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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das [X.] im Fall 8 angenommen hat, die gefährliche Körperverletzung in der Begehungsform mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) werde von der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB im Wege der [X.] verdrängt (so [X.], Urteile vom 8. November 1966 – 1 [X.], NJW 1967, 297, 298; vom 7. Februar 1967 – 1 [X.], [X.]St 21, 194, 195; dagegen mit beachtlichen Gründen zur Tateinheit neigend [X.], Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 [X.], [X.]R StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; vgl. auch [X.], Beschluss vom 9. November 2021 – 5 [X.] Rn. 2), ist der in diesem Fall wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verurteilte Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
Cirener |
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Köhler |
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Resch |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
20.11.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 27. Februar 2023, Az: 602 Ks 17/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2023, Az. 5 StR 341/23 (REWIS RS 2023, 8607)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8607
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 126/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 382/20 (Bundesgerichtshof)
Schwere Körperverletzung: Konkurrenzverhältnis bei schwerer und gefährlicher Körperverletzung
5 StR 208/21 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Erfolgsprognose bei fehlenden Deutschkenntnissen des Angeklagten
4 StR 646/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Strafschärfende Berücksichtigung der Tatausführung bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung
6 StR 435/22 (Bundesgerichtshof)
Einheitliche gefährliche Körperverletzung bei mehreren einzelnen Akten ohne wesentliche Zäsur
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