Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. XII ZB 239/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3098

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[X.][X.] 239/03
vom 19. Mai 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 16. Oktober 2003 wird auf [X.] Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. Juni 2000, nicht 286,78 •, sondern 277,49 • beträgt. [X.]: 500 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 29. März 1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 3. November 1941) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 7. Mai 1937) am 13. Juli 2000 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim [X.] ([X.]; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem [X.] 3 - konto des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von monat-lich 286,78 •, bezogen auf den 30. Juni 2000, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von [X.] (1. März 1985 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin beim [X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe von monat-lich 1.813,63 DM ausgegangen. Der Antragsgegner bezieht seit 1. Juni 1997 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.], deren Ehezeitan-teil monatlich 691,85 DM beträgt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des [X.] 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] - derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261). Die Antragstellerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2006 erreichen. Zwar unterliegen die [X.], die für den Antragsgegner durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten [X.] 5 - zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der Antragstellerin unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend [X.] werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des [X.] über die Gewährung von Sonderzahlungen in [X.] - [X.] Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Entscheidung - 6 - geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 239/03

19.05.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. XII ZB 239/03 (REWIS RS 2004, 3098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3098

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