Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2016, Az. 1 StR 189/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9894

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[X.]:[X.]:BGH:2016:150616B1STR189.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 189/16

vom
15. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Juni
2016
gemäß §
349 Abs.

2 und 4 StPO
und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall [X.]. der Urteilsgründe der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskar-ten mit Garantiefunktion schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, da-von in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, in Tatmehrheit mit gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit [X.] in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in
Tateinheit mit Computerbe-trug, in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1
2
3
-
3
-
1. Der Schuldspruch im Fall II.A.III. hält im Ergebnis rechtlicher [X.] stand. Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 269, 270 StGB nicht durch die vom [X.] zusätzlich herangezogenen E-Mails des [X.] und vom 27.
August 2013 belegt (vgl. hierzu [X.] 2007, 129). Ausreichend ist jedoch

wie im Fall II.A.I. der Urteils-gründe

die ebenfalls festgestellte Reservierung des Hotelzimmers durch den Angeklagten über die [X.] Personalien nebst Zahlungsdaten.
2. Entsprechend dem Antrag des [X.] war im
Fall [X.]. der Urteilsgründe der Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen. Insoweit hatte der tateinheitliche Schuldspruch des [X.] zu entfallen, weil die
Urteilsgründe hinsichtlich des vorgenannten Falls keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des [X.] Strafrechts enthalten (vgl. S. 2 der Antragsschrift des [X.]). Der Senat schließt aus, dass das [X.] in diesem Fall bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte.
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5
-
4
-
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,
den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be-lasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Raum Graf Jäger

Mosbacher Bär
6

Meta

1 StR 189/16

15.06.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2016, Az. 1 StR 189/16 (REWIS RS 2016, 9894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9894

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