Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.06.2017, Az. 1 BvQ 28/17

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2017, 8943

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des isolierten eA-Antrags bei mangelnder Darlegung der Zulässigkeit einer noch zu erhebenden normunmittelbaren Verfassungsbeschwerde (hier: gegen das "Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises") - Beschwerdebefugnis nicht dargelegt


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag, mit dem der Antragsteller den Erlass einer gegen die Ausfertigung und Anwendung von Vorschriften gerichteten einstweiligen Anordnung begehrt, die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste des [X.] und der Länder (sowie weitere Behörden der Zoll- und Steuerverwaltung) zum Abruf elektronisch gespeicherter Lichtbilder im automatisierten Verfahren ermächtigen und die bestehenden Abrufmöglichkeiten der Polizeibehörden erweitern, ist unzulässig.

2

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer darlegen kann, von der angegriffenen Maßnahme selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (vgl. [X.]E 133, 277 <311 ff.>). Hierzu fehlt es vorliegend jedoch an jeglichen individualisierten Darlegungen zur Betroffenheit gerade durch die vom Gesetzgeber neu gefassten Abrufvorschriften, da der Antragsteller insoweit lediglich darauf verweist, als Inhaber eines biometrischen Reisepasses beziehungsweise Personalausweises von der Speicherung der elektronischen Lichtbilder im [X.] betroffen zu sein. Dies genügt jedoch weder den Anforderungen an die Darlegung zur Zulässigkeit einer - vorliegend noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwerde noch den Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Der Antrag ist daher unzulässig.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 28/17

28.06.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 22a Abs 2 PAuswG, § 25 PAuswG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.06.2017, Az. 1 BvQ 28/17 (REWIS RS 2017, 8943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8943

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