Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 04.12.2013, Az. 1 BvR 3169/13

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2013, 611

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität - Möglichkeit erneuter Verfassungsbeschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenstreits gem §§ 167a Abs 3. 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss des in § 167a Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 f. ZPO geregelten [X.] eine weitere Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Meta

1 BvR 3169/13

04.12.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Dresden, 15. Oktober 2013, Az: 22 UF 416/13, Beschluss

§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 167a Abs 3 FamFG, § 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO, § 386 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 04.12.2013, Az. 1 BvR 3169/13 (REWIS RS 2013, 611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 611

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