Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2017, Az. AnwZ (Brfg) 40/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 3852

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:171017BANWZ.BRFG.40.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 40/17
vom

17. Oktober 2017

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und [X.] am
17. Oktober 2017

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] vom 8.
Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 14. Dezember 2016 die Zulas-sung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs.
2 Nr. 7 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] mit dem Kläger am 1. Juli 2017 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz
vom 1. August 2017 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125
Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ver-werfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist be-1
2
-

3

-

trägt nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Mona-te und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 1. Juli 2017 erfolgte. Die Frist ist damit am 1. September 2017 abgelaufen.
Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 5. September 2017 hingewiesen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser
[X.]

[X.]

Braeuer
Lauer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 08.05.2017 -
1 [X.] 1/17 -

3

Meta

AnwZ (Brfg) 40/17

17.10.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2017, Az. AnwZ (Brfg) 40/17 (REWIS RS 2017, 3852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3852

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.