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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 264/14
vom
24. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Untreue
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24.
Juli 2014 einstim-mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 18.
Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der [X.] zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; der Freispruch im Übrigen entfällt.
Mit dem Wegfall des Freispruchs im Übrigen entfällt insoweit die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Staats-kasse.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Der [X.] bemerkt zu der Änderung der Urteilsformel:
Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten wegen Untreue in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen angeklagt, weil er durch die verfah-rensgegenständliche Überweisung nicht nur die Vermögensinteressen der [X.].
sondern auch die der N.
GmbH verletzt habe. Das Landge--
3
-
richt hat dies mit der Begründung abgelehnt, das geschädigte Vermögen könne nur einem Inhaber, der [X.].
, zugeordnet werden.
Nimmt -
wie hier -
die Anklageschrift und ihr folgend der Eröffnungsbe-schluss in vertretbarer Weise Tateinheit an,
wird aber nicht wegen aller tatein-heitlich angeklagter Delikte verurteilt, so kommt ein Teilfreispruch nicht in [X.]. Denn wegen ein und derselben Tat kann das Urteil nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten ([X.], [X.], 57. Aufl., § 260 Rn.
12 mwN).
Das Verbot der "reformatio in peius" (§ 358 Abs. 2 [X.]) steht
der Ände-rung der
Urteilsformel nebst
Kostenentscheidung zu Ungunsten des Angeklag-ten nicht entgegen
([X.], Beschluss vom 26. Juni 2002 -
3
StR 176/02, [X.]R [X.] § 260 Abs.
1 Teilfreispruch 14).
Becker Pfister Schäfer
Gericke Spaniol
Meta
24.07.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. 3 StR 264/14 (REWIS RS 2014, 3778)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3778
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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