Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 539/11
vom
29. November
2011
in der Strafsache
gegen
wegen banden-
und gewerbsmäßigen Computerbetruges
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. November
2011 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Frage, ob das [X.] das Verfahren hinsichtlich einzelner Taten nach § 154 Abs. 2 StPO wirksam eingestellt hat und damit insoweit der Einstellungs-beschluss ein
Verfahrenshindernis geschaffen hat, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2006 -
3 [X.]/06,
NStZ-RR 2007, 83; [X.], Beschluss vom 18. April 2007 -
2 StR 144/07,
NStZ 2007, 476).
Vorliegend ist zwar im [X.] vermerkt, dass neben ande-ren auch die Tat Nr. 12 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. [X.] handelt es sich aber um ein Schreibversehen, weil der [X.] alle im Antrag der Staatsanwaltschaft genannten Taten übernommen hat, nur statt der dort aufgeführten Tat Nr. 13 die Tat Nr. 12 vermerkt ist. Dass -
3
-
insoweit ein bloßes Schreibversehen gegeben ist, wird durch den Berichti-gungsbeschluss vom 26. September 2011 bestätigt. Damit liegt bezüglich der Tat Nr. 12 und der dazu ergangenen Verurteilung kein Verfahrenshindernis vor.
[X.]Wahl Graf
Jäger
[X.]
Meta
29.11.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. 1 StR 539/11 (REWIS RS 2011, 1019)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1019
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 69/14 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Notwendige Fassung eines wirksamen Einstellungsbeschlusses für unwesentliche Nebenstraftaten
4 StR 69/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 128/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 669/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 477/12 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.