Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. 3 StR 137/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10019

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[X.]:[X.]:BGH:2016:140616B3STR137.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 137/16
vom
14. Juni 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Mordes

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Juni 2016
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S.

und A.

wird das Urteil des [X.] vom 25. November 2015, soweit es diese Angeklagten betrifft, in den Strafaussprüchen aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben [X.].

Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwie-sen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes zu [X.] Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen haben den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; die weitergehenden Rechtsmittel sind aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafaussprüche haben keinen Bestand.

1
2
-
3
-
Nach den Feststellungen ließen sich beide
Angeklagte am 9. Januar 2015 bei polizeilichen Vernehmungen in unmittelbarem [X.] an ihre Fest-nahme im Wesentlichen geständig ein und benannten dabei den jeweils ande-ren sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten als weitere Tatbeteiligte. Wie der [X.] in seinen [X.] zutreffend ausführt, wäre das [X.] danach gehalten gewesen, den vertypten Strafmilderungs-grund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB zu prüfen. Auch in Anbetracht der Schwere der Tat kann der Senat nach Sachlage jedenfalls nicht ausschließen, dass das [X.] in diesem Falle sein Ermessen dahin ausgeübt hätte, den Straf-rahmen des § 211 StGB nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern.

Die bisherigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht be-rührt und können deshalb aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann zum Umfang des von den Angeklagten bewirkten [X.] ergän-zende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten.

[X.]

Mayer Gericke

Spaniol Tiemann
3
4

Meta

3 StR 137/16

14.06.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. 3 StR 137/16 (REWIS RS 2016, 10019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10019

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