Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.08.2016, Az. 1 WB 7/16

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2016, 6285

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Gegenstand

Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle z.b.V.; Zentralerlass B-1300/46


Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle z.b.V.

2

Der ... geborene Antragsteller ist [X.]erufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September .... Zuletzt wurde er am 7. Januar ... zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. November ... in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Er ist Mitglied des Personalrats beim A und Vertrauensperson der Offiziere.

3

Zur [X.]etreuung von zwei Kindern wurde dem Antragsteller vom 1. Februar ... bis 23. April ... und vom 28. April ... bis 25. Mai ... Elternzeit gemäß § 28 Abs. 7 SG gewährt. Unter dem 17. Juli 2014 beantragte der Antragsteller, seine Dienstzeit als [X.]erufssoldat um die Dauer der Elternzeit zu verlängern. Das [X.] (im Folgenden: [X.]) lehnte diesen Antrag mit [X.]escheid vom 17. November 2014 ab. Nach erfolgloser [X.]eschwerde hat der Antragsteller deswegen Klage zum Verwaltungsgericht ... ([X.].: ...) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

4

Der Antragsteller wurde seit dem 1. Dezember ... auf einem Dienstposten als Stabsoffizier Militärisches Nachrichtenwesen Streitkräfte beim [X.] verwendet. Die voraussichtliche Verwendungsdauer auf diesem Dienstposten wurde mit 1. Korrektur vom 8. Juli 2014 zur Versetzungsverfügung vom 2. Dezember ... bis zum 31. Juli ... verlängert.

5

Im Rahmen der Einnahme der Struktur Heer 2011 wurde dem zuständigen personalführenden Referat im [X.] am 10. Dezember 2014 mitgeteilt, dass [X.] mit Ablauf des 30. Juni ... aufgelöst werde und das betroffene Personal zum 1. Juli ... zu versetzen sei. Am 25. Februar 2015 beantragte das [X.] für den Antragsteller die Inanspruchnahme einer Planstelle z.b.V. für den Zeitraum vom 1. Juli ... bis zu dessen Dienstzeitende am 30. September ..., weil dieser bei einer Verwendungsdauer von nur noch 15 Monaten nicht sachgerecht auf einem Dienstposten in der neuen Teileinheit ... des A etatisiert werden könne.

6

Mit Verfügung Nr. ... vom 5. Mai 2015 versetzte das [X.] den Antragsteller zum 1. Juli ... unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt bei der Teileinheit .... Auf die [X.]eschwerde des Antragstellers hin wurde die Versetzung mit [X.]eschwerdebescheid des [X.]undesministeriums der Verteidigung vom 31. August 2015 wegen eines Verfahrensfehlers wieder aufgehoben.

7

Mit Schreiben des [X.]undesamts für das Personalmanagement vom 30. September 2015 wurde der Antragsteller über die fortbestehende Absicht vororientiert, ihn - nunmehr zum 1. Januar 2016 - unter Inanspruchnahme einer Planstelle z.b.V. zur Teileinheit ... beim ... zu versetzen. Im Rahmen der Vororientierung äußerte der Antragsteller, dass er die [X.]eteiligung der Vertrauensperson/Gruppe der Soldaten im örtlichen Personalrat wünsche und er Versetzungshinderungsgründe nach dem [X.] ([X.]) [X.]-1300/46 geltend mache. Mit Schreiben an das [X.] vom 16. Oktober 2015 erklärte er ferner, dass er mit der beabsichtigten Versetzung nicht einverstanden sei. Er beanstande, dass von der ihm erteilten Zusage, bis 2016 auf seinem bisherigen Dienstposten verbleiben zu können, abgewichen werde. Die Versetzung auf einen Dienstposten z.b.V. verringere zudem die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfsverfahrens wegen Verlängerung der Dienstzeit. Aus seiner letzten dienstlichen [X.]eurteilung ergebe sich, dass ihm aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit eine ansonsten vorgezeichnete Förderung entgangen sei. Die [X.]enachteiligung aufgrund übernommener Familienpflichten stehe im Widerspruch zu der politischen Zielsetzung, dass auch für Soldaten Familie und Dienst miteinander vereinbar sein sollten. Statt der beabsichtigten [X.] strebe er deshalb die Versetzung auf eine mit einer Förderung verbundene Stelle an. Soweit dies ad hoc nicht möglich sei, wolle er bis dahin auf einer Stelle als Stabsoffizier Militärisches Nachrichtenwesen weitergeführt werden.

8

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 teilte der Personalrat beim A mit, dass die geplante personelle Veränderung des Antragstellers auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt innerhalb des A keinen Verstoß gegen § 47 Abs. 2 [X.]PersVG darstelle. Der geplanten personellen Veränderung werde unter [X.]eachtung von § 8 [X.]PersVG zugestimmt.

9

Mit Verfügung Nr. ... vom 23. Oktober 2015, eröffnet am 19. November 2015, versetzte das [X.] daraufhin den Antragsteller zum 1. Januar 2016 unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt bei der Teileinheit ....

Mit Schreiben an das [X.] vom 4. Dezember 2015, beim [X.]undesministerium der Verteidigung eingegangen am 8. Dezember 2015, erhob der Antragsteller hiergegen [X.]eschwerde. Zur [X.]egründung bezog er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Schreiben vom 16. Oktober 2015. Er sehe in der Versetzung auf eine Stelle außerhalb regulärer Dienstposten den Versuch, die von ihm beantragte Verlängerung seiner Dienstzeit, um damit Elternzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nachzuholen, zu behindern. Er beantrage, ihn stattdessen entweder auf die Stelle des Leiters der Teileinheit ... ([X.]esoldungsgruppe [X.]) zu versetzen oder ihn auf den ihm schriftlich am 8. Juli 2014 zugesicherten Dienstposten eines Stabsoffiziers Militärisches Nachrichtenwesen zu belassen.

Mit [X.]escheid vom 17. Dezember 2015 wies das [X.]undesministerium der Verteidigung - [X.] 2 - die [X.]eschwerde zurück. Zur [X.]egründung wurde ausgeführt, dass ein dienstliches [X.]edürfnis für die Versetzung bestehe, weil der bisherige Dienstposten des Antragstellers zum 1. Juli ... weggefallen sei. Gemäß Nr. 2.1.3 und 2.2.2 [X.] [X.] könne in diesem Falle eine Planstelle z.b.V. für die Dauer von bis zu zwei Jahren in Anspruch genommen werden. Da kein geeigneter dotierungsgerechter Dienstposten in der Nachfolgeorganisation zur Verfügung stehe und der Antragsteller nur noch über eine Restdienstzeit von 15 Monaten ab Wegfall des Dienstpostens verfüge, sei die Entscheidung, ihn unter Nutzung einer Planstelle des z.b.V.-Etats zu verwenden, sach- und ermessensgerecht. Die am 8. Juli 2014 erfolgte Verlängerung der voraussichtlichen Verwendungsdauer stelle keine verbindliche Zusicherung dar; sie stehe zudem unter dem Vorbehalt, dass der in der Versetzungsverfügung benannte Dienstposten weiterhin bestehe. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 204 bis 206 [X.] [X.]-1300/46 seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller die Versetzung auf den nach [X.]esoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten des Leiters der Teileinheit ... wünsche, komme er aus Eignungs- und Leistungsgründen nicht in [X.]etracht. Da gegen ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren geführt werde, bestehe ein Förderungsverbot gemäß Nr. 246 [X.] [X.]/49. Für den Dienstposten sei außerdem eine Organisationsgrundentscheidung für die Auswahl eines Versetzungsbewerbers getroffen worden. Die vom Antragsteller angeführten Dienstposten ID ... und ID ... seien zudem mit bestandskräftigen Personalverfügungen des [X.]undesamts für das Personalmanagement vom 5. März und 16. März 2015 bereits mit geeigneten Stabsoffizieren nachbesetzt worden.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Januar 2016 die Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts beantragt. Das [X.]undesministerium der Verteidigung - [X.] 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 1. März 2016 dem Senat vorgelegt.

Zur [X.]egründung verweist der Antragsteller auf seine [X.]eschwerde vom 4. Dezember 2015 sowie sein Schreiben vom 16. Oktober 2015 und führt ergänzend insbesondere aus:

Er halte die Verfügung vom 8. Juli 2014, die seine voraussichtliche Verwendungsdauer auf seinem damaligen regulären Dienstposten bzw. dessen regulären Folgedienstposten bis zum 31. Juli 2016 festlege, für nach wie vor gültig. Weiterhin beanstande er, dass statt seiner andere Soldaten auf die regulären Dienstposten in der neuen Struktur versetzt worden seien. Auch seien die Auswirkungen der Struktur Heer 2011 bereits weit vor dem 10. Dezember 2014, an dem angeblich die Mitteilung von der Auflösung des [X.] erfolgt sei, bekannt gewesen. Ferner beanstande er, dass in dem [X.]escheid sowie in der Anhörung des Personalrats aufgeführt worden sei, dass gegen ihn ein disziplinargerichtliches Verfahren geführt werde; offenbar sei es damit um seine Diskreditierung gegangen. Ein Verfahrensmangel bei der [X.]eteiligung des Personalrats nach § 23 Abs. 1 S[X.]G liege ferner darin, dass auf dem Vordruck, auf dem er durch Ankreuzen die [X.]eteiligung des Personalrats wünschte, in der betreffenden Fußnote fälschlich auf § 3 Abs. 1 S[X.]G statt auf § 23 Abs. 1 S[X.]G verwiesen werde. Der Antragsteller legt außerdem ausführlich dar, dass es ihm vor allem um die Verlängerung seiner Dienstzeit gehe, weil er sich wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und einer dadurch hinzunehmenden Pensionskürzung um 10 Prozent benachteiligt sehe.

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des [X.]undesamts für das Personalmanagement der [X.]undeswehr vom 23. Oktober 2015 verfügten Versetzung vom [X.] auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim A Teileinheit ... festzustellen.

Das [X.]undesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei wegen der Subsidiarität eines Feststellungsantrags gegenüber einem möglichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag unzulässig, im Übrigen aber auch in der Sache unbegründet. Der ursprüngliche Dienstposten des Antragstellers sei mit Ablauf des 30. Juni ... definitiv weggefallen. Das [X.] sei nicht gehindert gewesen, die Dienstposten der neuen Struktur mit anderen geeigneten Soldaten zu besetzen. Seine Forderung nach Verlängerung der Dienstzeit müsse der Antragsteller im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht geltend machen. Für konkrete Versetzungsentscheidungen komme es nicht auf allgemein bekannte Auswirkungen der Struktur Heer 2011, sondern auf die Veröffentlichung der dienststellenbezogenen Organisationsgrundlagen an; eine Mitteilung hinsichtlich der konkreten Auflösung des [X.] sei erst am 10. Dezember 2014 erfolgt. Der Hinweis, dass gegen den Antragsteller ein disziplinargerichtliches Verfahren geführt werde, sei erforderlich gewesen, weil der Antragsteller selbst vorgeschlagen habe, ihn auf einen nach [X.]esoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten zu versetzen. Im Übrigen sei gegen den Antragsteller mit Urteil des [X.] vom 10. Mai 2016 ([X.]. ...) wegen eines Dienstvergehens ein [X.]eförderungsverbot für die Dauer von 36 Monaten in Verbindung mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/20 auf die Dauer von 20 Monaten verhängt worden; der Antragsteller habe gegen dieses Urteil [X.]erufung eingelegt. Das [X.]eteiligungsverfahren nach § 23 Abs. 1 S[X.]G sei rechtmäßig durchgeführt worden. [X.]ei der fehlerhaften Paragraphenangabe handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der sich nicht ausgewirkt habe.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten [X.]ezug genommen. Die [X.]eschwerdeakte des [X.]undesministeriums der Verteidigung - [X.] 2 - [X.].: ... - hat dem Senat bei der [X.]eratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist in folgendem Umfang zulässig:

a) Der von dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller formulierte Sachantrag, die Rechtswidrigkeit der strittigen Versetzung festzustellen, wäre - wörtlich verstanden - unzulässig, weil eine (bloße) Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Antragsteller seine Rechte durch einen (weitergehenden) Gestaltungs- oder Leistungsantrag verfolgen kann (§ 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Dem Antragsteller geht es jedoch der Sache nach eindeutig darum, dass die von ihm angegriffene Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle [X.] beseitigt wird. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist deshalb dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. ... des [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 23. Oktober 2015 und des [X.] des [X.] - [X.] 2 - vom 17. Dezember 2015 beantragt. Dieser Antrag ist zulässig.

b) Soweit es dem Antragsteller darüber hinaus um eine Verwendung auf einem "regulären" Dienstposten in der neuen Organisationsstruktur des A geht, kommt dieses Anliegen in dem gestellten Sachantrag nicht zum Ausdruck. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ferner erforderlich, dass bei einem Versetzungsverlangen - spätestens im [X.]eschwerdeverfahren - ein konkreter Dienstposten bezeichnet sein muss (vgl. zuletzt [X.], [X.]eschluss vom 24. Mai 2016 - 1 [X.] 10.15 - juris Rn. 33 m.w.N.).

[X.]ei wohlwollender Auslegung des [X.] könnte insoweit zwar auf die [X.]eschwerdeschrift vom 4. Dezember 2015 zurückgegriffen werden, in der der Antragsteller beantragt, ihn "stattdessen entweder auf die Stelle des Leiters der [X.] ... ([X.]esoldungsgruppe [X.]) zu versetzen" oder auf dem ihm "schriftlich bereits am 8. Juli 2014 zugesicherten Dienstposten [X.] und [X.] ... zu belassen, der sich mit im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen und Aufgaben in der neuen Struktur" wiederfinde. Das [X.] hat hierzu jedoch im [X.]eschwerdebescheid erklärt, dass die betreffenden Dienstposten bereits mit bestandskräftigen Personalverfügungen des [X.] besetzt worden seien, nämlich der Dienstposten ID ... (Leiter [X.] ...) mit Versetzungsverfügung vom 16. März ... zum 14. September ... und der Dienstposten ID ... ([X.] ... und [X.] SK) mit Versetzungsverfügung vom 5. März ... zum 1. Juli .... Den Ausführungen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass er diese zeitlich deutlich zurückliegenden [X.] und die ihnen zugrunde liegenden Auswahlentscheidungen in Frage stellen möchte, zumal ein darauf gerichteter Konkurrentenantrag offensichtlich verfristet wäre.

2. Der Anfechtungsantrag (oben 1.a) ist unbegründet.

Die Versetzungsverfügung Nr. ... des [X.] vom 23. Oktober 2015 und der [X.]eschwerdebescheid des [X.] - [X.] 2 - vom 17. Dezember 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. September 2002 - 1 [X.] 30.02 - [X.] 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher [X.]efugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom [X.] im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. Februar 2003 - 1 [X.] 57.02 - [X.]E 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem [X.] ([X.]) [X.]/46 zu "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" (Nachfolgeerlass der Versetzungsrichtlinien vom 3. März 1988, [X.]) und der Zentralen Dienstvorschrift ([X.]) [X.]/4 zur "Inanspruchnahme von Planstellen [X.] und Planstellen [X.] - [X.] für Soldatinnen und Soldaten" ergeben.

Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß Nr. 201 Punkt 1 [X.] [X.]/46 kann ein Soldat versetzt werden, wenn ein dienstliches [X.]edürfnis besteht. Das dienstliche [X.]edürfnis für die Wegversetzung folgt aus der Auflösung des [X.] mit Ablauf des 30. Juni ... und dem damit verbundenen Wegfall des bisherigen [X.] des Antragstellers (Nr. 202 [X.]uchst. c [X.] [X.]/46). Mit dem Wegfall des [X.] ist auch die vorgesehene - mit 1. Korrektur vom 8. Juli 2014 zur Versetzungsverfügung vom 2. Dezember 2009 bis zum 31. Juli ... verlängerte - Verwendungsdauer auf diesem Dienstposten hinfällig geworden. Unabhängig davon stellt die Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer lediglich eine Planungshilfe dar; sie bedeutet keine verbindliche Zusicherung einer bestimmten tatsächlichen Verweildauer auf dem Dienstposten und keine Garantie für den Fortbestand des [X.] (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 6. Juli 2012 - 1 [X.] 5.12 - juris Rn. 35 m.w.N.; siehe auch Nr. 401 [X.] [X.]/46).

Auch die Voraussetzungen für die Zuversetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle [X.] liegen vor. Gemäß Nr. 2.2.2 [X.] [X.]/4 können Planstellen [X.] für Soldaten in Anspruch genommen werden, deren Dienstposten weggefallen ist und die nicht sofort auf andere ihrem Dienstgrad/ihrer [X.]esoldungsgruppe und ihrer Ausbildung entsprechende Dienstposten umgesetzt werden können. Dabei ist es unschädlich, dass in diesem Sinne geeignete Dienstposten in der neuen Struktur des A nicht schlechterdings fehlten, sondern prioritär mit anderen Soldaten besetzt wurden und der Antragsteller deswegen nicht auf einen "regulären" Dienstposten umgesetzt wurde. Das personalwirtschaftliche Ermessen ist nicht überschritten, wenn nach einer organisatorischen Änderung neu geschaffene Dienstposten vorrangig mit Soldaten besetzt werden, die in der aufzubauenden neuen Struktur noch längerfristig zur Verfügung stehen (im Falle des [X.] ... mit einem Offizier, der rund fünf Jahre jünger ist als der Antragsteller und zudem, weil auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt geführt, etatisiert werden musste), und nicht mit Soldaten, die - wie der Antragsteller - nur noch über eine kurze Restdienstzeit bis zur voraussichtlichen Zurruhesetzung verfügen. Auch die grundsätzliche Höchstdauer der Inanspruchnahme einer Planstelle [X.] von zwei Jahren (Nr. 2.1.3 Abs. 2 [X.] [X.]/4) wird bei einer voraussichtlichen Restdienstzeit des Antragstellers von 15 Monaten ab Wegfall des [X.] bzw. von neun Monaten ab formalem [X.]eginn der Versetzung nicht überschritten.

Die Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragsteller eine Verlängerung seiner Dienstzeit als [X.]erufssoldat um die Dauer der von ihm genommenen Elternzeit beantragt hat. Es ist bereits nicht plausibel, warum, wie der Antragsteller befürchtet, die Erfolgsaussichten dieses Antrags durch die Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt und die Nutzung einer Planstelle [X.] gemindert werden sollen. Das dienstliche Interesse an einer Dienstzeitverlängerung wird wesentlich durch den in der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe bestehenden [X.]edarf in den [X.] insgesamt und nicht von der aktuellen Verwendungssituation des Antragstellers bestimmt. Im Übrigen erfolgte die Ablehnung des Verlängerungsantrags bereits durch [X.]escheid des [X.] vom 17. November 2014 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller noch auf seinem früheren Dienstposten eingesetzt und der Wegfall dieses [X.] zum 30. Juni ... noch nicht bekannt war.

Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 204 bis 206 [X.] [X.]/46 hat der Antragsteller, entgegen seiner Ankündigung bei der Vororientierung, nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.

Der Schutz, den der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Mitglied des Personalrats beim A (§ 47 Abs. 2 [X.]PersVG, Nr. 305 [X.] [X.]/46) und als Vertrauensperson der Offiziere (§ 15 Abs. 1 Satz 1 S[X.]G, Nr. 307 Satz 1 [X.] [X.]/46) genießt, steht der angefochtenen Versetzung nicht entgegen. Die Versetzung ist wegen der Auflösung des [X.] und dem damit verbundenen Wegfall des [X.] des Antragstellers aus (wichtigen) dienstlichen Gründen unvermeidbar (§ 47 Abs. 2 Satz 1 [X.]PersVG, § 15 Abs. 1 Satz 1 S[X.]G). Die Weiterverwendung in der Nachfolgeorganisation ohne Wechsel des [X.] (siehe auch § 47 Abs. 2 Satz 2 [X.]PersVG) beschränkt die Auswirkungen der Versetzung für den Antragsteller auf ein Minimum. Der Personalrat beim A hat der Versetzung des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 zugestimmt (§ 47 Abs. 2 Satz 3 [X.]PersVG)

Es liegt schließlich kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Die vom Antragsteller beantragte [X.]eteiligung des Personalrats (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S[X.]G, § 52 Abs. 1 S[X.]G i.V.m. § 7 Satz 1 [X.]PersVG) hat stattgefunden. Der Personalrat beim A hat die bereits genannte zustimmende Stellungnahme vom 22. Oktober ... zu der beabsichtigten Versetzung des Antragsteller abgegeben (§ 20 S[X.]G). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die fehlerhafte Paragraphenangabe auf dem Vordruck, auf dem der Antragsteller durch Ankreuzen die [X.]eteiligung des Personalrats beantragte, die Äußerung des Personalrats beeinflusst haben könnte, sofern sie von diesem überhaupt bemerkt worden sein sollte. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass dem Personalrat auch mitgeteilt worden sei, dass gegen ihn, den Antragsteller, ein disziplinargerichtliches Verfahren geführt werde, hat das [X.] dies damit erklärt, dass der Antragsteller selbst seine Versetzung auf einen förderlichen Dienstposten vorgeschlagen habe; die Information des Personalrats sei deshalb im Hinblick auf das grundsätzliche Förderungsverbot während eines disziplinargerichtlichen Verfahrens (Nr. 246 [X.] A-1340/49) erfolgt. Unabhängig von den vom Antragsteller gerügten [X.]egleitumständen, unter denen die - für dessen Stellungnahme grundsätzlich erhebliche - Information des Personalrats erfolgte, ergibt sich hieraus jedenfalls kein Verfahrenshindernis für die Versetzung des Antragstellers.

Meta

1 WB 7/16

25.08.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 3 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.08.2016, Az. 1 WB 7/16 (REWIS RS 2016, 6285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6285

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