Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2014, Az. V ZB 188/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1881

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 188/13
vom

23. Oktober
2014

in der Zurückschiebungshaftsache

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober
2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
Czub, die Richterin Weinland
und [X.]
Kazele

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse
des Amtsgerichts [X.] ([X.]) vom 18.
September 2013
und 11. November 2013 und des [X.]s
[X.] ([X.])

4. Zivilkammer -
vom 19.
November 2013 den Betroffenen in sei-nen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen
Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:
Die Haftanordnung und verlängerung des Amtsgerichts und ihre [X.] durch das [X.] haben den Betroffenen schon
deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs.
1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs.
1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 25. 1
-
3
-

Juli 2014

[X.], juris Rn. 7 bis 10 zur [X.]). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
AG [X.] ([X.]), Entscheidung vom 18.09.2013 -
XIV 30/13 B -

LG [X.]
([X.]), Entscheidung vom 19.11.2013 -
42 [X.] und 42 T 2029/13 -

Meta

V ZB 188/13

23.10.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2014, Az. V ZB 188/13 (REWIS RS 2014, 1881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1881

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 137/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.