Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 378/12
vom
20.
November
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 20.
November 2012
be-schlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom
24.
Oktober 2012 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] ([X.]) vom 21.
Mai 2012, mit welchem der Beschwerde-führer wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, auf Antrag des [X.] durch Beschluss vom 24.
Oktober 2012 ge-mäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen
richtet
sich die Anhörungsrüge des Verurteilten, mit der geltend
gemacht
wird, der Senat habe die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 17.
Oktober 2012 übergangen.
Die Voraussetzungen des §
356a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Ent-scheidung
zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten
übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise
ver-letzt.
Die Gegenerklärung vom 17.
Oktober 2012 lag bei der Entscheidung vor, war Gegenstand der Beratung und
wurde bei der Beschlussfassung
berücksich-tigt. Dies im Verwerfungsbeschluss ausdrücklich zu vermerken lag nach dem 1
2
-
3
-
Zeitablauf nicht nahe. Der
in der Gegenerklärung erstmals vorgebrachte
Hinweis des Verurteilten
auf §
46b StGB geht offensichtlich fehl.
Eine Verfah-rensrüge hatte
die Revision insoweit nicht erhoben. Für die Prüfung auf Sachrüge sind allein die Urteilsfeststellungen maßgeblich. Insoweit wird auf UA
11 lediglich mitgeteilt, dass
sich der Verurteilte aufgrund bestimmter [X.] zur Selbstanzeige entschlossen hatte. Daran anknüpfend weist das Schwurgericht auf UA
30 ohne weitere Ausführungen darauf hin, dass die Tat ohne die Selbstgestellung niemals hätte aufgeklärt werden können. Damit ist kein Sachverhalt festgestellt, der
aus materiell-rechtlicher Sicht
den Tatrich-ter zu einer Erörterung der in §
46b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 und Satz
3 StGB aufge-stellten Voraussetzungen für eine Aufklärungshilfe hätte drängen müssen.
Mutzbauer
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
20.11.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. 4 StR 378/12 (REWIS RS 2012, 1242)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1242
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.