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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:1011155STR463.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 463/15
vom
10. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer Brandstiftung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. November 2015
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2015 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-fen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten versuchten Betruges entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit einem vollendeten Betrug ver-wirklichten versuchten Betruges kann keinen Bestand haben. Der Angeklagte hatte aufgrund seiner Schadensmeldung eine Abschlagszahlung von der [X.] erhalten. Damit liegt ein vollendeter Betrug vor, hinter den der Versuch des [X.] weiterer Zahlungen als subsidiär zurücktritt; das gilt auch hin-sichtlich der Verfolgung der Forderung im Zivilprozessweg (vgl. [X.], [X.] vom 21. Juli 1998
4 StR 274/98, [X.], 91, mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
Der Strafausspruch hat Bestand. Der Unrechtsgehalt der Tat wird durch die Bewertung als eine Tat des Betruges nicht verändert.
Sander
Dölp König
Berger Bellay
1
2
Meta
10.11.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2015, Az. 5 StR 463/15 (REWIS RS 2015, 2679)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2679
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Diebstahl: Natürliche Handlungseinheit zwischen einzelnen Tathandlungen und Fassung der Urteilsformel; Voraussetzungen einer Postpendenzfeststellung
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