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Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität - Möglichkeit erneuter Verfassungsbeschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenstreits gem §§ 167a Abs 3. 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO
Die Verfassungsbeschwerde wird wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss des in § 167a Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 f. ZPO geregelten [X.] eine weitere Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Meta
04.12.2013
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss ohne Begründung
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Dresden, 15. Oktober 2013, Az: 22 UF 416/13, Beschluss
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 167a Abs 3 FamFG, § 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO, § 386 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 04.12.2013, Az. 1 BvR 3169/13 (REWIS RS 2013, 611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 611
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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