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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:8. Dezember 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.]. 237 § 1a) Art. 237 § 1 EG[X.] erfaßt unter dem Tatbestandsmerkmal der "sonstigen Über-führung in Volkseigentum" auch rein faktische Vorgänge, falls diesen ein staatli-cher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag.b) Danach können in Ausnahmefällen auch Eigentumsumschreibungen aufgrundfehlerhafter [X.]. 237 § 1 EG[X.] unterfallen.[X.], [X.]. v. 8. Dezember 2000 - [X.] - [X.] LG Leipzig- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des [X.] vom 26. August 1999 aufgeho-ben.Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der [X.] vom 1. April 1999 wird [X.].Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin nimmt die [X.] auf Zustimmung zur Grundbuchberich-tigung in Anspruch.Am 25. Januar 1974 verstarb in [X.], zu [X.] das umstrittene, mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück inL. gehörte. In ihrem handschriftlichen Testament vom 28. Oktober 1973hatte [X.] letzter [X.] ...Meine Nichte S. O. ...Meine Cosine [X.]...Meine Betreuerin [X.]. M. ...Sind meine Erben zu gleichen Teilen. [X.],[X.] soll der [X.] zur Verfügung gestelltwerden ....flNachdem der [X.] und die [X.]die [X.] ausgeschlagen hatten, stellte das Staatliche Notariat [X.]durch [X.] vom 17. September 1974 fest, daß "ein anderer Erbe als die [X.], ..., nicht vorhanden ist." In Abteilung I des [X.] wurde daraufhin am 16. Oktober 1974 für das Grundstück "Eigentum [X.], Rechtsträger: [X.] [X.]" vermerkt. Auf der- 4 -Grundlage eines Zuordnungsbescheides nach § 2 [X.] wurde am 22. August1993 die Stadt [X.] als Eigentümerin des Grundstücks in das [X.], anschließend am 20. Oktober 1993 die [X.] aufgrund einerUmwandlungserklärung gemäß § 58 [X.] aF vom 10. Dezember 1990.Die im Testament der [X.] benannte [X.]ist [X.] April 1979 verstorben und u.a. von der Klägerin beerbt worden. Da ein [X.] weiteren Erben nach [X.]unbekannt ist, ordnete das zuständigeNachlaßgericht für diese Nachlaßpflegschaft an.Die Klägerin hat zuletzt die Zustimmung der [X.]n zur [X.] M. H. , [X.]. M. , ihrer selbst und der weiteren, auch derunbekannten Erben nach [X.] , als Eigentümer des umstrittenenGrundstücks verlangt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] der Klage stattgegeben. Mit der Revision [X.] die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils.Entscheidungsgründe:[X.] Klägerin war trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungsterminnicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu [X.]; inhaltlich beruht das [X.]eil allerdings nicht auf einer [X.] -(vgl. Senat [X.]Z, 37, 79, 81 ff; [X.]. v. 6. Juni 1986, [X.], [X.], 3085, 3086; [X.], [X.]. v. 4. Oktober 1995, [X.], NJW-RR 1996,113).II.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Grundbuch sei unrichtig,weil die Klägerin und die weiteren Erben nach [X.]und [X.]Eigentümer des Grundstücks seien. Der Beschluß des [X.] vom 17. September 1974, durch den die [X.] als gesetzlicher Erbefestgestellt worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil er durch die Feststel-lung der testamentarischen Erbfolge widerlegt sei. Das Testament vom 28.Oktober 1973 sei dahin auszulegen, daß der [X.]nicht [X.] eingesetzt, sondern lediglich als Vermächtnisnehmer bedacht [X.]. Aber selbst wenn das Testament als Erbeinsetzung auch des [X.]. verstanden werde, könne die [X.] ihre Eigentümerstel-lung nicht auf Art. 237 § 1 EG[X.] stützen; denn diese Vorschrift regele ledig-lich den Bestandsschutz bei Mängeln der Grundstücksübertragung, heile abernicht das Fehlen des Übertragungsaktes selbst.II[X.] Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-prüfung nicht stand. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-- 6 -rufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landge-richtlichen [X.]eils.1. Allerdings wird der geltend gemachte Grundbuchberichtigungsan-spruch (§ 894 [X.] i.V.m. Art. 233 § 2 Abs. 1 EG[X.]) inhaltlich nicht durchBestimmungen des Vermögensgesetzes verdrängt. Die Eintragung des [X.] stellt als solche nach ständiger Rechtsprechung desSenats keine Enteignung i.S. des § 1 Abs. 1 lit. a oder [X.] dar; dies giltvor allem dann, wenn in diesem Vorgang der Wille der beteiligten Stellen [X.], die Folgen eines anderweit, wie hier durch den Erbfall, bereits herbei-geführten Eigentümerwechsels nachzuvollziehen (Senat, [X.]. v. 19. Juni 1998,[X.], [X.], 1832, 1833 m.w.[X.]). Ebensowenig sind die Voraus-setzungen des besonderen Restitutionstatbestandes für die Erbausschlagungaus § 1 Abs. 2 [X.] gegeben; denn aus dem [X.] ergibt sichkein Hinweis auf eine Überschuldung des Grundstücks. Schließlich findet [X.] kein Anhaltspunkt für unlautere Machenschaften i.S. des § 1 Abs. 3[X.].2. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, [X.] sei durch die Buchung des Grundstücks als Eigentum des [X.] unrichtig geworden.a) Das Berufungsgericht hat die Anordnung im Testament der [X.]vom 28. Oktober 1973, nach der dem [X.] das um-strittene Grundstück "zur Verfügung zu stellen" sei, als Zuwendung eines [X.] angesehen. Dieses läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die vorge-nommene Auslegung ist möglich und verstößt nicht gegen anerkannte [X.] 7 -gungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Entgegen der [X.] Revision hat das Berufungsgericht auch die gesetzliche Auslegungsregeldes § 2087 Abs. 2 [X.] beachtet und dabei den Umstand erörtert, daß die Erb-lasserin mit der Zuwendung des Grundstücks nahezu über ihr gesamtes [X.] verfügt hat. Da die Erben den Anspruch aus dem Vermächtnis gemäߧ 2174 [X.] (vgl. § 8 EGZGB) unstreitig nicht erfüllt haben, konnte [X.] nicht durch Übereignung des Grundstücks an den Staat als [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Februar 1995, [X.], [X.], 990, [X.]) Zu Volkseigentum ist das umstrittene Grundstück auch nicht durch ei-ne [X.] geworden. Die Vermutung zugunsten des Fiskus als desgesetzlichen Erben, die aus dem Feststellungsbeschluß des [X.], das die Aufgaben des [X.] wahrgenommen hat (§ 2 der [X.] über die Errichtung und Tätigkeit des [X.] vom15. Oktober 1952, GBl 1055), gemäß § 1964 Abs. 2 [X.] folgt, ist durch denunstreitigen Sachverhalt widerlegt. Ein Erbrecht zugunsten des Staates [X.] begründet werden, weil lediglich eine der mehreren testamentarisch ein-gesetzten Erbinnen die Erbschaft ausgeschlagen hatte, und so zumindest nochdrei [X.] mit im Wege der [X.] erhöhten [X.] (§ 2094[X.]) verblieben waren, die die gesetzliche Erbfolge und damit das [X.] (§ 1936 [X.]) ausschlossen.Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung steht der Klägerin aber gleich-wohl nicht zu, weil die [X.] in der Folge des nach Art. 237 § 1 Abs. [X.] eingetretenen Bestandsschutzes Eigentum an dem [X.] erlangt hat und damit der Inhalt des Grundbuchs nicht länger derwirklichen Rechtslage widerspricht.3. Die Revision beanstandet zu Recht die Auslegung des Art. 237 § [X.] durch das Berufungsgericht. Dieses hat auf der Grundlage seines Ver-ständnisses, wonach Art. 237 § 1 EG[X.] keinen Bestandsschutz bei "Fehlendes Übertragungsaktes selbst", sondern nur bei Mängeln der Grund-stücksübertragung gewähre, die Vorschrift im gegebenen Fall nicht angewandt(ähnlich [X.] [X.] 1998, 330). Dem ist nicht zu folgen. Die [X.] ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbarenund läßt überdies die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Be-stimmung außer acht.Art. 237 § 1 EG[X.] erfaßt schon seinem Wortlaut nach nicht nur [X.] Fälle des Ankaufs oder der Enteignung von Grundstücken, sondernmit dem Tatbestandsmerkmal der "sonstigen Überführung" auch rein [X.], wie etwa die schlichte Buchung als Volkseigentum, falls dem einstaatlicher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag ([X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 237 § 1 EG[X.], Rdn. 7; [X.], [X.] 1997,581, 583; enger wohl [X.], [X.] 1997, 561, 566 "Rechtshandlungen"). Der Ge-setzgeber hat sich mit diesem Auffangtatbestand bewußt an § 1 Abs. 1 MauerGangelehnt, um die Gesamtheit aller Akte anzusprechen, aufgrund derer in der[X.] Grundstücke oder selbständiges Gebäudeeigentum in [X.] worden sind (so [X.] und Bericht des [X.] vom 20. März 1997, [X.]/7275, 35, 41; vgl. auch [X.], [X.] 1997, 561, 566). Die Einbeziehung fakti-scher Vorgänge in den Anwendungsbereich des Art. 237 § 1 EG[X.] ist- 9 -schließlich auch deshalb erforderlich, weil es in der früheren [X.] durch [X.] von Verfahrensvorschriften in einer Vielzahl von Fällen zu fak-tischem Volkseigentum gekommen war, die rechtlich zwar zweifelhaft waren, inder Rechtswirklichkeit der [X.] aber nicht in Frage gestellt wurden. Wegen [X.] der Bevölkerung in den neuen Bundesländern durch zahlrei-che Rechtsstreitigkeiten über den Bestand der so geschaffenen Eigentumsla-gen, soll es Zweck des Art. 237 § 1 EG[X.] sein, in den Fällen des [X.] in Volkseigentum durch einen BestandsschutzRechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen ([X.], [X.], 1631,1633). Mit diesem Ziel ist es nicht zu vereinbaren, nach den Umständen [X.] zu unterscheiden und Volkseigentum, das aufgrund rein faktischerVorgänge geschaffen wurde, von Anfang an den Bestandsschutz zu versagen.4. Fehlerhafte [X.] können danach als "sonstige Überfüh-rung in Volkseigentum" in Ausnahmefällen Art. 237 § 1 EG[X.] unterfallen (vgl.[X.]. v. 24. April 1998, [X.], [X.], 1829, 1830; [X.]. v.19. Juni 1998, [X.], [X.], 1832, 1833; [X.]/[X.], aaO, Rdn. 7; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., Art. 237 § [X.]; a.A. [X.], [X.] 1998, 330). Nach dieser verfassungsrechtlichunbedenklichen Vorschrift ([X.], aaO) sind Fehler bei der Überführung ei-nes Grundstücks in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das [X.] der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, den allgemeinen Verwaltungs-vorschriften und Verfahrensgrundsätzen, die im Zeitpunkt der [X.] waren, nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt [X.] oder wenn die Überführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzenschlechthin unvereinbar war (vgl. [X.], aaO; [X.]. v. 10. Oktober 1997,- 10 -V [X.], [X.], 81, 82; [X.]. v. 9. Oktober 1998, [X.]/97,[X.], 91, [X.]) Entscheidend für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 EG[X.] istdanach zunächst, daß die Entstehung von Volkseigentum nach den vorhande-nen Vorschriften in der Sache erreichbar war ([X.]. v. 9. Oktober 1998,aaO; vgl. auch [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO,Rdn. 9). Dies ist vorliegend der Fall. Allerdings hätte, wie oben bei [X.], eine [X.] nach § 1964 Abs. 1 [X.] vom [X.] nicht festgestellt werden dürfen. Auch werden fehlerhafte [X.]regelmäßig keinen Bestandsschutz begründen können, wenn vorhandene [X.] das Erbrecht des Staates ausschließen ([X.]. v. 19. Juni 1998, aaO);denn die Übernahme in Volkseigentum war nach den maßgeblichen erbrechtli-chen Bestimmungen gerade nicht zu erreichen.Vorliegend ist jedoch als Besonderheit zu beachten, daß dem Staat auf-grund des Vermächtnisses im Testament vom 28. Oktober 1973 gegenüberden Erben nach § 2174 [X.] ein Anspruch auf Übereignung des umstrittenenGrundstücks zustand. Zwar ist das Vermächtnis zugunsten des [X.]W. ausgebracht. Da dieser aber nicht selbst Rechtssubjekt, son-dern nur Rechtsträger von Volkseigentum sein konnte, ist die [X.] dahin zu verstehen, daß Volkseigentum in [X.] begründet werden sollte. War danach durch Erfüllung des [X.] den erbrechtlichen Bestimmungen Volkseigentum erreichbar, so mußdie Fehlerhaftigkeit der Eigentumsumschreibung aufgrund der zu Unrecht an-genommen [X.] ausnahmsweise außer Betracht [X.] 11 -b) Der Wirksamkeit der Überführung des Grundstücks in [X.] eine krasse Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 237§ 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 EG[X.]) nicht entgegen. Dem Vorbringen derKlägerin lassen sich weder Hinweise auf einen schwerwiegenden Verstoß ge-gen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der [X.], noch Anhaltspunkte für einen Willkürakt entnehmen. Da kein Sach-verhalt vorliegt, der dem Tatbestand von § 1 [X.] unterfällt, ist [X.] auch nicht durch Art. 237 § 1 Abs. 3 EG[X.] ausgeschlossen (vgl. [X.]. v. 30. April 1999, [X.] 409/96, [X.] 1999, 542; [X.]. v. 12. [X.], [X.] 47/99, [X.], 1758, 1760).5. Aufgrund des Bestandsschutzes für die Überführung des [X.] hat die nach Art. 233 § 2 Abs. 2 EG[X.] verfügungsbefugteStadt [X.]([X.]. v. 17. November 1998, [X.] 108/97, [X.], 746,748), die Rechtsmacht erlangt, das Umwandlungsverfahren gemäß § 58 [X.]aF in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Nr. 2 des [X.] Gemeinden und Landkreise in der [X.] (Kommunalverfassung) vom17. Mai 1990 (GBl. [X.]) durchzuführen ([X.], [X.]. v. 30. September 1998,XII [X.], [X.], 101, 102). Für Umstände, die dem Eigentumsüber-gang auf die [X.] nach §§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 2 [X.] entge-genstehen könnten, ist nichts dargetan. Auf die vom Berufungsgericht aufge-worfene Frage, ob ein etwaiges Anwartschaftsrecht auf das Eigentum von [X.] des Grundstücks in der Übersicht nach §§ 58 Abs. 4 Nr. 3, 52Abs. 4 Nr. 1 [X.] umfaßt ist, kommt es nicht mehr an.- 12 -IV.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO,die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO.[X.]Schneider [X.]KleinGaier
Meta
08.12.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2000, Az. V ZR 489/99 (REWIS RS 2000, 208)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 208
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