] in zulässiger Weise angreift, unter Beachtung des Gesetzeswortlauts lediglich eine Änderung des Urteils hinsichtlich der sie betreffenden Rechtsfolge zu ihren Gunsten erwirken, d.h. vorliegend, ob und inwieweit die Verhängung der Geldbuße der [X.] gegenüber gerechtfertigt ist (vgl. dazu [X.] Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 437 Rn. 10 und § 444 Rn. 33 sowie [X.], [X.], 5. Aufl., § 437 Rn. 6).

Die Revision der [X.] ist daher unstatthaft, soweit sie den gegen den Angeklagten ergangenen Schuldspruch anficht. Insoweit handelt es sich um ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten, für dessen Zulässigkeit es der [X.] an der erforderlichen Legitimation fehlt (vgl. [X.] Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 437 Rn. 10).

2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob anderes gelten kann, wenn der Schuldspruch vom Angeklagten nicht angefochten wird. Denn so verhält es sich hier nicht. Der Angeklagte hat mit seiner Revision seine Verurteilung vollumfänglich angegriffen. Mithin war der Schuldspruch im [X.] der Urteilsgründe auf die Sachrüge des Angeklagten ohnehin vom Senat umfassend auf Rechtsfehler zu überprüfen. Da die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, bliebe dem Angriff der [X.] der Erfolg gegen diesen Schuldspruch auch in der Sache versagt (vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 [X.], insoweit nicht abgedruckt in [X.]St 59, 34).

[X.] Die weitergehende Revision der [X.] ist unbegründet.

Im Hinblick auf die Beanstandung der gegen die [X.] verhängten Geldbuße gemäß § 30 OWiG liegt ein durchgreifender Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht vor. Zwar hat das [X.] wegen der Anknüpfung am Schuldumfang der Tat des Angeklagten auch bei der Bemessung der Geldbuße rechtsfehlerhaft die erforderliche Gewerbesteuerrückstellung nicht berücksichtigt. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich dies auf die Höhe der verhängten Geldbuße ausgewirkt hat.

D.

Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und mit Sach- und Verfahrens[X.] begründeten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft den Rechtsfolgenausspruch, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, und die [X.] in den Tatkomplexen H. [X.] und H. I[X.] der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des [X.]reispruchs vom Vorwurf des [X.] (Tatkomplex H. I[X.] der Urteilsgründe), des Strafausspruchs im [X.]all [X.] der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I. [X.] im [X.] der Urteilsgründe hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Entgegen der Auffassung des [X.]s weist die Gesamtwürdigung der Umstände, aufgrund deren das [X.] das Vorliegen eines besonders schweren [X.]alls der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 1 [X.] verneint hat, keinen durchgreifenden [X.] auf.

Ein [X.]all ist dann besonders schwer, wenn er sich bei einer im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorgenommenen Abwägung aller Zumessungstatsachen nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der vorkommenden [X.]älle so weit abhebt, dass die Anwendung des [X.] geboten ist (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 28. [X.]ebruar 1979 - 3 StR 24/79 [L], [X.]St 28, 319). Ein Regelbeispiel nach § 370 Abs. 3 Satz 2 [X.] bezeichnet einen benannten [X.]. Ist es erfüllt, stellt dies ein Indiz für das Vorliegen eines besonders schweren [X.]alles dar („in der Regel“), dessen Indizwirkung innerhalb der stets vorzunehmenden Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände entkräftet werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 [X.], Rn. 46, [X.]St 61, 28 sowie [X.] in [X.], [X.], 13. Aufl., § 370 Rn. 277).

Das [X.] hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände angenommen, dass ein besonders schwerer [X.]all der Steuerhinterziehung nicht gegeben ist. Dabei ist es davon ausgegangen, dass bei einer Steuerverkürzung von etwa 148.000 [X.] lediglich eine „knappe Überschreitung des ´großen Ausmaßes´“ gegeben sei (UA S. 196).

Diese Wertung begegnet zwar Bedenken, da die Grenze zur Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß bereits bei 50.000 [X.] erreicht ist ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 [X.], [X.]St 61, 28). [X.]ür die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist jedoch entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer [X.]all darstellt. Deswegen kommt dem Gewicht der [X.] auch für die Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens erhebliche Bedeutung zu (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 [X.], [X.], 235 sowie Urteile vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, Rn. 25, [X.], 31 und vom 6. September 2016 - 1 [X.], [X.] 2016, 474). Angesichts der [X.]ülle der hier weiter zugunsten des Angeklagten eingestellten Gesichtspunkte schließt der Senat aus, dass die [X.] hier auf der unzutreffenden Wertbestimmung des großen Ausmaßes beruhen kann.

2. Auch im Übrigen weist die Strafzumessung im [X.] der Urteilsgründe keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.

[X.] [X.] im [X.] der Urteilsgründe hat demgegenüber keinen Bestand. Er ist schon deshalb aufzuheben, weil die rechtliche Würdigung des [X.]s zum Tatkomplex H. [X.] der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand hält und die hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2002 getroffenen [X.]eststellungen dieselbe Haupttat betreffen, auf die sich die Verurteilung des Angeklagten im [X.] der Urteilsgründe bezieht. Dies hat auch das [X.] erkannt und insoweit keinen Teilfreispruch ausgesprochen ([X.]). Insoweit liegt lediglich die Verneinung eines größeren Tatumfangs und damit schulderhöhender Umstände vor.

1. Die Anklage legt dem Angeklagten im Tatkomplex H. [X.] der Urteilsgründe folgenden Sachverhalt zur Last:

Unter Mitwirkung des Angeklagten und des [X.]        sei es in den Jahren 2002 bis 2004 zu [X.] in Höhe von 950.000 [X.] an [X.].  , den stellvertretenden Direktor der Generaldirektion Rüstung des [X.] Verteidigungsministeriums, gekommen. Die [X.] seien durch [X.]        mit [X.]n der [X.] über einen Gesamtbetrag von 4.693.570 [X.] erfolgt. [X.]         habe über vertrauliche Kontakte zu [X.] Amtsträgern verfügt, die mit der Beschaffung der Panzerhaubitze befasst gewesen seien. Die [X.] habe er von der [X.] in den Jahren 2001 bis 2006 aufgrund vertraglicher Vereinbarungen erhalten. Auf Veranlassung des Angeklagten seien sodann Aufwendungen der [X.] für Bestechung und Bestechungsberatung von dieser steuerrechtswidrig als gewinnmindernde Betriebsausgaben erklärt worden, wovon die Unterzeichner der jeweiligen Steuererklärungen keine Kenntnis gehabt hätten. Dies habe für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2005 zu nicht gerechtfertigten Steuervorteilen geführt, was der Angeklagte zumindest billigend in [X.]uf genommen habe.

2. Das [X.] hat zu diesem Tatvorwurf festgestellt, dass der Zeuge [X.]       von der [X.] in [X.] mit üblichen Unterstützungstätigkeiten hinsichtlich der Vermarktung der [X.] 2000 und nicht mit Bestechungen betraut gewesen sei und aus eigenem Entschluss den stellvertretenden Rüstungsdirektor [X.]auf dessen [X.]orderung hin mit 750.000 [X.] bestochen habe. Es konnte dabei nicht feststellen, dass [X.]          diese Bestechung dem Angeklagten oder sonstigen Mitarbeitern der [X.] ausdrücklich mitgeteilt habe. Zwar habe [X.]          zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt dazu angesetzt, dem Angeklagten mitzuteilen, dass [X.]einen Teil der von ihm erhaltenen Provision fordern würde. Allerdings habe ihn der Angeklagte mitten im Satz mit der Äußerung „gestoppt“, dass er davon nichts hören wolle und dies nur ihn, [X.]      , etwas angehen würde. Nach den [X.]eststellungen des [X.]s wurden die sich auf die Provisionszahlungen an [X.]        beziehenden Rechnungen lediglich in den Jahren 2001 und 2002 unter Beteiligung des Angeklagten zur Zahlung freigegeben.

3. Das [X.] hat den Angeklagten hinsichtlich dieses [X.] freigesprochen, weil ihm durchgängig nicht positiv bekannt gewesen sei, dass [X.]         aus seinen Provisionen einen Teil an [X.] als Bestechungsgelder zahlen werde. Der Umstand, dass [X.]         einmal dazu angesetzt habe, dem Angeklagten von einer [X.]orderung des [X.]zu berichten, könne nicht genügen, um eine vorsätzliche täterschaftliche Steuerhinterziehung des Angeklagten im Hinblick auf den späteren gewinnmindernden Ansatz der Zahlungen der [X.] an [X.]         bzw. dessen zypriotische [X.]irma O.    zu begründen. Denn der Angeklagte habe nicht positiv gewusst, dass [X.]       auf die [X.]orderung des [X.] eingehen werde und ob die Zahlung den Straftatbestand der Bestechung erfülle. Dies habe er allenfalls für möglich halten können. Bei einem „maximal vagen Verdacht“ von [X.] könne weder Tatherrschaft noch ein für die mittelbare [X.]chaft erforderliches überlegenes Wissen und Wollen angenommen werden.

4. Indem das [X.] im Tatkomplex H. [X.] der Urteilsgründe eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen dessen durchgängig fehlender „positiven Kenntnis“ von einer Bestechung des stellvertretenden [X.].    durch [X.]         verneint hat, hat es insoweit rechtsfehlerhaft eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Hinblick auf die Abgabe inhaltlich unrichtiger [X.]eststellungserklärungen der [X.] durch die Geschäftsleitung der [X.] vom Vorliegen eines direkten Vorsatzes abhängig gemacht. Es hat damit einen rechtlich unzutreffenden Maßstab für das Vorliegen eines Tatvorsatzes zugrunde gelegt. [X.]ür den für eine Strafbarkeit erforderlichen doppelten [X.] genügt jedoch bedingter Vorsatz (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, [X.]St 42, 135, 137 mwN). Ausgehend von den festgestellten Umständen hätte das [X.] daher die [X.]rage, ob der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich handelte, ausdrücklich erörtern müssen.

5. Da sich dann, wenn sich der Angeklagte auch hinsichtlich der fehlerhaften Berücksichtigung der Provisionszahlungen an den [X.]         in der [X.]eststellungserklärung der [X.] für den Veranlagungszeitraum 2002 der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, der Schuldumfang der [X.] im [X.] der Urteilsgründe erhöht, kann der Strafausspruch insoweit keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfasst auch die zugehörigen [X.]eststellungen hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2002 im Tatkomplex H. [X.] der Urteilsgründe.

6. Einer Aufhebung des Schuldspruchs im [X.] der Urteilsgründe bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, dass das [X.] aufgrund neuer [X.]eststellungen im Tatkomplex H. [X.] für den Veranlagungszeitraum 2002 das Verhalten des Angeklagten statt als Beihilfe als in Mittäterschaft begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 25 Abs. 2 [X.]) werten könnte.

I[X.] Der [X.]reispruch in den [X.] und H. [X.] der Urteilsgründe hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 hat Bestand.

1. Neben dem bereits geschilderten Tatvorwurf zu Tatkomplex H. [X.] der Urteilsgründe legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten im [X.] der Urteilsgründe folgenden Sachverhalt zur Last:

Der Angeklagte sei nicht nur für den steuerrechtswidrigen Ansatz von Zahlungen der [X.] an das [X.]im [X.], sondern auch für die entsprechende steuerrechtswidrige Behandlung von in den Jahren 2003 bis 2005 an das [X.] geleisteten Zahlungen in Höhe von netto 1.461.565,87 [X.] (2003), 1.321.781,64 [X.] (2004) und 36.786,43 [X.] (2005) strafrechtlich verantwortlich. Die Anklage wertete dabei das dem Angeklagten zur Last liegende Geschehen unter Einbeziehung seines Verhaltens in [X.] der Urteilsgründe rechtlich als eine in mittelbarer [X.]chaft begangene Steuerhinterziehung in vier tateinheitlichen [X.]ällen.

2. Das [X.] hat den Angeklagten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der in den Jahren 2003 bis 2005 an das [X.]geleisteten Zahlungen „aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen“ freigesprochen. Ihm habe nach seinem Ausscheiden bei der [X.] im Juni 2003 das Wissen gefehlt, durch sein Verhalten eine künftige Steuerhinterziehung zu fördern.

3. Der Teilfreispruch bezüglich der Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 betreffend die Tatvorwürfe in den [X.] und H. [X.] der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Nach den vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen [X.]eststellungen zum [X.] der Urteilsgründe gingen nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus dem Unternehmen der [X.] in den Jahren 2003 bis 2005 Rechnungen des [X.]über die in der Anklageschrift genannten Geldbeträge bei der [X.] ein. Sie wurden von anderen Personen zur Zahlung freigegeben und an die Buchhaltung weitergegeben. Wie für den Veranlagungszeitraum 2002 wurden die Rechnungsbeträge in der [X.]olge in den [X.]eststellungserklärungen der [X.] als Betriebsausgaben geltend gemacht.

Zu den Tatvorwürfen im Tatkomplex H. [X.] der Urteilsgründe hat das [X.] festgestellt, dem Angeklagten sei nicht positiv bekannt gewesen, dass der Zeuge [X.]          aus seinen Provisionen einen Teil an [X.]als Bestechungsgelder zahlen werde.

b) [X.] tragen den Teilfreispruch.

aa) Ausgehend von den insgesamt vom [X.] getroffenen [X.]eststellungen schließt der Senat eine täterschaftliche Mitwirkung des Angeklagten durch [X.] an Steuerhinterziehungen zugunsten der [X.] für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 aus. Die Wertung des [X.]s zum [X.] der Urteilsgründe, dass die Zeugen [X.].  und [X.]   Täter der [X.] waren und der Angeklagte angesichts der Gesamtumstände lediglich als Gehilfe zu diesen Taten in Betracht kam, ist rechtlich nicht zu beanstanden. [X.]ür die Tatvorwürfe im Tatkomplex H. [X.] der Urteilsgründe gilt nichts anderes. Dass der Angeklagte hinsichtlich der Verwendung der Provisionszahlungen des [X.]         an [X.] ein weitergehendes Wissen als die Geschäftsleitung gehabt haben könnte, schließt der Senat angesichts der vom [X.] getroffenen [X.]eststellungen aus.

bb) Auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung (der Geschäftsleitung) durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.], §§ 27, 13 [X.] scheidet für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 aus.

(1) Da eine allgemeine Pflicht zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen nicht besteht (vgl. [X.] in [X.], Steuerstrafrecht, 57. Lfg. 03.2017, § 370 [X.] Rn. 86, 162), würde dies voraussetzen, dass den Angeklagten eine besondere Rechtspflicht im Sinne des § 13 [X.] traf, die [X.] zu verhindern. Eine Strafbarkeit wegen Unterlassens kommt dabei grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn festgestellt wird, dass die unterbliebene Handlung den [X.] mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. In [X.]ällen der Beihilfe durch Unterlassen kann es nach der Rechtsprechung ausreichen, dass die Tatvollendung durch das Einschreiten erschwert oder abgeschwächt worden oder für den Handelnden riskanter geworden wäre (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, [X.]St 43, 381, 397 mwN; vgl. auch [X.] aaO sowie [X.], Urteil vom 21. November 2000 - [X.]/00, H[X.]R 2001, 543).

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist die Abgrenzung zwischen [X.]chaft und Teilnahme in [X.]ällen, in denen ein erfolgsabwendungspflichtiger Unterlassender die deliktische Handlung eines [X.] nicht verhindert, nach denselben Kriterien vorzunehmen wie bei den [X.]. Danach ist aufgrund wertender Betrachtung abzuwägen, ob die innere Haltung des [X.] zur Begehungstat des anderen als Ausdruck eines sich die Tat des anderen zu Eigen machenden Täterwillens aufzufassen ist oder ob seine innere Einstellung davon geprägt ist, dass er sich dem Handelnden im Willen unterordnet und das Geschehen ohne innere Beteiligung und ohne Interesse am drohenden Erfolg im Sinne bloßen Gehilfenwillens lediglich ablaufen lässt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, [X.]St 43, 381, 397).

(2) Eine Handlungspflicht zur Verhinderung bzw. Erschwerung einer Steuerhinterziehung der Geschäftsleitung durch [X.] seines Wissens über die Umstände, die Anknüpfungspunkt für ein Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG wären, könnte sich für den Angeklagten aus einer Garantenstellung unter dem Gesichtspunkt der [X.] ergeben (vgl. dazu grundlegend [X.], Urteil vom 20. Oktober 1893 - [X.]. 2727/93, [X.]St 24, 339, 340; [X.], Urteil vom 22. Januar 1953 - 4 StR 417/52, [X.]St 4, 20, 22; [X.], [X.], 64. Aufl., § 13 Rn. 47 ff. sowie [X.] aaO). Die [X.] aus [X.] beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass derjenige, der durch sein Verhalten die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat, rechtlich verpflichtet ist, den dadurch drohenden Schaden abzuwenden (vgl. [X.], Beschluss vom 13. November 1963 - 4 StR 267/63, [X.]St 19, 152, 154 und Urteile vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89, [X.]St 37, 106, 115 sowie vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, [X.]St 43, 381, 397).

Dabei ist es aber erforderlich, dass das vorangegangene Verhalten nicht nur gefahrschaffend oder -erhöhend, sondern zugleich pflichtwidrig war (vgl. nur [X.], Urteile vom 19. Juli 1973 - 4 StR 284/73, [X.]St 25, 218, 221 f.; vom 6. Mai 1986 - 4 StR 150/86, [X.]St 34, 82, 84; vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89, [X.]St 37, 106, 115 und vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, [X.]St 43, 381, 397; vgl. auch [X.] in [X.]/Schluckebier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 13 Rn. 24 mwN). Auch die [X.] ist nach dem Schutzzweck der die Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens begründenden Norm begrenzt. Dies führt dazu, dass nicht jedes pflichtwidrige und zusätzlich gefahrverursachende Verhalten zu einer [X.] führt, sondern dass stets auf die Umstände des Einzelfalls hinsichtlich der Pflichtverletzung sowie des später eintretenden Erfolgs und ihres Verhältnisses zueinander abzustellen ist ([X.] aaO Rn. 25). Maßgeblich ist, ob die Pflichtwidrigkeit gerade in einer Verletzung eines solchen Gebots besteht, das dem Schutz des Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (Pflichtwidrigkeitszusammenhang; vgl. [X.] aaO [X.]St 37, 106, 115; vgl. dazu auch [X.] in [X.]/[X.]/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 13 [X.], Rn. 29).

(3) Anknüpfungspunkte für pflichtwidriges Vorverhalten des Angeklagten finden sich in den [X.]eststellungen des [X.]s in der Zusammenarbeit des Angeklagten mit dem [X.], in Hilfeleistungen beim Erstellen der [X.] mit dem [X.]und deren Verlängerungen ([X.]), in der Zusammenarbeit mit dem [X.]       und in der [X.]reigabe einer nicht abzugsfähigen Rechnung des [X.]im Veranlagungszeitraum 2002. Ausgangspunkt für die [X.]rage, ob der erforderliche Pflichtwidrigkeitszusammenhang mit der Steuerfestsetzung gegeben ist, sind damit im Wesentlichen Verstöße gegen Korruptionsstraftatbestände.

(4) Welches Rechtsgut von den Korruptionstatbeständen im Einzelnen geschützt wird, ist zwar umstritten. Im Vordergrund steht bei den §§ 331 ff. [X.] aber jedenfalls das Rechtsgut der [X.]unktionsfähigkeit staatlicher Verwaltung und Rechtspflege sowie die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes (vgl. [X.] in [X.]/Schluckebier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 331 Rn. 6). Damit wird derjenige, der gegen diese Strafgesetze verstößt, nicht zum Garanten für die inhaltliche Richtigkeit der Steuererklärungen desjenigen, aus dessen Vermögen die Bestechungsgelder stammen. Dies gilt auch dann, wenn der Verstoß gegen die Strafnorm die Entstehung einer Steuer nach sich zieht oder - wie hier - gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG ein steuerliches Betriebsausgabenabzugsverbot zur [X.]olge hat. Daran ändert sich auch nichts im Hinblick darauf, dass die Einführung dieses Abzugsverbots einen „Beitrag zur Bekämpfung der Korruption“ (vgl. BT-Drucks. 13/1686 S. 18) darstellen sollte.

Steuerstrafrechtlich hat dies zur [X.]olge, dass allein die Beteiligung an einer Bestechung keine Garantenstellung für die Erfüllung steuerlicher Pflichten des [X.] auslöst und damit die Nichtverhinderung oder -erschwerung der Steuerhinterziehung weder zu einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) noch zu einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 27 [X.]) führt. Es kommt aber Steuerhinterziehung in mittelbarer [X.]chaft (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 25 Abs. 1 Alt. 2 [X.]) in Betracht, wenn derjenige, der durch Bestechungshandlungen ein Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG auslöst, infolge regelhafter Abläufe bei der Verbuchung von Rechnungen die Geltendmachung der Beträge als Betriebsausgaben herbeiführt, weil er den Steuerpflichtigen bzw. Erklärungspflichtigen nicht über die Gründe informiert, die zum Abzugsverbot geführt haben.

(5) Im vorliegenden [X.]all hat dies zur [X.]olge, dass sich der Angeklagte für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 auch bei einer strafbaren Beteiligung an Bestechungsdelikten nicht wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar gemacht hat. Die grundsätzlich in Betracht kommende Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung in mittelbarer [X.]chaft ist angesichts der [X.]eststellungen im vorliegenden [X.]all nicht nur für das [X.], sondern auch für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 auszuschließen. Angesichts der vom [X.] rechtsfehlerfrei angenommenen Strafbarkeit von Vertretern der Geschäftsführung wegen Steuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2002 im Hinblick auf die an das [X.]gezahlten Bestechungsgelder schließt der Senat aus, dass diese Personen in den [X.]olgejahren bei der Abgabe unrichtiger [X.]eststellungserklärungen für die [X.] vorsatzlos gehandelt haben.

(6) Auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte im [X.] eine [X.] trotz bestehenden Betriebsausgabenabzugsverbots an die Buchhaltung weitergegeben und damit zum Abzug als Betriebsausgabe freigegeben hat, ergibt sich für die [X.]olgejahre keine Garantenstellung. [X.]ür das [X.] hat das [X.] den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 27 [X.]) verurteilt.

Zwar kann durch die Übernahme eines Pflichtenkreises eine rechtliche Einstandspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 [X.] begründet werden. Die Entstehung einer Garantenstellung hieraus folgt aus der Überlegung, dass demjenigen, dem Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen sind, dann auch eine „Sonderverantwortlichkeit“ für die Integrität des von ihm übernommenen Verantwortungsbereichs trifft (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 [X.], [X.]St 54, 44, 48). Der Inhalt und der Umfang der [X.] bestimmen sich sodann aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen hat ([X.] aaO [X.]St 54, 44, 49).

Ausgehend hiervon traf den Angeklagten im [X.] die Pflicht, die [X.] des [X.] , die ihm zur Prüfung vorgelegt worden war, nicht ohne Hinweis auf die Verwendung der in Rechnung gestellten Beträge für [X.] an die Buchhaltung der [X.] weiterzugeben. Indem er die Rechnung freigab, machte er sich jedoch nicht wegen Beihilfe durch Unterlassen, sondern Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch [X.] strafbar.

Da der Angeklagte dann aus dem Unternehmen ausschied, trafen ihn in der [X.]olge die ihm zuvor obliegenden Prüfungspflichten nicht mehr; die Prüfung der dann eingehenden [X.]en wurde von anderen Personen wahrgenommen ([X.]). Aus der pflichtwidrigen [X.]reigabe der [X.] des [X.]im [X.] ergab sich keine [X.] für die Jahre 2003 bis 2005. Denn diese Rechnung hatte keine Auswirkungen auf die Steuererklärungen der [X.]olgejahre. Hinsichtlich einer Garantenstellung im Hinblick auf die Beteiligung des Angeklagten an (mittlerweile verjährten) Bestechungsdelikten gilt das oben Gesagte.

4. Die auf die Verletzung des § 261 [X.] gestützte Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft dringt ebenfalls nicht durch. Ausgehend von den Ausführungen zur Sachrüge kann der Senat jedenfalls ausschließen, dass der [X.]reispruch auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen könnte.

IV. Die [X.]reisprechung des Angeklagten im Tatkomplex H. I[X.] der Urteilsgründe hält bereits sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die insoweit erhobenen Verfahrens[X.] kommt es daher nicht mehr an.

1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten insoweit einen gegenüber dem Arbeitsgericht [X.]begangenen versuchten Prozessbetrug (§§ 263, 22 [X.]) zur Last. Am 18. März 2014 habe die [X.] dort gegen den Angeklagten eine Stufenklage erhoben. Ziel dieser Klage sei es zunächst gewesen, dass der Angeklagte verurteilt werde, der [X.] [X.] darüber zu erteilen, ob, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe er von der [X.]irma O.    oder von deren Inhaber, [X.]        , oder sonstigen [X.] Zahlungen bzw. Provisionen (Schmiergelder) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die [X.] erhalten habe. Weiteres Ziel der Stufenklage sei gewesen, dass der Angeklagte verurteilt werde, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern und an die Klägerin, die [X.], einen noch zu bestimmenden Betrag in Höhe der erhaltenen Schmiergeldzahlungen nebst Zinsen zu zahlen. Der Angeklagte habe mit Klageerwiderung vom 2. April 2014 über seinen Prozessvertreter einen Klageabweisungsantrag angekündigt und mit diesem Schriftsatz sowie einer Duplik vom 18. Juni 2014 Behauptungen der [X.] hinsichtlich erhaltener Kick-Back-Zahlungen bestritten. Er habe dabei insbesondere in der Absicht gehandelt, das Arbeitsgericht über den tatsächlichen Erhalt von Kick-Back-Zahlungen des [X.]          im Gesamtumfang von 1.148.768,85 [X.] zu täuschen, um auf diese Weise ein klageabweisendes Urteil zu seinen Gunsten zu erreichen. Es sei jedoch weder zu einer mündlichen Verhandlung noch zu einem Urteil des Arbeitsgerichts [X.]gekommen, da die [X.] die Klage mit Schriftsatz vom 21. August 2014 zurückgenommen habe.

Das [X.] hat den Angeklagten von diesem Tatvorwurf „aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen“ freigesprochen. Es habe nicht feststellen können, dass der Angeklagte im arbeitsgerichtlichen Verfahren bewusst unrichtige Tatsachen vorgetragen habe.

2. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass das dem Angeklagten zur Last liegende Verhalten einer Täuschung durch den Inhalt von Schriftsätzen im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung zur Erreichung einer Klageabweisung nach Erhebung einer Stufenklage gegenüber dem Gericht noch nicht als unmittelbares Ansetzen zum Versuch gewertet werden kann.

a) Wann bei einem Prozessbetrug, insbesondere in Verfahren mit mündlicher Verhandlung, das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung gemäß § 22 [X.] und damit das Versuchsstadium erreicht ist, ist in Rechtsprechung und Lehre noch nicht abschließend geklärt.

Die vorhandene Rechtsprechung und Literatur befasst sich vor allem mit der umgekehrten [X.]allkonstellation einer Täuschung des Gerichts durch den Kläger im Wege der Einreichung einer Klageschrift oder anderer Schriftsätze, die unwahre Behauptungen enthalten. Dabei wird zum Teil bereits mit dem Einreichen eines Schriftsatzes mit unrichtigen Tatsachenbehauptungen ein [X.] angenommen (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1974 - 1 StR 553/73, bei [X.] 1975, 194, 197; BayObLG, Urteil vom 23. [X.]ebruar 1995 - 5 [X.] 79/94, NJW 1996, 406, 408; zustimmend [X.] in LK-[X.], 12. Aufl., § 263 Rn. 279 und [X.] in [X.]/Schluckebier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 263 Rn. 336), zum Teil erst bei Kenntnisnahme des [X.]s von der unrichtigen Behauptung (vgl. [X.], Beschluss vom 22. [X.] 1981 - [X.], [X.], 247). Eine andere Ansicht nimmt [X.] erst bei Abschluss der täuschenden Einwirkung auf den [X.] an, was der [X.]all sei, wenn in der mündlichen Verhandlung gemäß § 128 Abs. 1, § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen werde (vgl. MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., § 263 Rn. 823 mwN; [X.], [X.], 102, 108 f.). Wieder andere Autoren sehen beim Prozessbetrug den [X.] erst mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung als gegeben an (vgl. [X.] in [X.]estschrift für [X.], 2010, [X.], 498; zustimmend Kindhäuser in Kindhäuser/[X.]/Paeffgen, [X.], 4. Aufl., § 263 Rn. 376).

b) Gemäß § 22 [X.] versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dabei ist der strafbare Versuch einer Tat (vorliegend gemäß §§ 22, 23 Abs. 1, § 263 Abs. 2 [X.]) von der [X.] - vor dem Versuchsstadium liegenden - Vorbereitungshandlung abzugrenzen, die zwar bereits auf die Tatbestandsverwirklichung abzielt, dazu jedoch noch nicht unmittelbar ansetzt.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 [X.] stets gegeben, wenn der Täter ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2007 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 22 Ansetzen 35 und Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, [X.], 207; vgl. auch [X.], [X.], 64. Aufl., § 263 Rn. 9). Bei einem mehraktigen Geschehen ist bei Betrug für das unmittelbare Ansetzen grundsätzlich diejenige Täuschungshandlung maßgeblich, die den [X.] unmittelbar zur [X.] Vermögensverfügung bestimmen und den [X.] herbeiführen soll (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 540/10, [X.], 400, 401).

c) Wann danach ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung gegeben ist, kann nicht für alle Straftatbestände einheitlich bestimmt werden, sondern richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes, und ist für jedes Delikt gesondert zu bestimmen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. März 2000 - 1 StR 60/00, [X.], 418; vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, [X.], 1189 und vom 29. Januar 2014 - 1 [X.], NJW 2014, 1463).

d) [X.]ür die vorliegende [X.]allkonstellation einer Täuschung durch den Beklagten bedeutet dies folgendes:

Zwar kann eine unwahre Tatsachenbehauptung im arbeitsgerichtlichen Verfahren bereits inhaltlich das Tatbestandsmerkmal der Täuschung gemäß § 263 Abs. 1 [X.] erfüllen. Allerdings bedarf es noch eines weiteren Schritts des Beklagten, um auf der Grundlage unwahren Sachvortrags in Schriftsätzen eine Klageabweisung zu erreichen, nämlich einer Antragstellung mit Bezugnahme auf den Inhalt der Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung (§ 137 Abs. 1 und 3 Satz 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG). Sein [X.]ehlen steht der Annahme eines unmittelbaren Ansetzens zum Versuch im Sinne des § 22 [X.] entgegen, weil der Antrag bei wertender Betrachtung einen wesentlichen Zwischenschritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt. Der Täuschende kann, weil ansonsten der klägerische Vortrag als zugestanden gelten würde (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nur durch einen entsprechenden [X.] die von ihm erstrebte rechtswidrige Bereicherung erzielen.

Zwar sind die vom Beklagten eingereichten Schriftsätze - die hier bereits den Antrag enthielten, die Klage abzuweisen ([X.]) - rechtlich nicht ohne Bedeutung, weil das Gericht den Inhalt solcher Schriftsätze bereits vor einer mündlichen Verhandlung zur Kenntnis nehmen muss, gerade auch um die Verhandlung sachgerecht vorzubereiten. Da die prozessuale Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.]/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263 [X.] Rn. 396) auch bereits in diesem Verfahrensstadium gilt, darf das Gericht durch sie nicht in die Irre geleitet werden.

Dennoch ist im [X.]alle einer auf Klageabweisung gerichteten Täuschung des Gerichts durch den Beklagten bei wertender Betrachtung die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung mit Bezugnahme auf die eingereichten Schriftsätze von so großer Bedeutung, dass erst mit ihr ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 22 [X.] gegeben ist. Ohne einen entsprechenden Antrag des Beklagten kann das Gericht auf seine Angaben eine Klageabweisung nicht stützen.

3. Der Teilfreispruch im Tatkomplex H. I[X.] der Urteilsgründe kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil das [X.] die von der Anklage umfasste Tat im prozessualen Sinn (vgl. § 264 Abs. 1 [X.]) nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Neben dem Prozessbetrug als Unterfall des [X.] mit Täuschung des [X.]s (vgl. [X.] aaO Rn. 393) kann die täuschende Handlung des Beklagten im Prozess auch einen Betrug gegenüber dem Kläger darstellen, wenn dieser zu einer selbstschädigenden Vermögensverfügung, etwa zu einem Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen, veranlasst wird. Ob sich der Angeklagte durch unrichtige Angaben als Beklagter im Arbeitsgerichtsprozess wegen versuchten oder sogar vollendeten Betruges gegenüber der [X.] strafbar gemacht hat, hat das [X.] indes nicht geprüft.

a) Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 [X.]) ist der von der Anklage benannte geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zur Tat im prozessualen Sinn gehört das gesamte Verhalten des [X.], soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 20. [X.]ebruar 2013 - 5 StR 462/12, [X.]R [X.] § 264 Abs. 1 Tatidentität 50).

Ausgehend von diesen Maßstäben gehört ein möglicher Betrug seitens des Angeklagten durch Täuschung der Vertreter der [X.] infolge unrichtiger Behauptungen im Prozess zu der von der Anklage umfassten Tat im prozessualen Sinn. Er wäre vom [X.] schon deswegen in den Blick zu nehmen gewesen, weil ausgehend von dem in der Anklageschrift geschilderten Lebenssachverhalt die [X.] die Klage nach dem Schriftwechsel wieder zurückgenommen hat.

b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten oder vollendeten Betruges zum Nachteil der [X.] im Hinblick auf deren Klagerücknahme ist hier weder aus rechtlichen Gründen noch mit Blick auf die vom [X.] getroffenen [X.]eststellungen ausgeschlossen.

aa) Zwar wird der Prozessgegner in der Regel nicht getäuscht werden können, weil er über den streitigen Sachverhalt aus eigenem Wissen Kenntnis besitzt. Anders kann es aber im vorliegenden [X.]all sein. Rechnet die [X.] damit, dass auch der Gegner getäuscht und zu einer ihm nachteiligen Prozesshandlung veranlasst werden könnte, so entfällt ein Betrug im Prozess nicht deshalb, weil das unwahre Vorbringen in erster Linie für den [X.] bestimmt war (vgl. [X.], [X.], 1957, [X.] ff., 173). In der Zurücknahme einer an sich begründeten Klage kann auch eine Vermögensverfügung im Sinne des § 263 Abs. 1 [X.] liegen. Jedoch ist dabei mit in den Blick zu nehmen, dass die Klage später wieder neu erhoben werden kann. Ein Vermögensschaden kann aber dennoch eintreten, wenn der Kläger durch die Täuschung veranlasst wird, endgültig auf die Geltendmachung einer werthaltigen [X.]orderung zu verzichten (vgl. [X.], Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06, [X.], 95), oder abgehalten wird, weitere Schritte zur Durchsetzung seiner begründeten [X.]orderung zu unternehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. September 1992 - 4 StR 373/92, [X.], 17), und dadurch im Ergebnis, etwa im [X.]all einer eingetretenen Verjährung, den Anspruch danach nicht mehr durchsetzen kann. Ob dies hier der [X.]all war, hätte das [X.] prüfen müssen. Es hätte insbesondere aufklären müssen, welchen Kenntnisstand die Vertreter der [X.] von den [X.] zwischen dem [X.]         und dem Angeklagten hatten, ob ihnen die den [X.] Ermittlungsbehörden bereits am 3. Januar 2014 vorliegenden Kontoauszüge der [X.]irma O.    bekannt waren, aus denen sich nach den [X.]eststellungen des [X.]s die von [X.]        genannten Zahlungen an den Angeklagten ergaben ([X.]). Auch hätte das [X.] feststellen müssen, aus welchen Gründen die [X.] die Klage wieder zurücknahm.

bb) [X.] zum Nachteil der [X.] als Prozessgegnerin ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es an einer Täuschung über Tatsachen gefehlt haben könnte. Denn die Würdigung des [X.]s, der Angeklagte habe im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht bewusst unrichtige Tatsachen vorgetragen ([X.]), ist rechtsfehlerhaft. Sie steht mit den vom [X.] getroffenen [X.]eststellungen im Widerspruch.

Aus den [X.]eststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte bereits zum [X.] der im Dezember 2001 an ihn überwiesenen 230.000 [X.] im Verfahren vor dem Arbeitsgericht [X.] unrichtige Angaben machte. Nach den Urteilsfeststellungen behauptete er dort, dass es sich bei dem Geld um eine Zahlung des [X.]          gehandelt habe, die er mit dem Auftrag erhalten habe, die Summe an einen [X.] General weiterzuleiten ([X.]). Zum wirklichen Zweck der Zahlung hat das [X.] demgegenüber festgestellt, dass der Geldbetrag zur Erfüllung der zwischen dem Angeklagten und dem [X.]        bestehenden Schmiergeldabrede als „Kick-back“ für den Angeklagten überwiesen worden war ([X.]).

cc) Ausgehend hiervon war bei Einreichung der Schriftsätze im Arbeitsgerichtsprozess das Bestehen eines Zahlungsanspruchs der [X.] gegen den Angeklagten, den diese gestützt auf § 687 Abs. 2 BGB bzw. § 675 BGB geltend gemacht hat ([X.]), zumindest möglich. Eine abschließende Prüfung, ob Gründe bestanden haben, die - wie etwa die Einrede der Verjährung - dem Anspruch entgegengestanden haben könnten, ist dem Senat angesichts der insoweit lückenhaften Beweiswürdigung des [X.]s nicht möglich.

V. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im [X.] der Urteilsgründe und des Teilfreispruchs im Tatkomplex H. I[X.] der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des [X.] nach sich.

E.

Revision der Staatsanwaltschaft betreffend die [X.]

I. Die gegen die [X.] festgesetzte Geldbuße hat keinen Bestand, denn ihre Bemessung enthält Rechtsfehler zu deren Vorteil.

1. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 OWiG ermöglicht die [X.]estsetzung einer Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen und knüpft dabei an eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines Organs oder Vertreters einer juristischen Person - sog. [X.] - an (vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, [X.]St 46, 207, 211).

Ausgangspunkt für die Bemessung der Geldbuße gegen die [X.] ist die Tat der [X.]. Dabei bestimmt die Schuld der [X.] auch gegenüber der [X.] den Umfang der [X.] und ist Grundlage für die Bemessung des Bußgeldes ([X.], Urteil vom 14. [X.]ebruar 2007 - 5 [X.], [X.], 222). Wenn mehrere [X.]en an derselben Straftat beteiligt gewesen sind, kann nur eine Geldbuße gegen den Verband festgesetzt werden, weil insoweit nur eine Straftat im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG vorliegt ([X.], Beschluss vom 8. [X.]ebruar 1994 - [X.], [X.], 346; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 30 Rn. 154; Raum in [X.]/Bunte, [X.]rtellrecht, 12. Aufl., § 81 GWB, Rn. 40). Grundlage für die Bemessung der Geldbuße ist dann die Schuld aller an der Anknüpfungstat beteiligten [X.]en.

Das [X.] hat diesen Umstand nicht in den Blick genommen. Vielmehr hat es die Geldbuße rechtsfehlerhaft allein nach der Schuld des Angeklagten bemessen, ohne den durch die Gesellschafter-Geschäftsführer der [X.], [X.].  und [X.]  , verwirklichten wesentlich höheren Unrechtsgehalt der von diesen begangenen Steuerhinterziehung zu berücksichtigen.

2. Darüber hinaus kann die Bußgeldentscheidung auch infolge der Aufhebung des Strafausspruchs im [X.]all [X.] der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Denn der für die Strafzumessung beim Angeklagten bedeutsame Schuldumfang ist auch für die Bemessung der Verbandsgeldbuße maßgeblich.

3. Auch wenn die vom [X.] vorgenommene Bemessung der Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG lediglich zugunsten der [X.] wirkende Rechtsfehler enthält, kann der bisherige Bußgeldbetrag nicht als Sockelbetrag aufrechterhalten werden. Die Höhe des [X.] ist vom neuen Tatgericht insgesamt neu zu bemessen.

[X.] Die der Zumessung der Geldbuße zugrunde liegenden [X.]eststellungen haben Bestand, denn insoweit liegt lediglich ein [X.] des [X.]s vor. Das neue Tatgericht kann weitere, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende [X.]eststellungen treffen.

[X.].

[X.]ür die neue Hauptverhandlung weist der Senat zudem auf [X.]olgendes hin:

Im Hinblick auf die Höhe der gemäß § 30 Abs. 1 OWiG neu zu bemessenden Geldbuße gegen die [X.] wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, die Vorschriften des § 30 Abs. 3, § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG in den Blick zu nehmen, nach denen die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen worden ist, übersteigen soll. [X.]ür die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit die [X.] ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss (vgl. Raum in [X.], Compliance - Kommunikation, 2. Aufl., S. 31 f.). Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die [X.] in der [X.]olge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.

G.

Die Entscheidung über die Kosten der erfolglosen Revisionen des Angeklagten und der [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Raum     

       

[X.]     

       

Jäger 

       

Radtke     

       

[X.]     

       

Meta

1 StR 265/16

09.05.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 3. Dezember 2015, Az: 7 KLs 565 Js 137335/15

§ 9 OWiG, § 30 OWiG, § 130 Abs 1 S 1 OWiG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2017, Az. 1 StR 265/16 (REWIS RS 2017, 11349)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3798 REWIS RS 2017, 11349

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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