Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 5 StR 535/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16589

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117B5STR535.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 535/16

vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] durch ihre Revision entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge, die Hauptverhandlung sei an zwei Verhandlungstagen entgegen § 226 Abs. 1 StPO ohne [X.] der Geschäftsstelle durchgeführt worden (§ 338 Nr. 5 StPO):
Der Stellungnahme der Geschäftsleiterin des [X.] ist mit genügender Klarheit eine Betrauung der Justizangestellten [X.]

mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Sinne des § 153 Abs. 5 Satz
1 GVG zu entnehmen. Eine solche kann wirksam auch formlos erfolgen, insbesondere mündlich ausgesprochen werden. Denn bei § 9 Abs. 1 Satz 2 der Geschäfts-ordnungsvorschriften [X.], wonach die Entscheidung über den [X.] von Angestellten schriftlich zu treffen ist, handelt es sich lediglich um eine der Rechtsklarheit dienende Ordnungsvorschrift (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Dezember 2014

3 [X.], [X.], 473, 474 mwN).
-
3
-
Hier war die Justizangestellte [X.]

seit ihrem Wechsel zum [X.] im Juni 2014 in einer Serviceeinheit für Strafsachen eingesetzt worden. Zuvor war ihr bei ihrem Dienstantritt von der Geschäftsleiterin in einem persön-lichen Gespräch mitgeteilt worden, dass zu ihrem Aufgabengebiet auch die Protokollführung in [X.] gehöre. Dementsprechend wurde die Justizangestellte [X.]

, die zuvor schon an einem Amtsgericht als Urkundsbe-amtin der Geschäftsstelle Protokoll in Strafsachen geführt hatte und deren Be-fähigung und Kompetenz auf diesem Aufgabengebiet für die Geschäftsleiterin keinem Zweifel unterlagen, nachfolgend in die Besonderheiten der Protokollfüh-rung in Strafverfahren beim [X.] eingeführt.
Da die Justizangestellte [X.]

mit ihrer durch die Geschäftsleiterin erfolgten mündlichen Übertragung des Sachgebiets der Protokollführung insoweit bereits mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle betraut worden war, bedurfte die Wirksamkeit dieses Willensaktes der Gerichtsverwaltung [X.] weiteren schriftförmlichen Erklärung oder Bekräftigung mehr. Für die wirk-same Übertragung der Aufgaben einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle spielte es deshalb keine Rolle, ob

wie die Geschäftsleiterin des [X.] meinte

eine schriftliche Verfügung aus dem Jahre 2007, mit der die Justizan-gestellte [X.]

ursprünglich beim [X.] für Sitzungen der dortigen Kammern zur Protokollführerin bestellt und insoweit mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle betraut worden war, in förmlicher -
4
-
Hinsicht auch für die ordentliche Gerichtsbarkeit fortgelten würde. Die nachträg-
klärte Übertragung der Aufgaben einer Urkunds-beamtin der Geschäftsstelle hatte mithin nur deklaratorische Bedeutung.

[X.] Schneider

Berger

Mosbacher

Meta

5 StR 535/16

26.01.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 5 StR 535/16 (REWIS RS 2017, 16589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16589

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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