Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2021, Az. 4 StR 255/21

4. Strafsenat | REWIS RS 2021, 827

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Gegenstand

Strafurteil: Umfang der Mitteilung von Vorstrafen im Rahmen der Beweiswürdigung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

1. [X.] begangener Bedrohung (§ 241 StGB) im Fall I.1. der Urteilsgründe wird von den Feststellungen jedenfalls im Ergebnis getragen. Zwar handelte es sich bei der Ankündigung gegenüber der Geschädigten, ihre Halsschlagader aufzuschneiden und sie verbluten zu lassen, die das [X.] als Bedrohung gewürdigt hat, nach den Feststellungen um ein Nötigungsmittel des (besonders schweren) Raubes. Infolgedessen tritt diese Bedrohung im Wege der [X.] hinter dem Raub zurück (vgl. [X.] in BeckOK-StGB, 51. Ed., § 241 Rn. 12 mwN). Allerdings hat das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte der Geschädigten nach Vollendung der Raubtat ankündigte, er werde wiederkommen und „es zu Ende bringen“, was unter den hier gegebenen Umständen ebenfalls den Tatbestand des § 241 StGB erfüllte. Dieser Teil des festgestellten und von der Anklage umfassten [X.] ist auch nicht unter abweichender rechtlicher Würdigung bereits in den Schuldspruch eingegangen. Soweit das [X.] in der Liste der angewendeten Vorschriften und in einem Abschnitt der Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung § 240 StGB statt § 241 StGB genannt hat, wertet der Senat dies angesichts der (verkündeten) Urteilsformel als bloßes Schreibversehen.

2. Die Abfassung und der Umfang der Urteilsgründe geben dem Senat noch Anlass zu folgenden Hinweisen:

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Dementsprechend ist es regelmäßig verfehlt, Zeugenaussagen in allen Einzelheiten sowie unter Mitteilung ihnen zugrundeliegender Vorhalte oder Nachfragen des Gerichts wiederzugeben (vgl. [X.], Beschluss vom 11. August 2020 – 4 [X.], juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. September 2018 – 4 [X.], juris Rn. 8). Dies gilt in besonderem Maße bei einer – wie hier – im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten. Auch sind Vorstrafen nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. [X.], Beschluss vom 10. September 2003 – 1 [X.]). Nicht sachgerecht ist es daher, Vorstrafenurteile undifferenziert und ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit im Einzelnen in wörtlicher Wiedergabe einzurücken oder einzukopieren (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2001 – 3 [X.], [X.], 100 mwN).

Sost-Scheible     

      

Quentin     

      

Bartel

      

Rommel     

      

Maatsch     

      

Meta

4 StR 255/21

25.11.2021

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 11. Februar 2021, Az: 21 KLs 8/20

§ 267 Abs 3 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2021, Az. 4 StR 255/21 (REWIS RS 2021, 827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 827

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 248/22

1 StR 92/23

4 StR 497/22

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