Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 4 StR 34/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1654

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 34/14

vom
5. November
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Subventionsbetrugs
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5.
November
2014
gemäß §
356a
[X.] beschlossen:

Die Anhörungsrügen
der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15.
Juli 2014 werden auf ihre Kosten zurückgewie-sen.

Gründe:
Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
Juni 2013 mit Beschluss vom 15.
Juli 2014 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger vom 11.
August 2014 haben beide Verurteilten jeweils eine Anhörungsrüge erhoben und [X.], gemäß §

Erlass des die Revision
verwerfenden Beschlusses zu gewähren. Sie [X.] insbesondere, sie hätten von einem in der Begründung des [X.] Beschlusses zitierten Schreiben der Präsidentin des [X.] vom 5.
Dezember 2013 erst nach Ablauf der [X.] Kenntnis erlangt, und rügen einen Verstoß gegen das Verbot überra-schender Entscheidungen.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die [X.] nicht gehört worden wären, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergan-gen.
1
2
-
3
-
1.
Soweit der Senat in der Begründung des angefochtenen Beschlusses auch auf ein Schreiben der Präsidentin des [X.] vom 5.
Dezember 2013 abgestellt hat, in welchem ausgeführt wurde, die Justizan-gestellte W.

sei bereits vor dem 15.
Februar 2013 in die Protokollführung
in Strafsachen eingeführt worden, hat die Verteidigung hiervon im Rahmen der Übermittlung der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft [X.] Kenntnis erlangt. Nachdem die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwalt-schaft [X.] den Verteidigern beider Angeklagter
am 12.
Dezember 2013 bekannt gemacht worden war, hatten die Angeklagten die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern. Hiervon haben die Verteidiger beider Angeklagter
auch in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 16.
April 2014 Gebrauch gemacht und damit ihr Recht auf rechtliches Gehör ausgeübt.
Das Recht zur Gegenerklärung im Sinne des §
349 Abs.
3 [X.] ermög-licht indes nicht, Verfahrensrügen nachträglich formgerecht zu begründen ([X.], Beschluss vom 12.
Mai 2010

1
StR
530/09, [X.], 312; KK-Gericke, [X.], 7.
Aufl., §
345 Rn.
26 mwN). Hierzu hätte Wiedereinsetzung in die [X.] beantragt werden müssen ([X.], Beschluss vom 10.
Juli 2012

1
StR
301/12, [X.], 316).
2.
Bei der Entscheidung des Senats, die Rüge der Verletzung der §§
226 Abs.
1, 338 Nr.
5 [X.] sei nicht zulässig erhoben worden, weil sich das Revisi-onsvorbringen nicht zu der Möglichkeit einer vorübergehenden Bestellung der Justizangestellten W.

zur Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle verhalten
hat, handelt es sich auch nicht um eine Überraschungsentscheidung. Das [X.] ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung auf [X.] hinzuweisen ([X.], Beschluss vom 27.
Februar 2014

1
StR
200/13). Im Übrigen gab nicht erst das nachträglich übermittelte 3
4
5
-
4
-
Schreiben der Präsidentin des [X.] Anlass, zu einer vor-übergehenden Bestellung der Justizangestellten W.

zur Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle vorzutragen. Diese Möglichkeit ergab sich bereits aus Nr.
14.1 Satz
2 der Geschäftsordnungsvorschriften für Gerichte und Staatsan-waltschaften des [X.] vom 18.
Dezember 2008 und der Tatsache, dass die Justizangestellte W.

am 1.
März 2013 und damit als-
bald nach ihrem Einsatz in der Hauptverhandlung vom 15.
Februar 2013 [X.] mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin betraut wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 [X.].
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin
6

Meta

4 StR 34/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 4 StR 34/14 (REWIS RS 2014, 1654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1654

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4 StR 34/14

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