Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2014, Az. 3 StR 61/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6207

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 61/14
vom
17. April 2014
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
zu 1.: Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

zu 2.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. April 2014 einstim-mig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Oktober 2013 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel, soweit es den Angeklagten D.

betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist; die Freisprechung im Übrigen ent-fällt.
Mit dem Wegfall der Freisprechung im Übrigen entfällt insoweit
die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten D.

auf die [X.].
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Der Senat bemerkt zu der Änderung der Urteilsformel:
Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten D.

im [X.] wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen angeklagt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kam es auch zu den beiden vom [X.] umfassten Taten; die [X.] hat lediglich in einem Fall nicht ausschließen können, dass die veräußerten Betäubungsmittel aus einer bereits im [X.] abgeurteilten Tat stamm-ten und ist insoweit durch Bildung einer Bewertungseinheit vom Vorliegen nur einer Straftat ausgegangen.
Der Teilfreispruch hatte zu entfallen. Beim Wegfall von nach dem [X.] zueinander in [X.] stehender Taten
durch die Annahme von [X.] ist der Angeklagte nicht freizusprechen, wenn sich
-
wie hier -
die in der Anklage als materiell-rechtlich selbständige
Taten beurteil-ten Vorgänge als Bestandteil der Taten erweisen, derentwegen die Verurteilung letztendlich erfolgt ist. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte [X.] durch die Verurteilung erschöpfend erledigt
([X.], Beschlüsse vom 20. September 2012 -
3 [X.], [X.], 6, 7; vom 26. Juni 2002 -
3
StR 176/02, [X.]R StPO § 260 Abs.
1 Teilfreispruch 14).
-
4
-
Das Verbot der "reformatio in peius" (§ 358 Abs. 2 StPO) steht
der Ände-rung des Schuldspruchs und der Kostenentscheidung zu Ungunsten des Ange-klagten nicht entgegen
([X.], Beschluss vom 26.
Juni 2002, aaO).
Schäfer [X.] Mayer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 61/14

17.04.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2014, Az. 3 StR 61/14 (REWIS RS 2014, 6207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6207

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