Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. 1 StR 539/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1019

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 539/11

vom
29. November
2011
in der Strafsache
gegen

wegen banden-
und gewerbsmäßigen Computerbetruges

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. November
2011 be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Frage, ob das [X.] das Verfahren hinsichtlich einzelner Taten nach § 154 Abs. 2 StPO wirksam eingestellt hat und damit insoweit der Einstellungs-beschluss ein
Verfahrenshindernis geschaffen hat, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2006 -
3 [X.]/06,
NStZ-RR 2007, 83; [X.], Beschluss vom 18. April 2007 -
2 StR 144/07,
NStZ 2007, 476).
Vorliegend ist zwar im [X.] vermerkt, dass neben ande-ren auch die Tat Nr. 12 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. [X.] handelt es sich aber um ein Schreibversehen, weil der [X.] alle im Antrag der Staatsanwaltschaft genannten Taten übernommen hat, nur statt der dort aufgeführten Tat Nr. 13 die Tat Nr. 12 vermerkt ist. Dass -
3
-
insoweit ein bloßes Schreibversehen gegeben ist, wird durch den Berichti-gungsbeschluss vom 26. September 2011 bestätigt. Damit liegt bezüglich der Tat Nr. 12 und der dazu ergangenen Verurteilung kein Verfahrenshindernis vor.
[X.]Wahl Graf

Jäger

[X.]

Meta

1 StR 539/11

29.11.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. 1 StR 539/11 (REWIS RS 2011, 1019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1019

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