Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2015, Az. IV ZR 439/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9025

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 439/13
vom

26. Juni 2015

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 26. Juni 2015

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des
20. Zivilsenats des [X.] vom 6.
Dezember 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

I.
Die [X.]eite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Ren-tenversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1. September 2006 nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im [X.]
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den §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen.
In der Folge zahlte er die Versiche-rungsprämien. Mit Schreiben vom September 2011 erklärte er den [X.] nach § 5a [X.]. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die [X.], eine Verbraucherinformation nach §
10a des [X.] ([X.]) und eine schriftliche Belehrung über das
[X.]srecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.].

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.

II.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs-gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis-tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei [X.] zustande gekommen. Die Regelung des [X.] verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren hinsichtlich des [X.] [X.].

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es [X.], es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenmo-dell als solches europarechtskonform ist.
Diese Frage stellt sich hier je-doch nicht.

a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine [X.]. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, der Begriff der "Textform"
in der Widerspruchsbelehrung sei er-läuterungsbedürftig. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der [X.], dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a [X.] a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist ([X.]/13). [X.] der Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese entscheidungserhebliche Frage geklärt.

b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 5
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16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], Be-schluss vom 2.
Februar 2015 -
2 BvR 2437/14, [X.], 514 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtli-nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus [X.] herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2015 aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv wider-sprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemach-te Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 2006 ungenutzt verstrei-chen. D. [X.] zahlte über Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelan-gen
Prämienzahlungen des bereits 2006 über die Möglichkeit, den [X.] nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der [X.] ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des [X.]. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch er-kennbar.

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2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil [X.] im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.02.2013 -
26 O 287/12 -

O[X.], Entscheidung vom 06.12.2013 -
20 U 50/13 -

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Meta

IV ZR 439/13

26.06.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2015, Az. IV ZR 439/13 (REWIS RS 2015, 9025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9025

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 105/13

IV ZR 73/13

2 BvR 2437/14

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