Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. VI ZR 246/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7514

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 246/08 Verkündet am: 20. April 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 19. August 2008 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 16. November 2007 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der [X.] Berichterstattung über eine Straftat in Anspruch. 1 Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler [X.] zu einer lebenslan-gen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Der Kläger stellte mehrfach, zuletzt im Jahr 2004, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Verwerfung er sich an die Presse wandte. Im [X.] 2 - 3 - 2007 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die [X.] betreibt das [X.]portal [X.]. Dort hielt sie in der Rubrik "Archiv" sogenannte Teaser zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, durch die sie auf im "Archiv" enthaltene und nur Nutzern mit besonderer Zu-gangsberechtigung zugängliche Beiträge aufmerksam machte. In einem bis ins Jahr 2007 abrufbaren Teaser, der auf eine Meldung vom 22. Mai 2001 hinwies, hieß es unter voller Namensnennung der Betroffenen: "Das Verfahren gegen die beiden verurteilten Mörder des [X.] [X.] wird vorerst nicht wieder aufgerollt. Das [X.] habe einen Antrag der [X.] und [X.] auf Wiederaufnahme [X.], berichteten gestern ihre Anwälte. Sie legten gegen die Entscheidung so-fortige Beschwerde beim [X.] in [X.] ein". 3 Der Kläger sieht in dem Bereithalten des seinen Namen enthaltenden Teasers zum Abruf im [X.] eine Verletzung seines allgemeinen [X.]s. Mit der Klage verlangt er von der [X.], es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berich-ten. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei-sung weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die [X.] ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. [X.]. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung der den Kläger [X.] - 4 - fizierenden Meldung diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht [X.]. [X.], als die Meldung noch verbreitet worden sei, habe sich der Kläger kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafres-tes zur Bewährung befunden, weshalb eine Konstellation gegeben gewesen sei, wie sie der Entscheidung des [X.] vom 5. Juni 1973 ([X.] 35, 202 ff. - [X.]) zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf seine bevorstehende Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonders schutzwürdige Interesse des [X.], nicht weiterhin öffentlich mit der Tat kon-frontiert zu werden, überwiege das Interesse der [X.] an der weiteren Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die dem Ver- breiter solcher Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien. Diesem [X.] nämlich nicht die Berichterstattung über die Tat, sondern nur die Nennung der Namen der Täter untersagt. Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im [X.] häufig dauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die Identität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung preisge-geben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat bezogenes Schlagwort oder über den Namen des [X.] auffindbar sei. Auch der Umstand, dass über das [X.] verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein geringerer Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse, Rund-funk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer als der vom [X.] für die Massenmedien entwickelten [X.] zu. 6 Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. [X.] Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint wer-7 - 5 - den, dass es sich bei dem Teil des [X.]auftritts, in dem die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes [X.]ar-chiv handle. Denn eine über das [X.] allgemein zugängliche, in die Rubrik "Archiv" eingestellte Äußerung werde ebenso verbreitet wie jede andere Äuße-rung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehal-ten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer [X.] über den eigenen [X.]auftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheb-lich, ob bereits die erstmalige [X.] der beanstandeten Inhalte rechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig ge-wesen sei. I[X.] Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ge-mäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. [X.]. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. 8 1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der [X.] untersagt werden soll, auf ihrer [X.]seite den angegrif-fenen, auf ältere [X.]en hinweisenden Teaser zum Abruf bereit zu halten, in dem im Zusammenhang mit dem Mord an [X.] der Name des [X.] genannt wird. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung jedweder künftiger Berichterstattung gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08 - [X.], 1269, 1271 m.w.[X.]; [X.], 188, 192 jeweils m.w.[X.]). Der Kläger hat schriftsätz-lich deutlich gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten ihn 9 - 6 - identifizierender Meldungen in Form von auf ältere [X.]en hinwei-senden Teasern wie des konkret angegriffenen zum Abruf im [X.] wendet. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren des [X.] ver-standen. Dieses Verständnis hat der Kläger auch in Revisionserwiderung bestä-tigt. 10 2. Die Klage ist aber nicht begründet. a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das Bereithalten der den Kläger namentlich als wegen Mordes Verurteilten bezeich-nenden Meldung zum Abruf im [X.] einen Eingriff in das allgemeine Persön-lichkeitsrecht des [X.] darstellt. Denn die Berichterstattung über eine Straf-tat unter Nennung des Namens des Straftäters beeinträchtigt zwangsläufig des-sen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile [X.], 199, 202 f.; 178, 213 Rn. 33; vom 15. November 2005 - [X.] ZR 286/04 - [X.], 274; vom 15. Dezember 2009 - [X.] ZR 227/08 - [X.], 359; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08 - z.[X.].; [X.] 35, 202, 226; [X.] NJW 2006, 2835; [X.], 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmli-chen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Täter identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im [X.] zum Abruf bereit-gehalten werden (vgl. [X.] [X.], 365 Rn. 17). Diese Inhalte sind [X.] grundsätzlich jedem interessierten [X.]nutzer zugänglich (vgl. Senatsur-teile vom 15. Dezember 2009 - [X.] ZR 227/08 - [X.]O; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08 - z.[X.]. in [X.]; [X.]/[X.], [X.], 133, 137). 11 - 7 - b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des [X.] auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privat-lebens aus [X.]. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 [X.] verankerten Recht der [X.] auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeits-rechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, son-dern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich ge-schützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichti-gen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - [X.] ZR 189/06 - [X.], 695 Rn. 13; vom 11. März 2008 - [X.] ZR 7/07 - [X.], 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - [X.] ZR 36/07 - [X.], 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - [X.] ZR 19/08 - [X.], 1545 Rn. 16; [X.] 114, 339, 348 m.w.[X.]; 120, 180, 200 f.; [X.], 365 Rn. 17; [X.], 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persön-lichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffe-nen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. [X.] vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 122/04 - [X.], 1403, 1404; vom 17. November 2009 - [X.] ZR 226/08 Œ [X.], 220 m.w.N; vom [X.] 2009 - [X.] ZR 227/08 - [X.]O; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08 - z.[X.].). 12 c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] durch das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im [X.] in rechtswidriger Weise verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des [X.] nicht ausreichend berücksichtigt und das von der [X.] verfolgte [X.] - 8 - mationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt. 14 [X.]) In der Rechtsprechung des [X.] sind ver-schiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwä-gungsvorgang vorgeben (vgl. [X.], [X.], 365 Rn. 17; [X.], 480 Rn. 61 f., jeweils m.w.[X.]). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeits-schaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine [X.] Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. [X.] 97, 391, 404 f.; [X.] [X.], 365 Rn. 17). Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berück-sichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträch-tigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, [X.] grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an [X.] Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des [X.] und seine Motive sowie 15 - 9 - über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. [X.] 35, 202, 231; [X.] [X.], 365 Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil [X.], 199, 204). 16 Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des [X.] verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtli-chen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. [X.] 35, 202, 231 f.; [X.] [X.], 365 Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile [X.], 199, 204; 178, 213 Rn. 22 f.; vom 15. November 2005 - [X.] ZR 286/04 - [X.], 274 Rn. 14). Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des [X.], vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zu-nehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. [X.] 35, 202, 233; [X.] [X.], 365 Rn. 21). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des [X.] im Hinblick auf sein Interesse an der [X.] in die [X.] nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine [X.] vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung 17 - 10 - der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des [X.] von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. [X.] [X.], 1859, 1860; [X.], 365 Rn. 21; [X.], Urteil vom 7. Dezember 2006 - Beschwerde Nr. 35841/02, - [X.] gegen [X.], [X.], [X.] 2007, 472, 473, jeweils m.w.[X.]). Für die Intensität der Beeinträchti-gung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der [X.], insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl. [X.] [X.], 1859, 1860 und [X.], 365 Rn. 21, jeweils m.w.[X.]). [X.]) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter dem von der [X.] verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Zwar kommt dem In-teresse des [X.], vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und die Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist im [X.] 2007 aus der Strafhaft entlassen worden. Andererseits beeinträchtigt der beanstandete [X.] sein Persönlichkeitsrecht einschließlich seines [X.] unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Er ist insbesondere nicht geeignet, den Kläger "[X.]" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straf-täter (wieder) neu stigmatisieren könnte. 18 - 11 - Der Teaser enthält wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbre-chen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. In ihm wird sachbezogen, zurückhaltend und ohne zusätzliche stig-matisierende Umstände mitgeteilt, dass das [X.] den Antrag des [X.] auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen und der Kläger gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde beim [X.] Mün-chen eingelegt habe. Die den Kläger identifizierenden Angaben in dem Teaser waren angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen [X.], das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das [X.] hinaus unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemühten, zum Zeitpunkt der erstmaligen [X.] unzwei-felhaft zulässig. 19 In der Art und Weise, wie der Teaser zum Abruf bereitgehalten wurde, kam ihm eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbreitungsgrad des konkret gewählten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie sie der Lebach-I-Entscheidung des [X.] ([X.] 35, 202) zugrunde lag, ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumen-tation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven Nacherleben der Straftat unter Betonung der emotionalen Komponente führte (vgl. [X.] 35, 202, 228 f.). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gerade für eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu rechnen ([X.] [X.]O). Hingegen setzte eine Kenntnisnahme vom Inhalt des beanstandeten Teasers im Streitfall eine gezielte Suche voraus. Der Teaser wurde nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website angeboten, die typischer-weise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. [X.] NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298, 1299; [X.], [X.] 15/2009 [X.]). Er war auch nicht auf den aktuellen 20 - 12 - Seiten des [X.]auftritts der [X.] zugänglich, wo er dem Nutzer [X.] nach Aufruf der Homepage der [X.] ins Auge hätte fallen können. Vielmehr war der Teaser ausweislich der Feststellungen des [X.], auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des [X.]auftritts der [X.] zugänglich und für den Nutzer im Gesamtzusammenhang, insbesondere aufgrund des Inhalts und der angegebenen URL (http://[X.]//service/archiv/artikel/ 401012111.html), ohne weiteres als Altmeldung erkennbar. Er war auch nicht in sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihm den Anschein der Aktuali-tät oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die [X.] rechtfertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneinge-schränkt mit der Person des Straftäters befasst (vgl. dazu [X.], [X.], 342, 346 f.; von [X.], ZUM 2008, 102, 107; [X.], [X.]O; [X.], ZUM 2008, 156). Zugunsten der [X.] fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein aner-kennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergan-gene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - [X.] ZR 227/08 - [X.]O; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08 - z.[X.].; [X.], [X.], 126, 127; KG, [X.], 561, 563; [X.], ZUM 2007, 915, 917; [X.], 568, 569; [X.], [X.]O, 345 ff.; Liber-tus, MMR 2007, 143, 148). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufga-be, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der [X.] Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle [X.]en für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstel-lungen in —[X.] würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der 21 - 13 - Straftäter vollständig immunisiert würde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - [X.] ZR 227/08 - [X.]O; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08 - z.[X.].; [X.], [X.]O, S. 345 f.; Dreier, [X.], 2009, [X.], 68, 76 m.w.[X.]). Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. [X.], [X.], 1859, 1860; [X.], 365 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei einem schweren Kapi-talverbrechen wie im vorliegenden Fall, das in der Öffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit erregt hat. Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - [X.] ZR 227/08 - [X.]O; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08 - z.[X.].; [X.] 93, 266, 292; 99, 185, 197; [X.], 480 Rn. 62; vgl. ferner [X.], [X.] 158, 343, 353). Die Beklagte könnte ihren verfassungsrechtlichen Auftrag, in Wahrnehmung der Meinungs-freiheit die Öffentlichkeit zu informieren, nicht vollumfänglich wahrnehmen, wenn es ihr generell verwehrt wäre, dem interessierten Nutzer den Zugriff auf frühere [X.]en zu ermöglichen. Würde auch das weitere Bereithal-ten als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen [X.] zulässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im [X.] nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, sämtliche archivierten Beiträge von sich aus immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrol-le verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugängli-chen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen [X.] die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des [X.] - 14 - ters - das weitere Vorhalten des Beitrags später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmali-gen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat. 23 d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der [X.] eröffnet ist, insbesondere ob es sich bei dem beanstandeten Bereithalten der den Namen des [X.] enthaltenden Meldung zum Abruf im [X.] um ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] handelt. Denn das Bereithalten dieser Meldung unterfällt jedenfalls dem sogenannten [X.] des § 57 Abs. 1 Satz 1 des [X.] und Telemedien ([X.]) mit der Folge, dass seine Zulässigkeit weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzli-chen Ermächtigung im Sinne des § 4 [X.] abhängig ist. [X.]) Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] gelten, soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, nur die §§ 5, 7, 9 und 38a [X.] mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch die Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 [X.] oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 [X.] eintreten. § 4 [X.], wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvor-schrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, kommt dagegen nicht zur Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08 - z.[X.].; [X.] in [X.]/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 57 [X.] 24 - 15 - Rn. 6 f., 15 f.; [X.] in Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und [X.], 16. Abschnitt, Rn. 25, 27; [X.]/[X.]/[X.], Datenschutzrecht, § 41 [X.] Rn. 6, 10a; vgl. zu § 41 [X.]: [X.]/Schomerus, [X.], 9. Aufl., § 41 Rn. 2). Das in § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnete [X.] ist Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Medienfreiheit. Ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich; die Presse könnte ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 [X.], Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der [X.] zu-erkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. Senatsurteile [X.] 181, 328 Rn. 20; vom 15. Dezember 2009 - [X.] ZR 227/08 - [X.]O; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08 - z.[X.].; [X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, Presserecht Rn. 118 ff., 140; [X.] in Schwartmann, [X.]O; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, Rn. 6 ff.; [X.], ZUM 2004, 536, 540 f.; vgl. auch Art. 9 sowie Erwägungsgründe 17 und 37 der Richtlinie 95/46/[X.] und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener [X.] und zum freien Datenverkehr, ABl. [X.] 281, S. 31; [X.], Urteile vom 6. November 2003 - [X.]. [X.]/01 - [X.] gegen [X.] - ZUM-RD 2004, 107 Rn. 90; vom 16. Dezember 2008 - [X.]. [X.]/07 - [X.] gegen [X.] - [X.], 23 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache [X.]/07 - zi-tiert nach [X.], Rn. 37, 39, 66 ff., 81 f.). [X.]) Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte als Anbie-terin von Telemedien hat die den Namen des [X.] enthaltende Meldung ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Inter-netauftritt eingestellt und zum Abruf im [X.] bereitgehalten. 25 - 16 - (1) Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verar-beitet, wenn die Zielrichtung in einer [X.] für einen unbestimmten Personenkreis besteht (vgl. [X.] in [X.]/Vesting, [X.]O, Rn. 13; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, Rn. 23). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - worunter auch die Meinungsäußerung fällt (vgl. [X.] 60, 53, 63 f.; [X.]/[X.]/[X.], GG, Art. 5 Abs. 1 Rn. 201 f.) - gegeben sein (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, Rn. 26; Schmitt-mann in Schwartmann, [X.]O, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die [X.], die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des [X.] dienen, werden vom [X.] erfasst ([X.] in [X.]/[X.], [X.]O, Rn. 137). Dementsprechend gilt die datenschutz-rechtliche Privilegierung beispielsweise nicht für im Rahmen der Personalda-tenverarbeitung anfallende oder im Zusammenhang mit dem [X.], zur Akquisition von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespeicherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, [X.] zu Art. 1 § 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, Rn. 29; [X.] in Spind-ler/[X.], [X.]O, Rn. 137; [X.]/[X.], [X.] Stand 12/2009, § 41 Rn. 4). Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion, [X.], Do-kumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend geschützt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]O, Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vor-gegebene [X.] schützt insbesondere auch die publizistische Verwer-tung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] fallenden [X.] (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - [X.] ZR 227/08 - [X.]O; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08 - z.[X.].; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2008 - [X.]. [X.]/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen [X.] - [X.] - 17 - 2009, 23 Rn. 61 f.; Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache [X.]/07 - zitiert nach [X.], Rn. 65 ff., 81 f. zur Richtlinie 95/46/[X.]). 27 Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann [X.], wenn die Daten eigenen [X.]en des betroffenen [X.] dienen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, Rn. 30). (2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat die den Namen des [X.] enthaltende Meldung ausschließlich zu dem Zweck in ihren [X.]auftritt eingestellt und zum Abruf bereitgehalten, damit sie von der interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen wird. Sie hat damit [X.] ihre verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der [X.] Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte ins [X.] als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] fallenden Publikati-onsvorgangs. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit der Einstellung der Meldung ins [X.] mittlerweile mehrere Jahre vergangen sind. 28 - 18 - 3. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 29 Galke [X.] Pauge

[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.11.2007 - 324 O 250/07 - [X.], Entscheidung vom 19.08.2008 - 7 U 110/07 -

Meta

VI ZR 246/08

20.04.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. VI ZR 246/08 (REWIS RS 2010, 7514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7514

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