Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. 3 StR 395/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1700

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 395/10 vom 4. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er in den Fällen [X.], 3. und 4. lediglich wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und insoweit nicht als (Mit-)Täter verurteilt worden ist. [X.]

von [X.][X.]

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3 StR 395/10

04.11.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. 3 StR 395/10 (REWIS RS 2010, 1700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1700

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