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PDF anzeigen[X.] DES [X.]/02Verkündet am:27. Januar 2004Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 286 A, ZPO § 397, ZPO § 402Zur Verpflichtung des Tatrichters, einem Antrag der [X.], den gerichtlichen Sach-verständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, [X.] das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritischzu würdigen.[X.], Urteil vom 27. Januar 2004 - [X.]/02 - [X.] LG Aurich- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 2002 aufgeho-ben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des Schadens, der [X.] eines vom Beklagten zu 1 am 13. Februar 1993 verursachten [X.] entstanden ist. Der Kläger verlor beim Ausweichen vor dem seineVorfahrt mißachtenden PKW des Beklagten zu 1 die Kontrolle über sein Fahr-zeug. Dieses geriet nach links in den Straßengraben und überschlug sich. [X.] wurde der Kläger nicht unerheblich [X.] 3 -Die volle Ersatzpflicht der Beklagten für die Folgen des Unfalls ist [X.] festgestellt worden. 1996 sind die Beklagten zudem verurteilt worden,dem Kläger den bis 31. August 1995 entstandenen [X.] zuersetzen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es insbesondere um den vom Klä-ger geltend gemachten weiteren [X.] seit dem [X.] 1995.Der Kläger hat geltend gemacht, bei dem Unfall im Bereich der [X.] derart verletzt worden zu sein, daß ihm eine weitere Berufstätigkeitnicht möglich sei. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben [X.] verwiesen, daß eine sozialgerichtliche Klage des [X.] auf Gewäh-rung von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente vom Sozialgericht abgewiesenund später im Berufungsverfahren vor dem [X.] zurückgenom-men wurde.Das [X.] hat der Klage nach Einholung eines fachorthopädischenGutachtens des Sachverständigen Prof. [X.] weitgehend stattgegeben.Das Berufungsgericht hat nach Einholung weiterer Gutachten die Klage abge-wiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt [X.] sein Klageziel [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus, die [X.] behaupteten Beschwerden, die letztlich zu seiner Erwerbsunfähigkeitgeführt haben sollten, seien nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. [X.] der Beweisaufnahme sei ein haftungsausfüllender Ursachenzusammen-hang nicht festzustellen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem umfangrei-chen, sehr sorgfältig ausgearbeiteten und überzeugenden neurologischen Gut-achten des Sachverständigen Prof. Dr. M-V. Dieser habe die [X.] dahingehend beantwortet, daß der Unfall nicht zu einer Schwäche derKonzentrations- und Merkfähigkeit sowie einer Beeinträchtigung des [X.] bei dem Kläger geführt habe. Die für das vom [X.] ange-nommene —cervico-encephale Syndrom" typischen Beschwerden wie [X.], die mit weiteren verschiedenartigen Beschwerdenwie Müdigkeit, Angst, Schlafstörung, Schwindelgefühl, Sehstörung, Tinnitus,Reizbarkeit und Vergeßlichkeit einhergingen, habe er bezogen auf den [X.] nach dem Unfallereignis den von ihm ausgewerteten Unterlagen nichtentnehmen können, ebenso keine Anhaltspunkte für eine Hirnfunktionsstörung.Der Sachverständige Prof. Dr. M-V. weise darauf hin, daß bei dem Klä-ger keine objektiven klinischen krankhaften neurologischen Befunde, die aufeine Hirnfunktionsstörung hinweisen könnten, ermittelt worden seien. Er [X.] seinem Gutachten zutreffend auf die deutlichen Unterschiede in der Art derzu verschiedenen Zeitpunkten geklagten bzw. beschriebenen Störungen [X.]. Für den Sachverständigen hätten sich Hinweise darauf ergeben, daßdie von dem Kläger dargebotenen Störungen der Bewegungskoordination zu-- 5 -mindest zu einem beträchtlichen Teil nicht auf einer organischen Grundlageberuhten, sondern "psychogene Zutaten" seien.Mit den Ergebnissen der [X.] habe sich der Sachverständigeeingehend auseinandergesetzt. Anlaß zu weiterer Beweiserhebung bestehenicht. Es sei auch nicht dem Antrag des [X.] auf Anhörung des Sachver-ständigen Prof. Dr. M-V. nachzugehen. Die zur Begründung dieses Begehrensgeäußerten Umstände seien nach der Überzeugung des Senats in dem schrift-lichen Gutachten bereits in ausreichender Weise abgehandelt.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.1. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht den prozes-sualen Anspruch des [X.] auf mündliche Befragung des Sachverständigen(§§ 397, 402 ZPO) verletzt hat, indem es davon abgesehen hat, den gerichtli-chen Sachverständigen Prof. Dr. M-V. zur Erläuterung seines Gutachtens zuladen.Der Kläger hat [X.] mehrfach die mündliche Befragung diesesSachverständigen zu bestimmt formulierten Fragen beantragt. Auch wenn dasBerufungsgericht aufgrund des schriftlichen Gutachtens des [X.]. Dr. M-V. die Frage der fehlenden Unfallursächlichkeit der Beschwerdendes [X.] selbst für ausreichend geklärt hielt, konnte der Kläger verlangen,daß dem Sachverständigen die Fragen, die er zur Aufklärung der Sache für [X.] hielt, zur mündlichen Beantwortung vorgelegt wurden (st.Rspr., vgl.etwa Senatsurteile vom 7. Oktober 1997 - [X.] - [X.], 342;vom 17. Dezember 1996 - [X.] - [X.], 509; vom 22. Mai 2001- 6 -- VI ZR 268/00 - [X.], 120, 121 f.; jew. m.w.N.). Die in dem angefochte-nen Urteil für die Ablehnung der Anhörung gegebene Begründung, die beab-sichtigten Fragen seien in dem schriftlichen Gutachten des [X.]. Dr. M-V. bereits in ausreichender Weise abgehandelt worden, erweist [X.] als verfahrensfehlerhaft.Daß die Anträge verspätet oder rechtsmißbräuchlich gestellt worden [X.], nimmt das Berufungsgericht nicht an. Dafür spricht auch nichts. Die schrift-sätzlich formulierten Fragen bezogen sich teilweise auf eine kritische Stellung-nahme des Privatgutachters Dr. M-K. zu dem Gutachten des [X.]. Dr. M-V.; die Fragestellung war durchaus mit sachlicher Kritik und insbe-sondere mit dem Hinweis darauf verbunden, daß die Unfallursächlichkeit in [X.] ärztlichen Stellungnahmen weitgehend bejaht worden war.Auch wenn das Berufungsgericht die Beurteilung durch den Sachver-ständigen M-V. für maßgeblich hielt, weil er im Gegensatz zu den anderen [X.] die Krankengeschichte des [X.] vollständig ausgewertet habe, [X.] diesem doch Gelegenheit geben müssen, selbst Fragen an den Sachver-ständigen zu richten. Hierzu bestand um so mehr Anlaß, als es um [X.] des [X.] nach dem Unfall ging, über die dieser selbst dem Sachver-ständigen hätte Auskunft geben können. Dann wäre auch vermieden worden,daß das Berufungsgericht dem Sachverständigen zu weitgehend die Feststel-lung von Tatsachen anhand der Krankenunterlagen überließ, anstatt sie selbstfestzustellen (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Juni 1979 - [X.] - VersR1979, 939, 940 f.). Ob dem Berufungsgericht, wie die Revision meint, auch indiesem Punkt ein durchgreifender Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßesgegen § 404a ZPO unterlaufen ist, kann dahinstehen, weil das [X.] der Aufhebung [X.] 7 -2. Dies gilt auch für die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habegegen die Verpflichtung des Tatrichters verstoßen, das Gutachten des gericht-lich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch zu würdigen (vgl. [X.] vom 19. Januar 1993 - [X.] - [X.], 835 f. undvom 6. Januar 2001 - [X.] - VersR 2001, 783 f.), und sich [X.] auch mit den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen(Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - [X.] - [X.], 480, 482und vom 9. Januar 1996 - [X.] - [X.], 647, 648 f.).Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte die Beurteilungdurch den Sachverständigen M-V. aufgrund der vollständigen Krankenunterla-gen nicht für maßgeblich halten dürfen, ohne diese Unterlagen den anderenGutachtern - die einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Be-schwerden des [X.] bejaht haben - zwecks Überprüfung ihrer Auffassungzur Stellungnahme zuzuleiten. Auch sei die Beurteilung durch den Sachver-ständigen M-V. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineswegsvollständig. Diesen Einwänden wird das Berufungsgericht nachzugehen haben.Ob es einer weiteren Beweisaufnahme bedarf - etwa zu den vom Kläger be-- 8 -haupteten Schwindelgefühlen - und ob die haftungsrechtliche Relevanz der [X.] M-V. angenommenen "psychogenen Zutaten" zu prüfen ist,kann beim derzeitigen Verfahrensstand nicht abschließend beurteilt werden.MüllerWellner[X.][X.]Zoll
Meta
27.01.2004
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2004, Az. VI ZR 150/02 (REWIS RS 2004, 4848)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4848
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