Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2014, Az. 3 StR 455/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1502

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 455/14
vom
11. November 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerde-führers
und des [X.]s
-
zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -
am 11.
November
2014
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlos-sen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23.
Juni 2014
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist und
b)
im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurückver-wiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des [X.]
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klagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Nach den Feststellungen des [X.] übergab die Geschädigte dem Angeklagten unter dem Eindruck der Drohung mit einem etwa vier [X.] gehaltene Tüte steckte. Sie erkannte
den Angeklagten und äußerte, er solle ihr nichts tun, sie sage auch nicht, dass er es gewesen sei. Der Angeklagte [X.] jedoch, die Geschädigte werde ihn anzeigen. Um [X.] für seine Flucht zu gewinnen, forderte er sie auf sich [X.] und schlug ihr sodann mit [X.] gegen den Kopf; danach entfernte er sich mit dem Geld.
1. [X.] hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht
stand, soweit die [X.] angenommen hat, die besonders schwere räuberische Erpressung (§§
253, 255, 250 Abs.
2 Nr.
1 StGB) und die gefährliche Körper-verletzung (§§
223, 224 Abs.
1 Nr.
2 und 5 StGB) stünden zueinander im [X.] der Tatmehrheit. Der [X.] hat hierzu in seiner An-tragsschrift ausgeführt:
"Jedoch erweist sich die Annahme einer tatmehrheitlichen Verwirkli-chung der beiden vorgenannten Straftaten als rechtsfehlerhaft. Die ge-fährliche Körperverletzung diente der Beendigung der mit der [X.] in der Tüte bereits vollendeten schweren räube-rischen Erpressung. Damit ist Tateinheit gegeben (vgl. [X.] in [X.] Kommentar, StGB, 12.
Aufl., §
52 Rn.
21 m.w.N.).
Dies gilt selbst, wenn eine Absicht der Beutesicherung nicht (eindeutig) festgestellt werden kann, weil dann zumindest auf Grund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs des Tatgeschehens und des einheitlichen Handlungswillens von einer natürlichen Handlungs-einheit auszugehen ist ([X.], Urteil vom 15.
Mai 1992 -
3 [X.], [X.], 2103, 2104). Insoweit bedarf der Schuldspruch der Abän-derung. §
265 StPO steht einer derartigen Umstellung grundsätzlich nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 21.
Dezember 1995 -
5 [X.], [X.], 296 f.) Der -
geständige -
Angeklagte hätte sich bei 2
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einem entsprechenden Hinweis nicht anders oder gar besser verteidi-gen können."

Dem stimmt der Senat zu.
2. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt hier die Aufhebung der
Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die Gesamtstrafenbildung des Landge-richts begegnet bereits für sich genommen Bedenken, weil es aus den Einzel-strafen von zwei Jahren und drei Monaten für die besonders schwere räuberi-sche Erpressung sowie drei Jahren und neun Monaten für die gefährliche Kör-perverletzung eine Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gebildet, mithin die [X.] erheblich bis in die Nähe der nach §
54 Abs.
2 Satz 1 StGB zulässigen oberen Grenze erhöht hat, ohne dies -
wie erforderlich ([X.], Beschlüsse vom 21.
Juni 1989 -
3 [X.], [X.]R StGB §
54 Abs.
1 [X.]; vom 12.
April 1994 -
4 [X.], [X.]R StGB §
54 Abs.
1 Be-messung 8) -
in eingehender Weise zu begründen. Jedenfalls kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die [X.] bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung eine niedrigere Strafe [X.] hätte. Die festgestellten Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht

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5
-
5
-
widersprechen. Es ist allerdings von Rechts wegen mit Blick weder auf die Bin-dungswirkung der bisherigen Feststellungen noch auf das Verschlechterungs-verbot (§
358 Abs.
2 Satz 1 StGB) verpflichtet, wie
das erste Tatgericht einen minder schweren Fall der besonders schweren räuberischen Erpressung (§
250 Abs.
3 StGB) anzunehmen. Die neu festzusetzende Einzelstrafe darf allerdings die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe nicht übersteigen.
[X.]

Hubert Schäfer

Mayer Spaniol

Meta

3 StR 455/14

11.11.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2014, Az. 3 StR 455/14 (REWIS RS 2014, 1502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1502

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