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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 80/11
vom
13. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr. [X.] und Dr. Pape
am
13. Oktober 2011
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 6. Mai 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 13.
November 2008 eröffne-ten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten. Der Beklagte [X.] seit dem 1.
März 2005 eine Rentenversicherung bei der S.
.
Am 15.
Oktober 2008 veranlasste der Beklagte die [X.] in eine Altersrentenversicherung, die Pfändungsschutz ge-nießt.
Der Kläger beabsichtigt, den
bei Eröffnung vorhandenen
Rückkaufswert von 2.059,03
e Umwandlung des Vertrages für gemäß
§
134 Abs.
1, §
143 Abs.
1
[X.]
anfechtbar. Im vorliegenden Rechts-streit hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Versiche-1
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rer das Einverständnis mit der Auflösung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswertes an ihn
zu erklären. Die Klage ist in den Vorinstanzen er-folglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für die vom [X.] (Einzelrichter) zugelassene Revision.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO). Die Voraussetzungen
eines Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Schuldner gemäß oder entsprechend
§§
129
ff, 143
[X.] sind offensicht-lich nicht erfüllt. Der (künftige) Insolvenzschuldner kann keine unentgeltliche Leistung (§
134 Abs.
1 [X.]) an sich selbst erbringen. In Betracht kommt der Anfechtungstatbestand des §
132 Abs.
1 [X.], weil den (künftigen) Insolvenz-gläubigern durch die Umwandlung der Lebensversicherung in eine Altersle-bensversicherung (§
851c ZPO) deren Rückkaufswert entzogen worden ist. Der Insolvenzschuldner ist -
wie sich insbesondere aus §
143 Abs.
1 [X.] ergibt, der voraussetzt, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des
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Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist
-
nicht taugli-cher Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 29.09.2010 -
2 C 50/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 06.05.2011 -
53 [X.] -
Meta
13.10.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. IX ZR 80/11 (REWIS RS 2011, 2436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2436
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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