Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 188/13
vom
23. Oktober
2014
in der Zurückschiebungshaftsache
-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober
2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
Czub, die Richterin Weinland
und [X.]
Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse
des Amtsgerichts [X.] ([X.]) vom 18.
September 2013
und 11. November 2013 und des [X.]s
[X.] ([X.])
4. Zivilkammer -
vom 19.
November 2013 den Betroffenen in sei-nen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen
Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
Die Haftanordnung und verlängerung des Amtsgerichts und ihre [X.] durch das [X.] haben den Betroffenen schon
deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs.
1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs.
1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 25. 1
-
3
-
Juli 2014
[X.], juris Rn. 7 bis 10 zur [X.]). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG [X.] ([X.]), Entscheidung vom 18.09.2013 -
XIV 30/13 B -
LG [X.]
([X.]), Entscheidung vom 19.11.2013 -
42 [X.] und 42 T 2029/13 -
Meta
23.10.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2014, Az. V ZB 188/13 (REWIS RS 2014, 1881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1881
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.