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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rüge des Rechtsanwalts vom 4. Oktober 2023, durch den Beschluss des Senats vom 1. September 2023 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird auf seine Kosten verworfen.
Der [X.]eschwerdeführer wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 1. September 2023, mit dem der [X.] die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des III. [X.]s des Anwaltsgerichtshofs [X.]. vom 28. November 2022 verworfen hat.
Die Anhörungsrüge ist nach § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 356a StPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren binnen einer - gemäß § 43 StPO zu berechnenden - Woche nach Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen (vgl. zur Spezialität von § 356a StPO gegenüber § 33a StPO [X.], [X.]eschluss vom 29. Oktober 2021 - [X.] ([X.]) 3/21, juris Rn. 4 mwN); der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Dem genügt die Rüge nicht. Der [X.]eschwerdeführer trägt insoweit - im Einklang mit der Postzustellungsurkunde - allein vor, der [X.]sbeschluss sei am 22. September 2023 zugegangen. Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht binnen Wochenfrist, sondern erst am 4. Oktober 2023 eingegangen.
Eine Gehörsverletzung wäre aber auch in der Sache nicht gegeben. Der [X.] hat die [X.]egründung des Zulassungsantrags vollständig darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Revision rechtfertigt, dabei aber sämtliche [X.]eanstandungen für nicht durchgreifend erachtet. [X.]ei seiner Entscheidung hat er weder Tatsachen oder [X.]eweisergebnisse verwertet, zu denen der [X.]eschwerdeführer nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.]eschwerdeführers übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine weitergehende [X.]egründung, als sie der [X.]eschluss ungeachtet § 145 Abs. 5 Satz 2 [X.] enthält, war auch von [X.] wegen nicht geboten (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 [X.]vR 469/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014, NJW 2014, 2563 Rn. 14).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO analog (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Oktober 2021 - [X.] ([X.]) 3/21, juris Rn. 10 mwN).
[X.] |
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Grüneberg |
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Scheuß |
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Lauer |
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Niggemeyer-Müller |
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Meta
31.10.2023
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend BGH, 1. September 2023, Az: AnwSt (B) 2/23, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2023, Az. AnwSt (B) 2/23 (REWIS RS 2023, 8305)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8305
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwSt (B) 4/21 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerde im anwaltgerichtlichen Verfahren: Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach anwaltsrechtlicher Sanktion wegen Berufspflichtverletzung
AnwSt (R) 4/22 (Bundesgerichtshof)
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AnwSt (B) 7/10 (Bundesgerichtshof)
AnwSt (B) 4/20 (Bundesgerichtshof)
Verletzung anwaltlicher Berufspflichten: Rechtsanwaltswerbung auch mit gesellschaftspolitischen Inhalten
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