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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des [X.] vom 29. März 2022 - 3 T 29/22 - wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur eröffnet, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher kann dem Schuldner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn für unstatthafte Rechtsmittel kommt mangels Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein nicht in Betracht.
Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133, 135 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395, 416 f.).
Nachdem bereits die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 1. August 2022 und vom 26. August 2022 zutreffend auf die Rechtslage hingewiesen hat, der Schuldner jedoch mit Schreiben vom 19. September 2022 jedoch zu erkennen gegeben hat, dass er an dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe festhält, war dieser nunmehr förmlich abzulehnen.
Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben kann nicht gerechnet werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
[X.] |
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Halfmeier |
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Kartzke |
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Sacher |
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Brenneisen |
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Meta
16.11.2022
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Detmold, 29. März 2022, Az: 3 T 29/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2022, Az. VII ZB 15/22 (REWIS RS 2022, 6957)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6957
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZB 18/22 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 20/22 (Bundesgerichtshof)
VIII ZA 6/23 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 9/22 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde
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