Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. I ZR 137/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3985

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[X.] vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Urteile der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 17. Dezember 2004 und des 4. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juni 2005 sind wirkungslos. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zur [X.] •. - 3 - Gründe: 1 I. Der Kläger betreibt in [X.]eine Rechtsanwaltskanzlei und ist Fach- anwalt für Arbeitsrecht. Er hat sich mit seiner Unterlassungsklage gegen eine Werbung der [X.]n für ihre Kanzlei in [X.]gewendet, die am 1. Mai 2004 in der [X.] in folgender Form erschienen ist:

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. 2 In der Revisionsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Wegfall der [X.] für außergerichtliche Beratung im 3 - 4 - Vergütungsverzeichnis (nachfolgend: [X.]) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz per 1. Juli 2006 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, die Kosten des Verfahrens der [X.]n aufzuerlegen. Die [X.] hat sich der Erledigung angeschlossen und beantragt, den Kläger zur Kostentragung zu verurteilen. [X.] Gemäß § 91a ZPO hat der [X.] nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Diese Entscheidung hat zwar den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Sie ergeht aber nach billigem Ermessen. Der [X.] kann sich deshalb auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaus-sichten der Klage beschränken und darauf verzichten, alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen ([X.], 343, 345; 163, 195, 197 m.w.N.). Nach dem Ergebnis dieser summarischen Prüfung sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Dem Kläger stand kein Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 3 [X.] zu. 4 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den [X.] der [X.] bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um [X.] des § 4 Nr. 11 UWG handelt ([X.], Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 261/02, [X.], 433, 435 = [X.], 598 - [X.]). Im Falle des Verstoßes gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern wie dem Kläger ein [X.] aus den §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu. 5 2. Das Angebot arbeitsrechtlicher Erstberatung durch die [X.] für Beträge von 10 bis 50 • etwa im Fall von Kündigungen umfasste auch Beratun-gen, bei denen aufgrund des Gegenstandswerts der Rahmen der nach den bis-6 - 5 - herigen [X.]n der Nr. 2100 bis 2102 des [X.] zu § 2 Abs. 2 [X.] geschuldeten gesetzlichen Gebühr deutlich unterschritten wurde. 7 3. Nach § 4 Abs. 2 [X.] konnten, wovon auch das Berufungsgericht zu-treffend ausgegangen ist, schon vor dem 1. Juli 2006 in außergerichtlichen An-gelegenheiten Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger waren als die gesetzlichen Gebühren. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsge-richt hinreichende Anhaltspunkte für eine unangemessene Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren darin gesehen, dass die nach dem [X.] zum [X.] geschuldete [X.] bereits bei einem nicht unüblichen Gegenstandswert von 7.000 • deutlich über den von der [X.]n für arbeits-rechtliche Erstberatung geforderten Sätzen lag. Auch wenn die [X.] in jedem einzelnen Fall das konkrete Honorar in dem durch die Werbung vorgegebenen Vergütungsrahmen bestimmen muss, handelt es sich um eine Pauschalvergütung (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., [X.] § 4 Rdn. 51). Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] musste die vereinbar-te Vergütung in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Entgegen der Ansicht des [X.] konnte sich der Anwalt aber auch schon nach der bis 1. Juli 2006 geltenden Rechtslage vollständig vom Gegenstandswert lösen, wenn er eine niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbaren wollte. Der [X.] hatte zum früheren Recht bereits entschieden, dass eine vollständig vom Gegenstandswert gelöste [X.] zulässig war ([X.] [X.], 433 - [X.]). Dasselbe galt für eine Pauschal- oder Pauschalrahmengebühr, die nicht vom Gegenstandswert abhing. 8 4. Die Angemessenheit des von der [X.]n für Erstberatung angebo-tenen Pauschalhonorars war aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. 9 - 6 - 10 a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist Erstberatung eine pau-schale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst (vgl. [X.] in [X.]/v. Eicken/[X.]/Müller-Raab, [X.], 17. Aufl., § 34 Rdn. 39, 52; Göttlich/Mümmler, [X.], 2. Aufl., "Rat", S. 791). b) Die [X.] hat ihre Erstberatung in Verbindung mit der Aufforderung "Kommen Sie einfach zu uns - auch samstags!" angeboten. Die Erstberatung sollte also in einem persönlichen [X.] erteilt werden. Dafür sah Nr. 2102 des [X.] zum [X.] bis 1. Juli 2006 eine Höchstgebühr von 190 • vor, wenn der Mandant ein Verbraucher war. Arbeitnehmer, die sich in arbeitsrecht-lichen Fragen an die [X.] wenden, sind gem. § 13 BGB Verbraucher. Die Einbettung des Gebührenbeispiels für Arbeitsrecht zwischen diejenigen für Fa-milienrecht und Sozialrecht sowie die Gestaltung der Anzeige und das gewählte Medium, eine weit verbreitete Regionalzeitung, sprechen dafür, dass die [X.] der [X.]n in erster Linie auf Verbraucher und im Bereich des Arbeits-rechts auf Arbeitnehmer zielte. Möglicherweise wurden von ihr allerdings auch kleinere Gewerbetreibende angesprochen. Für diese galt die Begrenzung der Vergütung für das erste [X.] auf 190 • nicht. 11 c) Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des dem Anwalt schon vor dem 1. Juli 2006 zustehenden, weiten Ermessens bei der Vereinbarung der Vergütung für außergerichtliche Beratung konnte in Anwendung der Kriterien Leistung, Verantwortung und Haftung nicht auf das Angebot eines unangemessen niedrigen Honorars geschlossen werden. 12 - 7 - Beim Kriterium der Leistung konnte der Anwalt der von ihm [X.] maßgebliches Gewicht beimessen. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der [X.]n geführten [X.] von mehr als kurzer Dauer waren. 13 14 Zwischen den Kriterien Verantwortung und Haftung ist kein wesentlicher sachlicher Unterschied ersichtlich. Das bei Übernahme eines Mandats beste-hende Haftungsrisiko ist für den Rechtsanwalt häufig erst nach dem ersten [X.] einzuschätzen. Sowohl Anwalt als auch Mandant haben aber das berechtigte Interesse, die Höhe der Vergütung für ein erstes Beratungsge-spräch vorab zu regeln. Auch bei [X.]en ist die Berücksichtigung des konkreten [X.] kaum möglich. Zudem hielt der Gesetzgeber für die Erstberatung von [X.] selbst bei sehr hohen Streitwerten und Risiken eine Höchstgebühr von 190 • für angemessen. Das erste [X.] dürfte für den Anwalt regelmäßig auch nur mit begrenztem Risiko verbunden sein. So wird er einem Mandanten außer in ganz eindeutigen Fällen kaum schon im ersten Gespräch von der Weiterverfol-gung einer wichtigen Angelegenheit abraten und dadurch eine große Verant-wortung und ein hohes Haftungsrisiko auf sich nehmen. 15 - 8 - I[X.] Es erscheint daher angemessen, dem Kläger die Kosten des [X.] aufzuerlegen. Auf Antrag der [X.]n ist die Wirkungslosigkeit der Ur-teile der Vorinstanzen auszusprechen. 16 [X.] Ri[X.] Prof. Dr. Büscher ist

in Urlaub und kann daher

nicht unterschreiben.

[X.]

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.12.2004 - 45 O 98/04 - [X.], Entscheidung vom 02.06.2005 - 4 U 12/05 -

Meta

I ZR 137/05

03.05.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. I ZR 137/05 (REWIS RS 2007, 3985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3985

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4 U 12/05

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