Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2014, Az. 4 StR 34/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4075

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Gegenstand

Strafverfahren: Vorübergehende Bestellung einer Justizangestellten zur Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, die Hauptverhandlung vom 15. Februar 2013 habe nicht in Gegenwart einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle stattgefunden (§ 226 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO), weil die das Protokoll führende Justizangestellte [X.]     zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht nach § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut gewesen sei, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach Nr. 14.1 Satz 2 der [X.] für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des [X.] vom 18. Dezember 2008 ([X.]. LSA Nr. 27/2008 vom 29. Dezember 2008) können der Behörden- oder Geschäftsleiter Bedienstete auch vorübergehend zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellen (z.B. Personen in Ausbildung zum Zwecke der Protokollführung). Hierzu verhält sich das [X.] nicht, obgleich dazu nach den konkreten Umständen des Falles Anlass bestand (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2006 - 1 [X.], [X.], 53, 54 mwN). Die Justizangestellte [X.]     wurde am 1. März 2013 und damit alsbald nach ihrem Einsatz als Protokollführerin in der Hauptverhandlung am 15. Februar 2013 dauerhaft mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin betraut; nach der Stellungnahme der Präsidentin des [X.] vom 5. Dezember 2013 war sie bereits ... vor diesem Zeitpunkt ... in die Protokollführung in Strafsachen ... eingearbeitet worden. Es liegt daher nicht fern, dass ihr die Protokollführung am 15. Februar 2013 zur Erprobung übertragen war und sie zu diesem Zweck nach Nr. 14.1 Satz 2 der [X.] für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des [X.] vom 18. Dezember 2008 vorübergehend zur Urkundsbeamtin bestellt wurde.

[X.]

                     Bender                              [X.]

Meta

4 StR 34/14

15.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Magdeburg, 10. Juni 2013, Az: 24 KLs 567 Js 40057/04 (9/10)

§ 153 Abs 5 S 1 GVG, § 226 Abs 1 StPO, § 338 Nr 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2014, Az. 4 StR 34/14 (REWIS RS 2014, 4075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4075

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