Aktenzeichen 1 BvR 3169/13

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RCN:
RCNZM4A6SNWQ2KK3E3

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Bundesverfassungsgericht: Kammerbeschluss ohne Begründung vom 04.12.2013

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität - Möglichkeit erneuter Verfassungsbeschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenstreits gem §§ 167a Abs 3. 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO

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