Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/01vom2. Mai 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. September 2000 im Schuldspruch dahingeändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in acht Fällen, davon in sieben Fällen in nicht gerin-ger Menge, schuldig ist.Die weitergehende Revision wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Maßregel nach§§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte dieVerletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu der ausder [X.]ußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs im [X.], [X.] ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Schuldspruch im [X.], 1 muß geändert werden. Das [X.]hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte mit [X.] getrieben hat. Aus der festgestellten Menge- 3 -dieser Betäubungsmittel und ihrer mittleren Qualität ergibt sich in diesem Fallaber nicht hinreichend sicher, daß in ihnen insgesamt eine nicht geringe Men-ge Wirkstoff enthalten war (vgl. hierzu [X.]St 33, 169 - Amphetamin; [X.], 255 - MDE; [X.], [X.]. vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01 - MDMA). [X.] ändert daher in diesem Fall den Schuldspruch und läßt die [X.] "nicht geringen Menge" entfallen. § 265 StPO steht dem hier nicht entge-gen.Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs jedochnicht berührt. Insoweit kann auf die Ausführungen des Generalbundesanwaltsauf Seite 3 seines [X.] vom 14. März 2001 verwiesen werden.[X.] Ri'in[X.] Dr. [X.] ist Rothfuß wegen Urlaubsabwesenheit verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. [X.] Fischer Elf
Meta
02.05.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2001, Az. 2 StR 129/01 (REWIS RS 2001, 2713)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2713
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.