Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2014, Az. III R 36/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 2611

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Gegenstand

(Kindergeld - Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO - Entscheidung des FG über Kindergeldansprüche für einen nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum - Einheitliche Entscheidung über zulässige Revision und unzulässige Anschlussrevision)


Leitsatz

1. Entscheidet das FG auch über Kindergeldansprüche, die einen nicht vom Klagebegehren umfassten Zeitraum betreffen, liegt insoweit ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO vor. Ein derartiger Fall kann gegeben sein, wenn das FG über Kindergeldansprüche entscheidet, die nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegen .

2. Dieser Verfahrensfehler kann in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 FGO zur isolierten Aufhebung des FG-Urteils führen .

Tatbestand

1

I. Es ist streitig, ob dem Kläger, Revisionsbeklagten und [X.]skläger (Kläger) [X.] für seine in [X.] lebenden zwei Kinder [X.] und B zusteht.

2

Der Kläger ist ein in der [X.] ([X.]) lebender [X.]. Seine geschiedene Ehefrau lebt mit den beiden Kindern [X.] und B aus erster Ehe in [X.]; sie übt dort eine Beschäftigung aus. Sie erhält für [X.] und B einen [X.] Familienzuschlag in Höhe von jeweils 22,59 €. Der Kläger hat mit seiner zweiten Ehefrau zwei weitere in [X.] lebende Kinder.

3

Im April 2010 beantragte der Kläger Kindergeld für seine vier Kinder. Die Beklagte, Revisionsklägerin und [X.] (Familienkasse) lehnte dies für die in [X.] lebenden Kinder [X.] und B mit Bescheid vom 3. Februar 2011 ab. Im Einspruchsverfahren änderte die Familienkasse den angegriffenen Ablehnungsbescheid mit Bescheid vom 27. April 2011 dahingehend ab, dass sie die Festsetzung des Kindergeldes erst ab Mai 2010 ablehnte. Im Übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2011).

4

Die Klage, mit welcher der Kläger die Festsetzung des [X.]es für [X.] und B ab Mai 2010 in Höhe von jeweils 161,41 € (= 184 € ./. 22,59 €) begehrte, war nach Auffassung des Finanzgerichts ([X.]) teilweise erfolgreich. Es verpflichtete die Familienkasse für den Zeitraum ab September 2011 unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.] neu zu bescheiden. Im Übrigen wies es die Klage für den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus:

5

Soweit der Zeitraum ab September 2011 betroffen sei, stehe dem Kläger ein Anspruch auf [X.] zu. Die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 des Europäischen [X.]arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit --[X.] 883/2004-- ([X.] 2004 Nr. L 166, S. 1), der einen Anspruch auf [X.] ausschließe, seien ab September 2011 --aufgrund der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers in [X.] nicht mehr gegeben. Ebenso sei der Kindergeldanspruch nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen. Mangels [X.] sei der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.] neu zu bescheiden. Für den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 sei die Klage hingegen unbegründet, weil insoweit der den Anspruch auf [X.] ausschließende Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der [X.] 883/2004 eingreife.

6

Die Familienkasse macht mit ihrer den Zeitraum ab September 2011 betreffenden Revision geltend, das [X.] habe § 64 EStG rechtsfehlerhaft angewendet. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass aufgrund der Anwendung des Art. 67 Satz 1 der [X.] 883/2004 und des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 987/2009 des Europäischen [X.]arlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit zu unterstellen sei, dass auch die Kindsmutter mit den Kindern [X.] und B in einem Haushalt in [X.] lebe. Danach sei die Kindsmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig berechtigt.

7

Die Familienkasse beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit sie für den Zeitraum ab September 2011 unter Aufhebung des Bescheids vom 27. April 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2011 verpflichtet wurde, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt, die Revision der Familienkasse für den Zeitraum ab September 2011 zurückzuweisen, sowie im Wege der [X.] die den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 betreffende Vorentscheidung aufzuheben und die Familienkasse insoweit zu verpflichten, den Kläger neu zu bescheiden.

9

Der Kläger ist unter ausführlicher Darlegung seiner Rechtsansicht der Revision der Familienkasse entgegengetreten. Darüber hinaus macht er im Wege der [X.] geltend, das den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 betreffende klageabweisende Urteil sei zu seinen Gunsten zu ändern.

Entscheidungsgründe

II. Aufgrund des stattgefundenen gesetzlichen Beteiligtenwechsels ist Beklagte, Revisionsklägerin und [X.] nunmehr die Familienkasse [X.] Nord der [X.] (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Dezember 2013 III R 52/11, [X.] 2014, 851, Rz 9).

III.

Die den Zeitraum ab September 2011 betreffende Revision der Familienkasse ist begründet; die Vorentscheidung ist insoweit in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) isoliert aufzuheben. Die den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 betreffende [X.] des Klägers ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 [X.]O).

A. Revision der Familienkasse (Zeitraum ab September 2011)

Die Vorentscheidung ist [X.] ergangen, soweit das [X.] auch über die Kindergeldansprüche des Klägers für den Zeitraum ab September 2011 entschieden hat. Insoweit liegt ein Verstoß gegen den in § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O niedergelegten Grundsatz vor, wonach das [X.] nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf ("ne ultra petita").

1. Der [X.] ([X.]) hat in [X.] zur Bestimmung des Klagezeitraums folgende Grundsätze aufgestellt:

a) Das [X.] kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer gerichtlichen Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage angegriffener Aufhebungsbescheid bzw. Ablehnungsbescheid eine Regelung des [X.] ab dem Monat der Aufhebung bzw. Ablehnung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, [X.]E 236, 144, [X.], 681, Rz 40 ff.; vgl. auch [X.]-Urteile vom 5. Juli 2012 V R 58/10, [X.] 2012, 1953, Rz 14 ff.; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, [X.] 2013, 1920, Rz 18 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid nicht ausdrücklich einen hiervon abweichenden Zeitraum geregelt hat.

Demnach ist in einem derartigen Fall eine Klage unzulässig, soweit mit ihr Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum begehrt wird (Senatsurteil in [X.]E 236, 144, [X.], 681, Rz 40). Es entspricht daher (regelmäßig) dem recht verstandenen Interesse eines Klägers, dass er --sofern er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt-- eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab Aufhebung bzw. Ablehnung der Kindergeldfestsetzung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt (Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 70/11, [X.]E 239, 116, [X.], 544, Rz 14).

b) Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall, bedeutet dies, dass das [X.] --wie sich aus dem Tenor und den Entscheidungsgründen der Vorentscheidung ergibt (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 24. August 2005 VIII B 36/04, [X.] 2006, 86, unter [X.] zur Bestimmung des Entscheidungsgegenstandes)-- auch über die Kindergeldansprüche für den Zeitraum ab September 2011 entschieden hat, obwohl diese Ansprüche nicht vom erstinstanzlichen Klagebegehren umfasst waren.

Die Familienkasse hatte mit den angegriffenen Ablehnungsbescheiden keine Kindergeldansprüche geregelt, die den Zeitraum ab September 2011 betrafen. In dem Ablehnungsbescheid vom 27. April 2011 hieß es, dass der Antrag auf Kindergeld für [X.] und B ab Mai 2010 abgelehnt wird. Ebenso lässt sich der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2011 nicht entnehmen, dass eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab September 2011 getroffen wurde.

Dementsprechend begehrte der Kläger in seiner Klageschrift vom 9. Juni 2011, die Familienkasse zu verpflichten, [X.] für [X.] und B ab Mai 2010 in Höhe von jeweils 161,41 € festzusetzen. Dass der Kläger hiermit eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab September 2011 anstrebte, ergibt sich aus dieser Klageschrift nicht. Ein solches Begehren ist auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2012 erkennbar geworden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der Kläger, die Familienkasse unter Aufhebung der angegriffenen Ablehnungsbescheide zu verpflichten, "ihm Kindergeld ab Mai 2010 für die Kinder B und [X.] in Höhe von jeweils 161,41 € zu gewähren". Er führte dort nicht explizit aus, (auch) Kindergeld für den Zeitraum ab September 2011 zu begehren.

Nach alledem hätte das Klagebegehren bei verständiger Würdigung so verstanden werden müssen, dass der Kläger keine teilweise unzulässige Klage erheben wollte, sondern nur [X.] für den Zeitraum ab Ablehnung der Kindergeldfestsetzung (hier Mai 2010) bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (hier Mai 2011) begehrte.

c) Auch wenn der Senat die genannten Grundsätze zur Bestimmung des Klagezeitraums erstmals kurz vor Ergehen der Vorentscheidung in dem Senatsurteil in [X.]E 236, 144, [X.], 681, Rz 40 ff. höchstrichterlich niedergelegt hat, führt deren Nichtbeachtung zu einem Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O. Dieser Verfahrensfehler ist ohne Rüge von Amts wegen zu beachten (z.B. Senatsurteil vom 31. Januar 2013 III R 15/10, [X.] 2013, 1071, Rz 12, m.w.N.).

2. Die Vorentscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 [X.]O isoliert aufzuheben.

a) Hebt der [X.] eine nicht entscheidungsreife Sache auf, so muss er bei striktem Wortverständnis des § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O die Sache auch zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverweisen. Eine isolierte Aufhebung der Vorentscheidung sieht der Wortlaut des § 126 [X.]O nicht vor. Allerdings muss ein solches Vorgehen dann möglich sein, wenn der Verfahrensfehler nur durch eine Aufhebung beseitigt werden kann und es einer Zurückverweisung an das [X.] nicht mehr bedarf (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 25. Januar 2005 I B 83/04, [X.] 2005, 1314, unter [X.] zu § 116 Abs. 6 [X.]O).

b) So verhält es sich im Streitfall. Das [X.] erließ für den Zeitraum ab September 2011 ein Urteil, das als solches nicht hätte ergehen dürfen. Nach Aufhebung dieses Teils des Urteils gibt es im Streitfall für diesen Zeitraum keine Rechtssache mehr, die vom [X.] noch zu entscheiden wäre.

B. [X.] des Klägers (Zeitraum Mai 2010 bis August
   2011)

Die für den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 eingelegte [X.] des Klägers ist bereits deshalb unzulässig, weil er sie nicht fristgerecht eingelegt und begründet hat.

1. Der Kläger hat die Vorentscheidung nicht binnen eines Monats nach deren Zustellung (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) mit einer selbständigen Revision angegriffen. Er hat jedoch eine unselbständige [X.] (vgl. § 155 [X.]O i.V.m. § 554 der Zivilprozessordnung --Z[X.]O--) eingelegt.

a) Die Zulässigkeit einer [X.] setzt u.a. voraus, dass sie innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt und begründet wird (§ 155 [X.]O i.V.m. § 554 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Z[X.]O; vgl. z.B. Senatsurteile vom 2. Juni 2005 III R 15/04, [X.]E 210, 141, [X.], 828, unter [X.]; vom 22. Dezember 2011 III R 93/10, [X.] 2012, 932, Rz 18). Diese Frist kann --anders als die Frist zur Erwiderung auf die [X.] nicht verlängert werden ([X.]-Urteil vom 19. März 2003 VI R 40/01, [X.] 2003, 1163, unter II.2.).

b) Im Streitfall hat der Kläger die [X.] nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der [X.] der Familienkasse eingelegt und begründet. Dem Kläger wurde die [X.] der Familienkasse am 8. Oktober 2012 zugestellt. Die [X.] legte er jedoch erst am 10. Dezember 2012 beim [X.] ein.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 [X.]O) wegen der Versäumung dieser Frist kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat weder einen Antrag gestellt noch sind nach Aktenlage Tatsachen ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten.

2. Auch wenn eine unzulässige Revision nach § 126 Abs. 1 [X.]O grundsätzlich durch Beschluss zu verwerfen ist, kann der Senat in einem Fall wie dem vorliegenden über beide Revisionen einheitlich entscheiden (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 21. Juni 2012 IV R 42/11, [X.] 2012, 1927, Rz 27).

C. Der Vollständigkeit halber weist der Senat auf Folgendes
   hin:

1. Da der Kläger für den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 weder Revision noch eine zulässige [X.] eingelegt hat, kann die Vorentscheidung für den Zeitraum Mai 2010 bis Mai 2011 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) nicht mehr zu seinen Gunsten abgeändert werden. Insoweit ist die Vorentscheidung materiell rechtskräftig und bindend (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]O).

Ohne hierüber im Streitfall entscheiden zu müssen, neigt der Senat zur Annahme, dass die Vorentscheidung ebenfalls für den Zeitraum Juni bis August 2011 bindend ist. Auch wenn das [X.] durch die irrtümliche Abweisung der Klage für diesen Zeitraum gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O verstoßen hat, spricht viel dafür, dass sich die materielle Rechtskraft des Urteils auch auf den "ultra petita" abgewiesenen Teil der Klage erstreckt, zumal der hierdurch beschwerte Beteiligte die Möglichkeit hat, den Fehler im Rechtsmittelverfahren korrigieren zu lassen (gleicher Ansicht Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 110 [X.]O Rz 56; Urteil des [X.] vom 28. Mai 1998 I ZR 275/95, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 287, unter [X.]; anderer Ansicht u.U. [X.]-Urteil vom 18. Februar 1986 VII R 98/85, [X.]E 146, 279, [X.] 1986, 571, unter II.).

2. Außer Frage steht, dass der Kläger für den Zeitraum ab September 2011 Kindergeld beantragen kann. Insoweit besteht keine Bindungswirkung der Vorentscheidung.

Sollten für diesen Zeitraum Kindergeldansprüche bestehen, wären sie auch (noch) nicht festsetzungsverjährt (vgl. § 31 Satz 3 EStG, § 155 Abs. 4, §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung). Die Festsetzungsverjährung für evtl. [X.] tritt erst mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ein (zur Berechnung der Festsetzungsfrist vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2006 III R 80/04, [X.]E 214, 1, [X.] 2008, 371, unter [X.]c).

D. ...

Meta

III R 36/12

25.09.2014

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. Mai 2012, Az: 12 K 12134/11, Urteil

§ 96 Abs 1 S 2 FGO, § 110 Abs 1 S 1 Nr 1 FGO, § 126 Abs 1 FGO, § 126 Abs 3 FGO, § 155 FGO, § 554 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2014, Az. III R 36/12 (REWIS RS 2014, 2611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2611

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