Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2020, Az. 2 BvR 2114/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2620

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten Verfassungsbeschwerde - "Verweigerung der Strafverfolgung durch Entscheidungen des BGH" kein tauglicher Beschwerdegegenstand


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist.

2

1. Die gerügte "Verweigerung der Strafverfolgung durch Entscheidungen des [X.]" stellt bereits keinen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne eines konkreten hoheitlichen Unterlassens dar (§ 90 Abs. 1 [X.]).

3

2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise erkennen.

4

Der Beschwerdeführer hat den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Bescheid vom 19. Februar 2019, auf den im Schreiben vom 18. November 2019 Bezug genommen wird, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 [X.] weder vorgelegt noch dem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. [X.] 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr).

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2114/19

16.01.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2020, Az. 2 BvR 2114/19 (REWIS RS 2020, 2620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2620

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