Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2001, Az. 2 StR 129/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2713

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom2. Mai 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. September 2000 im Schuldspruch dahingeändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in acht Fällen, davon in sieben Fällen in nicht gerin-ger Menge, schuldig ist.Die weitergehende Revision wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Maßregel nach§§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte dieVerletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu der ausder [X.]ußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs im [X.], [X.] ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Schuldspruch im [X.], 1 muß geändert werden. Das [X.]hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte mit [X.] getrieben hat. Aus der festgestellten Menge- 3 -dieser Betäubungsmittel und ihrer mittleren Qualität ergibt sich in diesem Fallaber nicht hinreichend sicher, daß in ihnen insgesamt eine nicht geringe Men-ge Wirkstoff enthalten war (vgl. hierzu [X.]St 33, 169 - Amphetamin; [X.], 255 - MDE; [X.], [X.]. vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01 - MDMA). [X.] ändert daher in diesem Fall den Schuldspruch und läßt die [X.] "nicht geringen Menge" entfallen. § 265 StPO steht dem hier nicht entge-gen.Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs jedochnicht berührt. Insoweit kann auf die Ausführungen des Generalbundesanwaltsauf Seite 3 seines [X.] vom 14. März 2001 verwiesen werden.[X.] Ri'in[X.] Dr. [X.] ist Rothfuß wegen Urlaubsabwesenheit verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. [X.] Fischer Elf

Meta

2 StR 129/01

02.05.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2001, Az. 2 StR 129/01 (REWIS RS 2001, 2713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2713

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.