Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. 2 StR 458/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 434

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[X.]/01vom28. November 2001in der Strafsachegegenwegen Mordes u. a.Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2001 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] 20. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten [X.] seines Rechtsmittels aufzuerlegen.[X.]Detter Bode [X.]

Meta

2 StR 458/01

28.11.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. 2 StR 458/01 (REWIS RS 2001, 434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 434

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