Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2023, Az. 5 StR 341/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8607

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das [X.] im Fall 8 angenommen hat, die gefährliche Körperverletzung in der Begehungsform mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) werde von der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB im Wege der [X.] verdrängt (so [X.], Urteile vom 8. November 1966 – 1 [X.], NJW 1967, 297, 298; vom 7. Februar 1967 – 1 [X.], [X.]St 21, 194, 195; dagegen mit beachtlichen Gründen zur Tateinheit neigend [X.], Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 [X.], [X.]R StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; vgl. auch [X.], Beschluss vom 9. November 2021 – 5 [X.] Rn. 2), ist der in diesem Fall wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verurteilte Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.

Cirener     

  

Köhler     

  

Resch

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 341/23

20.11.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 27. Februar 2023, Az: 602 Ks 17/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2023, Az. 5 StR 341/23 (REWIS RS 2023, 8607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8607

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