Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. IV ZR 475/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17851

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130116UIVZR475.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 475/14

Verkündet am:

13. Januar 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die Vorsitzende Richterin [X.],
die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
im schriftli-chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 30. Dezember 2015 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf den Antrag der Beklagten vom 29.
Oktober 2015 wird das [X.]surteil vom 14. Oktober 2015 wie folgt ergänzt:

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
März 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß §
5a [X.] erklärten [X.] gestützt ist.

Von Rechts wegen

Gründe:

[X.] Der Antrag der Beklagten auf Erlass eines Ergänzungsurteils ist form-
und fristgerecht gemäß §
321 Abs.
2 ZPO gestellt worden
und auch im Übrigen zulässig. Das Verfahren nach § 321 ZPO dient der Ergän-zung eines versehentlich lückenhaften Urteils und nicht der Richtigstel-lung einer falschen Entscheidung (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Dezember 2005 -
V [X.], [X.], 1351 Rn.
9
m.w.N.). Die Beklagte er-1
-
3
-

strebt die Schließung einer Entscheidungslücke und nicht Korrektur einer -
vermeintlich
-
inhaltlich falschen Entscheidung.

I[X.] Der Urteilsergänzungsantrag ist auch begründet.

1. Nach §
321 Abs.
1 ZPO, der gemäß §
555 Abs.
1 Satz
1 ZPO im Revisionsverfahren anwendbar ist, setzt eine Urteilsergänzung voraus, dass ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berich-tigten Tatbestand von einer [X.] geltend gemachter Haupt-
oder Ne-benanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, d.h. versehentlich nicht beachtet
worden ist
(vgl. [X.], Urteil vom 16.
Dezem-ber 2005 aaO). Bei der Prüfung, ob in einem Revisionsurteil ein -
mit der Revision weiterverfolgter
-
Anspruch übergangen
ist, sind die nach §
559 Abs.
1 ZPO bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungs-gerichts maßgeblich (vgl. [X.]sbeschluss
vom 27.
Juni 1956 -
IV ZR 317/55, NJW 1956, 1480) und die durch die Revisionsanträge sowie die Revisionsbegründung gesetzten Grenzen zu beachten.

Ausweislich der Revisionsbegründung hat der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgt und ausdrück-lich an der Schadensersatzforderung festgehalten. Er hat seinen Revisi-onsangriff nicht eingeschränkt, nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass die Revision mangels Zulassung hinsichtlich des Schadenser-satzanspruchs unzulässig sein dürfte. Diesen Anspruch hat der [X.] versehentlich nicht beschieden.

2. Insoweit ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Sie ist be-schränkt auf die sich zu §
5a [X.] stellenden Rechtsfragen zugelas-sen
worden, somit nur bezüglich des mit der Revision u.a. weiterverfolg-2
3
4
5
-
4
-

ten [X.]. Das Berufungsgericht hat die Revision [X.], da die Frage der Europarechtskonformität von §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] von grundsätzlicher Bedeutung sei. Diese in den Ent-scheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforde-rung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. [X.]surteil vom 7.
Mai 2014

[X.], [X.]Z 201, 101 Rn.
11).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2011 -
9 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.03.2012 -
20 U 178/11 -

Meta

IV ZR 475/14

13.01.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. IV ZR 475/14 (REWIS RS 2016, 17851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17851

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