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PDF anzeigen[X.]/03vom16. April 2003in der [X.] u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2002 mit den zugehörigenFeststellungen [X.]) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,b) soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt abgelehnt worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zweiFällen und Vollrauschs unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von neun [X.] aus einem Urteil des [X.] vom 23. September 2002(das in den Entscheidungsgründen fälschlicherweise als ein Urteil des [X.] bezeichnet wird - [X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren und sechs Monaten verurteilt sowie den im Urteil des [X.] angeordneten Entzug der Fahrerlaubnis [X.] 3 -Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision, die die Verletzungsachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch und den Einzelstrafaussprüchenim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Keinen Bestand haben könnenaber die Gesamtstrafe und die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagtenin einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StPO.Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die erste ihm zur Last ge-legte als Körperverletzung gewertete Tat im [X.] oder [X.] 1999 began-gen. Am 15. Juli 1999 wurde er aber durch das [X.] ([X.]. 12 [X.]/99 - 458/99) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Be-währung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Strafe ist ersichtlich noch nicht [X.]. Bei dieser Sachlage hätte das [X.] prüfen müssen, ob nicht mitdieser Strafe eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden war. Das Urteil [X.] vom 15. Juli 1999 würde dann eine Zäsur bedeuten, eswären zwei Gesamtstrafen zu bilden, eine aus der Strafe für die Tat vom Som-mer/[X.] 1999 (Freiheitsstrafe von vier Monaten) mit der Strafe aus dem Ur-teil des [X.] (Freiheitsstrafe von sechs Monaten) sowie eineweitere Gesamtstrafe aus den Strafen für die Taten vom Mai/Juni 2001 (Frei-heitsstrafe von sechs Monaten) und vom 11. November 2001 ([X.] einem Jahr und zehn Monaten) und der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 23. September 2002.Diese unterbliebene Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten,da der [X.] nicht ausschließen kann, daß die neu zu bildenden Gesamtfrei-heitsstrafen jeweils für sich aussetzungsfähig wären und - vor allem angesichtsder Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Unterbringung in einer Ent-- 4 -ziehungsanstalt - eine Strafaussetzung zur Bewährung beider neu zu [X.] nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann.Der [X.] hat die an sich rechtsfehlerfreie Ablehnung der [X.] in einer Entziehungsanstalt mit aufgehoben, um [X.] zwischen der Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung undderjenigen über die Unterbringung zu vermeiden. Eine möglicherweise erfor-derliche Täterprognose müßte nämlich auf denselben Gesichtspunkten beru-hen.[X.] [X.]
Meta
16.04.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2003, Az. 2 StR 85/03 (REWIS RS 2003, 3402)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3402
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Gesamtstrafenbildung: Folgen der Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes
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