Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/00vom24. März 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2000einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. September 1999 wird mit [X.] als unbegründet verworfen, daß die [X.], da eine Teileinstellung ebenso wie ein Teilfreispruchnur bei selbständigen Taten möglich ist. Im übrigen hat dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Im Fall II. d) der Urteilsgründe hat die [X.] das fest-gestellte Verhalten des Angeklagten zunächst zutreffend alsversuchten sexuellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mitversuchter sexueller Nötigung gewertet, jedoch als anzuwen-dende Strafvorschrift neben § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB noch"§ 177 Abs. 1 StGB a.[X.]" genannt. Letztere Bezeichnung läßtnicht erkennen, welcher Straftatbestand wirklich gemeint war,jedenfalls ist sie im vorliegenden Fall unzutreffend. Zur Tatzeit(1986 bis 1989) war auf eine sexuelle Nötigung § 178 Abs. 1StGB (Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) in [X.] 4. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Diese [X.] ist durch das 33. [X.] mit Wirkung vom 5. Juli 1997durch § 177 Abs. 1 StGB ersetzt worden, wobei die [X.] auf 15 Jahre Freiheitsstrafe angehoben worden ist. [X.] dieser Vorschrift durch das [X.] hat den- 3 -Strafrahmen unberührt gelassen. Nach § 2 Abs. 3 StGB warsomit hier die zur Tatzeit geltende Fassung des § 178 Abs. 1StGB als das mildeste Gesetz anzuwenden.Nicht nachvollziehbar ist, daß die [X.] glaubte, beider tateinheitlichen Verletzung von zwei Strafvorschriften da-von "absehen" zu können, die Strafe dem Gesetz, das dieschwerste Strafe androht, zu entnehmen ([X.]). Die [X.] des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, die in einem solchen Falldie Anwendung des schwersten Strafrahmens vorschreibt, istzwingendes Recht, an das die [X.] gebunden ist. [X.] für den Fall II. d) der Urteilsgründe wäre somit dem nach§§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § [X.]. 1 StGB i.d.[X.] bis 4. Juli 1997 zu entnehmen gewesen, dersich von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs [X.] erstreckt. Im übrigen wird darauf hingewiesen,daß auch die von der [X.] nach §§ 23, 49 Abs. 1StGB gemilderte Mindeststrafe aus dem - fehlerhaft angenom-menen - Strafrahmen des § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB unzutref-fend mit "Geldstrafe" (= fünf Tagessätze) ermittelt worden ist([X.]). Tatsächlich ermäßigt sich das Mindestmaß vonsechs Monaten nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf das gesetzli-che Mindestmaß von einem Monat Freiheitsstrafe, der bei An-wendung des § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB einer Mindestgeldstrafevon dreißig Tagessätzen entspricht.Die aufgezeigten Rechtsfehler haben sich jedoch nicht zumNachteil des Angeklagten [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.[X.] von [X.]
Meta
24.03.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2000, Az. 3 StR 98/00 (REWIS RS 2000, 2708)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2708
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.