Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2023, Az. AnwSt (B) 2/23

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2023, 8305

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Tenor

Die Rüge des Rechtsanwalts vom 4. Oktober 2023, durch den Beschluss des Senats vom 1. September 2023 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der [X.]eschwerdeführer wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 1. September 2023, mit dem der [X.] die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des III. [X.]s des Anwaltsgerichtshofs [X.].                 vom 28. November 2022 verworfen hat.

2

Die Anhörungsrüge ist nach § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 356a StPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren binnen einer - gemäß § 43 StPO zu berechnenden - Woche nach Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen (vgl. zur Spezialität von § 356a StPO gegenüber § 33a StPO [X.], [X.]eschluss vom 29. Oktober 2021 - [X.] ([X.]) 3/21, juris Rn. 4 mwN); der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Dem genügt die Rüge nicht. Der [X.]eschwerdeführer trägt insoweit - im Einklang mit der Postzustellungsurkunde - allein vor, der [X.]sbeschluss sei am 22. September 2023 zugegangen. Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht binnen Wochenfrist, sondern erst am 4. Oktober 2023 eingegangen.

3

Eine Gehörsverletzung wäre aber auch in der Sache nicht gegeben. Der [X.] hat die [X.]egründung des Zulassungsantrags vollständig darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Revision rechtfertigt, dabei aber sämtliche [X.]eanstandungen für nicht durchgreifend erachtet. [X.]ei seiner Entscheidung hat er weder Tatsachen oder [X.]eweisergebnisse verwertet, zu denen der [X.]eschwerdeführer nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.]eschwerdeführers übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine weitergehende [X.]egründung, als sie der [X.]eschluss ungeachtet § 145 Abs. 5 Satz 2 [X.] enthält, war auch von [X.] wegen nicht geboten (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 [X.]vR 469/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014, NJW 2014, 2563 Rn. 14).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO analog (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Oktober 2021 - [X.] ([X.]) 3/21, juris Rn. 10 mwN).

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Scheuß

      

Lauer     

      

Niggemeyer-Müller     

      

Meta

AnwSt (B) 2/23

31.10.2023

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 1. September 2023, Az: AnwSt (B) 2/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2023, Az. AnwSt (B) 2/23 (REWIS RS 2023, 8305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8305

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