Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. I ZR 8/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2957

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:22. Mai 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:jaEinkaufsgut-scheinUWG § 1In der Werbung mit Einkaufsgutscheinen über 10 DM aus Anlaß des Geburts-tags von Kunden erkennt der Verkehr die Ankündigung eines Preisnachlasses.Die davon ausgehende Anlockwirkung ist nicht wettbewerbswidrig im Sinne von§ 1 UWG.[X.], Urteil vom 22. Mai 2003 - [X.] - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. Mai 2003 durch [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - Kammer für Handelssachen in [X.] - vom 14. [X.] aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Von Rechts [X.]:Die Beklagte, die ein großes Versandhaus betreibt, verschickte an Per-sonen zu deren Geburtstag Einkaufsgutscheine über jeweils 10 DM.Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.].Sie hat die Werbung unter Hinweis auf das [X.] und das Verbot desübertriebenen Anlockens nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig beanstandet.Die Klägerin hat beantragt,- 3 -die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,a)wie folgt zu werben:Als kleine Geburtstagsüberraschung legen wir Ihnen einen [X.] über [X.] bei.Einfach diese Marke auf Ihre nächste Bestellung kleben oder beitelefonischer Bestellung Ihre [X.]. angeben - und Sie [X.] automatisch [X.] weniger,wobei unmittelbar neben dieser Angabe eine "Gutschein Marke"mit einer "[X.]." abgedruckt ist und die Bestellkarte mitdem Hinweis "Auftragswert möglichst über [X.]" versehen ist,b)entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren, mit-hin bei der Aufgabe entsprechender Bestellungen einen Betragin Höhe von 10 DM in Abzug zu bringen.Weiter hat die Klägerin die Zahlung einer [X.].Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.Das [X.] hat der Klage stattgegeben.Mit der ([X.], deren Zurückweisung die Klägerin beantragt,verfolgt die Beklagte ihren [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Das [X.] hat die Klage wegen eines Verstoßes der [X.] gegen das Verbot des übertriebenen Anlockens für begründeterachtet und dazu ausgeführt:Die Werbung richte sich in erheblichem Umfang auch an Bezieher mitgeringem Einkommen. Diese würden, soweit das umfangreiche Warensortimentder Beklagten mit Artikeln mit niedrigen Preisen betroffen sei, durch die Gratis-vergabe der Gutscheine unsachlich beeinflußt. Sie träfen die Kaufentscheidungnicht nach der Attraktivität des Preis-, Qualitäts- und Leistungsangebots [X.], sondern ließen sich von der Vorstellung leiten, das Geldgeschenkvon 10 DM zu realisieren. Die Beklagte verzerre durch den Aufwand mit pro-duktfremden Leistungen, der in ihrer Preiskalkulation seinen Niederschlag [X.] müsse, den Wettbewerb zu Lasten der Qualität des Leistungs- und Waren-angebots. Die von der Beklagten angeführte Praxis anderer Versandhäuser beider Verteilung von Gutscheinen sei mit dem beanstandeten Vorgehen nichtvergleichbar.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abwei-sung der Klage.1. Die beanstandete Werbung ist nicht unter dem Gesichtspunkt desübertriebenen Anlockens nach § 1 UWG unlauter.a) Bei der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-spruchs der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß sich die Rechtslage im [X.] infolge der Aufhebung des [X.]es geänderthat. Diese Rechtsänderung ist bei der Entscheidung des Revisionsgerichts zuberücksichtigen (vgl. [X.], 329, 336 - Tele-Info-CD). Die Rechtslage istnunmehr allein nach § 1 UWG zu beurteilen.b) Das [X.], das einen Unterlassungsanspruch aus § 1 [X.] hat, hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß die in Form eines [X.]s über 10 DM gewährte Vergünstigung sich der Sache nach [X.] beim Wareneinkauf darstellt und der verständige Verbraucherdies erkennt. Die Anlockwirkung, die von einer besonders günstigen Preisge-staltung ausgeht, ist jedoch niemals wettbewerbswidrig, sondern gewollte [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 13.6.2002 - [X.], [X.], 979, 980 = [X.], 1259 - [X.]). Eine das zulässigeMaß übersteigende Werbung kann zwar in eng begrenzten [X.] insbesondere wenn ein Teil eines Angebots unentgeltlich gewährt [X.] - gegeben sein, sofern von der Vergünstigung eine derart starke Anzie-hungskraft ausgeht, daß der Kunde davon abgehalten wird, sich mit dem Ange-bot der Mitbewerber zu befassen. Von einem übertriebenen, die [X.]-widrigkeit begründenden Anlocken kann in diesem Zusammenhang aber nurausgegangen werden, wenn auch bei einem verständigen Verbraucher aus-nahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in [X.] tritt (vgl. [X.], Urt. v. [X.] - I ZR 45/00, [X.], 1000,1002 = [X.], 1133 - Testbestellung; [X.]Z 151, 84, 89 - [X.]; [X.] [X.], 979, 981 - [X.]). Dies gilt auch [X.] der Gewährung einer unmittelbaren oder durch die Überlassung [X.] mittelbaren Geldzuwendung. Beruht die Anlockwirkung, wiedies vorliegend für den Empfänger des Einkaufsgutscheins mit der Ankündi-gung eines Preisnachlasses von 10 DM auf alle Waren des Angebots der Be-- 6 -klagten gegeben ist, allein auf der [X.], berührt dies die Rationa-lität der Nachfrageentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise nicht.Dies gilt unabhängig davon, an welche Verkehrskreise sich das Angebot [X.] gerichtet hat. Auf die Annahme des [X.]s, für Kunden mitgeringem Einkommen wie Rentner, in Ausbildung befindliche Personen, Ar-beitslose und Sozialhilfeempfänger trete die Möglichkeit, durch den [X.] DM zu sparen, so weit in den Vordergrund, daß sie sich zum Kaufvon Gegenständen des täglichen Bedarfs entschlössen, ohne die Angebote [X.] zu prüfen, kommt es danach nicht an.c) Die beanstandete Werbung ist auch nicht deshalb wettbewerbswidrig,weil die Beklagte - nach Ansicht der Revisionserwiderung - nicht ausreichenddeutlich gemacht hat, unter welchen Bedingungen der Gutschein eingelöst wer-den kann.Allerdings ist es wettbewerbswidrig, wenn dem Verbraucher für den [X.] Erwerbs einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung [X.] versprochen werden und dies in einer Weise geschieht, daß die Kun-den über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzurei-chend informiert werden (vgl. [X.] [X.], 979, 981 f. - [X.]I).Ob die Beklagte in dieser Weise wettbewerbswidrig gehandelt hat, kannaber dahinstehen. Ein etwaiger Verstoß ist nicht Gegenstand des [X.] der Klägerin. Diese hat das Charakteristische der [X.] nicht in einer Irreführung über den Wert des Angebots, sondern ineinem Verstoß gegen das [X.] und das Verbot übertriebenen [X.] 7 -2. Da das Verhalten der Beklagten nicht unlauter [X.] von § 1 UWG ist,können auch das Verbot, entsprechend der Werbung zu verfahren, und [X.] zur Zahlung der Abmahnkosten keinen Bestand haben.II[X.] Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage mitder Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.v. Ungern-SternbergBornkamm [X.] Büscher Schaffert

Meta

I ZR 8/01

22.05.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. I ZR 8/01 (REWIS RS 2003, 2957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2957

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