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PDF anzeigen[X.]/01vom28. November 2001in der Strafsachegegenwegen Mordes u. a.Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2001 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] 20. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten [X.] seines Rechtsmittels aufzuerlegen.[X.]Detter Bode [X.]
Meta
28.11.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. 2 StR 458/01 (REWIS RS 2001, 434)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 434
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